Die analoge Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB auf die Auslegung von automatisierten Willenserklärungen
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Die analoge Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB auf die Auslegung von automatisierten Willenserklärungen
Schriften zum Bürgerlichen Recht, Vol. 571
(2024)
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Marie Elisabeth Penné begann ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität in Marburg im Sommersemester 2016 und schloss das erste Staatsexamen im April 2021 ab. Nach Abschluss des Ersten Staatsexamens promovierte sie unter der Betreuung von Herrn Prof. Dr. Constantin Willems. Promotionsbegleitend war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Constantin Willems an der Philipps-Universität und bei der Kanzlei Noerr im Bereich Corporate in den Praxisgruppen Aktien- und Kapitalmarktrecht sowie Mergers & Acquisitions und Private Equity tätig. Die Promotion zum Doktor der Rechte erfolgte im Juli 2023 durch den Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg.Abstract
Der Grundsatz, dass Unklarheiten im Zweifel zu Lasten des Verwenders der formularmäßigen Erklärung gehen, gilt für AGB (§ 305c Abs. 2 BGB). Verschiedene renommierte Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch legen nahe, dass dieser Grundsatz auch dann entsprechend gilt, wenn eine Willenserklärung mithilfe moderner Kommunikationstechnik abgegeben wird. Diese Ansicht wird mitunter auch als »die herrschende Meinung« bezeichnet. Eine Begründung, warum diese vielfach vertretene Ansicht zutreffen soll, findet sich selten. Vielmehr wird sich hauptsächlich auf Autoritäten aus der Sekundärliteratur berufen, häufig zirkulär.Die Arbeit widmet sich daher diesem Themenkomplex und unterzieht die genannte »herrschende Meinung« einer kritischen Prüfung. Denn im Bereich des Rechtswesens kann keine Ansicht ohne eine solide Begründung Bestand haben. Unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der Rechtsgeschichte der Unklarheitenregel, aber auch unter Rückgriff auf Rechtsökonomie und Rechtsvergleichung, zielt die Arbeit darauf ab, die rechtliche Stichhaltigkeit der »herrschenden Meinung« zu hinterfragen und zu ergründen, ob sie tatsächlich die juristische Zustimmung verdient.»The Analogous Application of Section 305c (2) BGB to the Interpretation of Automated Declarations of Intent«: According to various renowned commentaries on the German Civil Code, the principle that ambiguities are to be borne by the user of general terms and conditions (Section 305c (2) BGB) should also apply to automated declarations of intent. The extent to which this view deserves approval is questioned, taking into account findings from the legal history of the ambiguity rule, but also with recourse to legal economics and comparative law, and then it is explored whether this intention actually deserves legal approval.