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Rechtsbegriffe im positiven Recht: Voraussetzungen und Überprüfung – Dargestellt am Beispiel der Beihilfe

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Sollacher, A. (2024). Rechtsbegriffe im positiven Recht: Voraussetzungen und Überprüfung – Dargestellt am Beispiel der Beihilfe. Zugleich eine Studie zum Gehalt des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 II GG und der Bestimmtheit von § 27 StGB. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59180-0
Sollacher, Anja. Rechtsbegriffe im positiven Recht: Voraussetzungen und Überprüfung – Dargestellt am Beispiel der Beihilfe: Zugleich eine Studie zum Gehalt des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 II GG und der Bestimmtheit von § 27 StGB. Duncker & Humblot, 2024. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59180-0
Sollacher, A (2024): Rechtsbegriffe im positiven Recht: Voraussetzungen und Überprüfung – Dargestellt am Beispiel der Beihilfe: Zugleich eine Studie zum Gehalt des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 II GG und der Bestimmtheit von § 27 StGB, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-59180-0

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Rechtsbegriffe im positiven Recht: Voraussetzungen und Überprüfung – Dargestellt am Beispiel der Beihilfe

Zugleich eine Studie zum Gehalt des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 II GG und der Bestimmtheit von § 27 StGB

Sollacher, Anja

Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge, Vol. 320

(2024)

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About The Author

Anja Sollacher studierte Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg. Von 2019 bis 2023 war sie ebendort als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsphilosophie von Professorin Dr. Katrin Gierhake tätig. Zwischen 2019 und 2021 war sie Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Fakultätsrat. Im WS 2020/21 wurde ihre Konversationsübung im Strafrecht AT von der Fakultät als beste Lehrveranstaltung dieses Semesters ausgezeichnet. Seit April 2023 ist sie Rechtsreferendarin beim Freistaat Bayern. Im Februar 2024 wurde ihr für ihre Dissertation vom Alumni-Verein der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg der Juratisbona-Preis verliehen.

Abstract

»Dem Gesetze allein verdanken die Menschen die Gerechtigkeit und die Freiheit«, äußert Rousseau in seiner ›Politischen Ökonomie‹. Diese Aussage ist wahr, setzt für das Strafrecht aber voraus, dass das Gesetz tatsächlich einen rechtlichen Begriff vom verbotenen Verhalten vermittelt. Welche Kriterien also muss eine positive Strafnorm erfüllen, um methodisch korrekt als »Rechtsbegriff« gelten und damit dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgrundsatz genügen zu können? Und: Wie lassen sich Normen identifizieren, die an diesen Voraussetzungen scheitern? An der Schnittstelle von Strafrechtsdogmatik, Methodenlehre, Rechtstheorie und Verfassungsrecht versucht die vorliegende Arbeit, dies zu beantworten. In einem zweiten Teil wird sodann die Bestimmtheit des § 27 StGB im Hinblick auf die im Grundlagenteil erzielten Ergebnisse problematisiert. Die vorliegende Arbeit versteht sich damit als Beitrag zur Methodenlehre sowie zugleich zur Beihilfedogmatik.

Ausgezeichnet mit dem Juratisbona-Preis 2024 für herausragende Doktorarbeiten des Alumnivereins der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg.
»Legal Concepts in Positive Law. Prerequisites and Review - Illustrated Using the Example of Aiding and Abetting. Simultaneously a Study on the Content of the Principle of Legal Certainty According to Article 103 II of the German Basic Law (GG) and the Certainty of Section 27 of the German Criminal Code (StGB)«: What criteria must a positive criminal norm fulfill in order to be methodologically correct as a "legal concept" and thus satisfy the constitutionally enshrined principle of certainty? And: How can norms that fail to meet these requirements be identified? At the interface of criminal law dogmatics, methodology, legal theory and constitutional law, this work seeks to answer these questions using the example of the aiding and abetting provision of Section 27 StGB of the German Criminal Code.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsübersicht 9
Inhaltsverzeichnis 11
A. Vorstellung des Gegenstandes der Untersuchung 21
B. Erster Teil: Rechtsbegriffe im positiven Recht: Voraussetzungen und Überprüfung 27
I. Die Voraussetzungen für das Erschaffen positiv-rechtlicher Rechtsbegriffe 27
1. Idee: Setzung muss geistig-abstraktem Gehalt des Vorstellungsbildes des Gesetzgebers entsprechen 28
a) Gesetzgeber hat Willen gebildet 29
b) Gesetzgeber hat seinen Willen in der Norm vollständig niedergelegt: Kein Auseinanderfallen von Willen und Setzung 30
aa) Kein Vergessen wesentlicher Merkmale und kein Hinzufügen unwesentlicher Merkmale 32
bb) Niederlegung der Merkmale in allgemein verständlicher Form 32
c) Zusammenfassung 37
2. Praxis: Mängel als Fehler des Gesetzgebers 38
a) Vermeidbarkeit des Nichtbildens eines Willens 38
b) Vermeidbarkeit des Auseinanderfallens von Willen und Setzung 40
aa) Die Mangelhaftigkeit des Kommunikationsmittels Sprache 41
bb) Zwischenergebnis: Unmöglichkeit der abschließenden Zuweisung von Bedeutungsinhalten ist kein Fehler des Normgebers 43
cc) Die Lehre vom Begriffskern und Begriffshof 44
(1) Grenzen der Möglichkeit autonomer Bedeutungszuweisung 45
(2) Zwischenergebnis: Vermeidbarkeit gegeben, soweit Bedeutungen gewollt waren, die außerhalb des Bereichs möglicher Wortbedeutung lagen oder Bedeutungen nicht gewollt waren, die im Kernbereich möglicher Wortbedeutung lagen 49
dd) Ergebnis: An den Gesetzgeber zu stellende Forderungen betreffend die sprachliche Ausgestaltung von Normen 55
II. Methoden zur Identifikation der Begriffslosigkeit positiv-rechtlicher Normen 56
1. Direkter Beweis 56
a) Auseinanderfallen von Willen und Setzung 56
aa) Ermittlung des Inhalts der Norm 57
(1) Der Wortlaut als primäres Kriterium für die Ermittlung des Inhalts der Norm 57
(a) Quellen der Feststellung allgemeinsprachlicher Inhalte 57
(aa) Wörterbücher 57
(bb) Weitere denkbare Quellen: Umfragen und korpuslinguistische Systeme 61
(b) Zwischenergebnis 62
(2) Verhältnis des Wortlauts zu System, Historie und Telos 63
(a) Deskriptiv-beobachtender Zugang 64
(b) Logisch-systematischer und legitimatorischer Zugang – Erster Teil: Untersuchung, weshalb die anderen Kriterien aus logisch-systematischen und legitimatorischen Gründen nicht primäre, sondern allenfalls sekundäre Kriterien für die Ermittlung von Norminhalten sein können 65
(c) Logisch-systematischer und legitimatorischer Zugang – Zweiter Teil: Untersuchung, weshalb und inwieweit die anderen Kriterien in logisch-systematischer und legitimatorischer Hinsicht sekundäre Kriterien für die Ermittlung von Norminhalten sein können 69
(aa) Zulässigkeit der Kriterien als rein sprachliche Auseinandersetzung mit dem Gesetz? 73
(α) Wortlaut 73
(β) System 74
(γ) Historie? 74
(αα) Historisch-grammatikalische Inhaltsermittlung 74
(ββ) Vorgängernormen 77
(γγ) Gesetzgebungsmaterialien 77
(δδ) Historische Rechtsverhältnisse 78
(δ) Telos? 79
(ε) Zwischenergebnis 82
(bb) Zulässigkeit der Kriterien, soweit der Inhalt des Gesetzes rein sprachlich nicht ermittelt werden kann? 83
(α) Die subjektiv-teleologische Argumentation 84
(β) Die objektiv-teleologische Argumentation 87
(γ) Zwischenergebnis 89
(cc) Zwischenergebnis 90
(3) Zwischenergebnis 93
bb) Vermeidbarkeit 93
cc) Problem der Feststellung des gesetzgeberischen Willens: Fehlende Manifestation der Mangelhaftigkeit 95
(1) Ermittlung des gesetzgeberischen Willens anhand von Äußerungen des Gesetzgebers? 95
(2) Ermittlung des gesetzgeberischen Willens anhand von Verhalten des Gesetzgebers nach Gesetzeserlass? 96
(3) Ermittelbarkeit des gesetzgeberischen Willens anhand objektiver Kriterien überhaupt? 99
b) Nicht-Bilden eines gesetzgeberischen Willens 99
c) Zwischenergebnis: Scheitern des direkten Beweises 100
2. Indirekter Beweis 101
a) Beweis durch Betrachtung der Norm selbst, des positiv-rechtlichen Normensystems im Übrigen, der Sprachnormen und der Naturgesetze: Rein formale Methode 103
aa) Manifestationen der Fehlerhaftigkeit bei rein formaler Methode 104
(1) Norm steht in Widerspruch zu Naturgesetzen 104
(2) Setzung ist (partiell) gar kein Inhalt zuzuordnen 104
(a) Manifestation der Mangelhaftigkeit: Setzung ist (partiell) gar kein Inhalt zuzuordnen 104
(aa) Widersprüchlichkeit 104
(bb) Wörtern ist keinerlei fester Inhalt zuzuordnen 105
(b) Vermeidbarkeit 106
(3) Norm ist kein abschließender Inhalt zuzuordnen? 107
(a) Manifestation der Mangelhaftigkeit: Norm ist kein abschließender Inhalt zuzuordnen 107
(b) Vermeidbarkeit 108
(4) Ergebnis: Fehlerhaftigkeit der Norm kann bei rein formaler Betrachtung nur dadurch aufgezeigt werden, dass dargetan wird, dass die Setzung (teilweise) inhaltslos ist oder in Widerspruch zu Naturgesetzen steht 108
b) Beweis durch Betrachtung des Interpretationsverhaltens von Literatur und Rechtsprechung: Empirische Methode 109
aa) Vorstellung der empirischen Methode: Unterschiedliche Subsumtion als Beweis für Begriffslosigkeit/fehlerhafte Normsetzung? 109
(1) Mögliche Quellen von Subsumtionsproblemen und unterschiedlichen Einzelfallergebnissen 110
(a) Zu subsumierendes Objekt als Fehlerquelle 110
(b) Subsumierendes Subjekt als Fehlerquelle 111
(c) Mittel der Subsumtion als Fehlerquelle 114
(aa) Große Anzahl unterschiedlicher Subsumtionen für eine große Anzahl von Einzelfällen als Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Norm 114
(α) Große Anzahl unterschiedlicher Subsumtionen als Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Norm 114
(β) Unterschiedliche Subsumtionen für eine große Anzahl von Einzelfällen als Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Norm 116
(bb) Zwischenergebnis 122
(2) Reflektieren möglicher Gründe für Subsumtionsverhalten der Normanwender 122
(a) Reflektieren möglicher Gründe für Subsumtionsverhalten der Normanwender aus rein rechtspositivistischer Sichtweise 123
(aa) Gesetzgebungsmaterialien 123
(bb) Inhaltslosigkeit der Norm, Widerspruch der Norm gegen andere Normen desselben Normenkomplexes 124
(b) Reflektieren möglicher tieferliegender Gründe für Subsumtionsverhalten der Normanwender aus einer die rechtspositivistische Sichtweise überschreitenden Perspektive 125
(c) Zwischenergebnis: Bindungen für Gesetzgeber aus erweiterter Perspektive 129
(d) Die der Arbeit im weiteren Gang zugrundezulegende Sichtweise: Erweiterte Bindungen unter Geltung der Verfassung als gleichermaßen positiv-rechtliche Bindungen 135
(e) Ergebnis 137
bb) Genauere Beschreibung der Methode 139
c) Bewertung der Methoden 140
aa) Einräumen der Schwächen der Ansätze 140
(1) Schwächen, welche beide Ansätze gleichermaßen aufweisen 140
(2) Schwächen der empirischen Methode 141
(3) Schwächen der formalen Methode 141
bb) Verteidigung der Ansätze 142
(1) Sich auf die Verteidigung beider Methoden beziehende Argumente 142
(2) Sich auf die Verteidigung allein der formalen Methode beziehende Argumente 143
(3) Sich auf die Verteidigung allein der empirischen Methode beziehende Argumente 143
cc) Abschließende Entscheidung für die empirische als die dieser Arbeit zugrundezulegende Methode 145
III. Abschließende Beleuchtung des Verhältnisses der einzelnen Fehler und Methoden zueinander 147
IV. Zusammenhang der bisherigen Ergebnisse mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG) 148
1. Grundsatz 148
2. Einschränkung 151
3. Folgerung 152
a) Keine Inhaltslosigkeit der Norm an sich 156
b) Keine vermeidbar zu enge Normsetzung 156
aa) Das Analogieverbot 156
bb) Konsequenzen für den Bestimmtheitsgrundsatz 158
c) Keine vermeidbar zu weite Normsetzung 158
aa) Problematik der Konstruktion von Rechtsbegriffen durch die Rechtsprechung 159
(1) Problematik teleologischer Reduktionen 159
(2) Insbesondere: Problematik von Verfassungskonformität herstellenden teleologischen Reduktionen 164
(3) Rückschlüsse für die Arbeit des Gesetzgebers 168
bb) Problematik gänzlich begriffsloser Entscheidung 172
d) Vorschlag für den Umgang der Rechtsprechung mit begriffslosen Normen 172
V. Gedankliche Vorläufer der gewählten Methode 177
1. Bestimmtheit der Norm, sofern hinreichende Präzisierung der Norm durch die Praxis erfolgt ist 178
2. Bestimmtheit der Norm, soweit intersubjektiv einheitliche Bedeutungszuschreibung stattfindet 180
3. Bestimmtheit der Norm, sofern ihr Anwendungsbereich durch Auslegung zu ermitteln ist 181
4. Das Modell Schünemanns: Bestimmtheit, sofern Entscheidung für die Mehrheit der Fälle anhand der Norm allein getroffen werden kann 182
5. Das Modell Grecos: Bestimmtheit, sofern nicht ex ante die Erforderlichkeit der teleologischen Reduktion erkennbar ist 185
6. Zwischenergebnis 188
VI. Konsequenzen bei Feststellung, dass eine Norm keinen positiv-rechtlichen Rechtsbegriff vermittelt 189
C. Zweiter Teil: Begriff der Beihilfe im positiven Recht? 190
I. Rechtfertigung des Untersuchungsgegenstandes des zweiten Teils 190
1. Bestimmtheitsgrundsatz und allgemeiner Teil 190
2. Verdachtsmomente dahingehend, dass das positive Recht keinen Beihilfebegriff vermittelt 194
a) Sich aus der Struktur des § 27 StGB ergebende Verdachtsmomente 195
b) Sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebende Verdachtsmomente 199
c) Sich aus der Regelungsgeschichte ergebende Verdachtsmomente 200
aa) Preußisches Strafgesetzbuch (1851) 200
bb) Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (1794) 202
d) Sich aus dem Vergleich mit anderen Normen des heutigen StGB ergebende Verdachtsmomente 204
e) Sich aus dem Vorgehen der Lehre im Rahmen der Beschäftigung mit § 27 StGB ergebende Verdachtsmomente 205
f) Sich aus Äußerungen der Lehre in Bezug auf die Bestimmtheit des § 27 StGB ergebende Verdachtsmomente 207
II. Beihilfebegriff im positiven Recht? 213
1. Vorüberlegungen 213
a) Begründungsgang des folgenden Abschnitts der Untersuchung 213
b) Einschränkung der Untersuchung 214
aa) Ausschließlich Überprüfung der Abgrenzbarkeit der Beihilfe von straflosem Verhalten 214
bb) Prinzipien für die Auswahl der ausgewerteten Ansichten 214
(1) Einschränkung in zeitlicher Hinsicht 215
(2) Einschränkung nach dem Erkenntnisziel der Autoren 215
(3) Weitere Einschränkung 216
2. Interpretation von § 27 StGB durch Literatur und Rechtsprechung 217
a) Ausschließlich subjektive Bestimmung der Beihilfe 218
b) Auch objektive Bestimmung der Beihilfe 219
aa) Ausschließlich Risikoerhöhung 219
(1) Abstrakte Risikoerhöhung – Herzberg 219
(2) Aus objektiver Sicht ex ante konkrete Risikoerhöhung 220
(a) Vogler 221
(b) Salamon 222
(c) Zieschang 224
(d) Hellmuth Mayer 225
(e) Schaffstein – Hinzudenken von hypothetischen, durch den Täter verursachten Kausalverläufen 225
(f) Murmann 227
(g) Wohlers 228
(h) Osnabrügge 229
(i) Zusammenfassung 231
bb) Kausalität 231
(1) Spezielle Beihilfekausalität 232
(a) Class 232
(b) Dreher 233
(c) Geppert 234
(d) Jescheck/Weigend 235
(2) Teilweise Kausalität 236
(3) Unklarheit, ob Kausalität verlangt wird 236
(a) Otto 236
(b) Weigend 239
(c) Kudlich 240
(d) Roxin 241
(e) Heger 245
(f) Heine/Weißer 245
(g) Schünemann/Greco 246
(h) Rogat 247
(i) Schall 249
(j) Hoyer 249
(k) Rechtsprechung 251
(l) Zusammenfassung 254
(4) Kausalität im herkömmlichen Sinne für den gesamten Bereich der Beihilfe 255
(a) Bloy 255
(b) Samson 255
(c) Jakobs 256
(d) Köhler 258
(e) Schild/Kretschmer 259
(f) Stein 259
(g) Zaczyk 259
(h) Schumann 260
(i) Zusammenfassung 261
cc) Weitere Merkmale rechtlicher Missbilligung 262
(1) Risikoerhöhung und rechtliche Missbilligung 262
(a) Objektive Merkmale zur Bestimmung rechtlicher Missbilligung 262
(aa) Murmann 262
(bb) Wohlers 262
(b) Allein subjektive Merkmale zur Bestimmung rechtlicher Missbilligung 263
(2) Kausalität und rechtliche Missbilligung 263
(a) Objektive Merkmale zur Bestimmung rechtlicher Missbilligung 264
(aa) Abstellen auf Interessenlage 264
(α) Rogat – Kein Verfolgen überragender Allgemeininteressen durch den Handelnden 264
(β) Amelung – Risiko für Allgemeinheit überwiegt Interessen der Allgemeinheit und des Handelnden 264
(γ) Lüderssen – Freiheitsinteressen des potenziellen Opfers überwiegen Interessen des Täters und des Handelnden 266
(δ) Stein – Freiheitsinteressen des potenziellen Opfers überwiegen Interessen des Handelnden 266
(bb) Solidarisierung mit dem Täter 267
(α) Schumann 267
(β) Schall 270
(γ) Zaczyk 271
(cc) Deliktischer Sinnbezug 271
(α) Handlung weist für Täter nur/überwiegend Sinn der Beförderung der Haupttat auf 271
(αα) Kindhäuser 271
(ββ) Roxin 273
(γγ) Schünemann/Greco 274
(δδ) Rechtsprechung 274
(εε) Frisch 275
(β) Handlung weist jedenfalls auch für Handelnden nur/überwiegend Sinn der Beförderung der Haupttat auf 275
(αα) Schild/Kretschmer 275
(ββ) Zaczyk 276
(γγ) Köhler 277
(δδ) Jakobs 278
(εε) Heger 280
(ζζ) Schumann 280
(ηη) Amelung 281
(dd) Verletzen einer besonderen Schutznorm 281
(α) Hoyer 281
(β) Jakobs 281
(γ) Amelung 282
(δ) Schall 282
(ee) Ausschluss solcher Handlungen, welche für den konkreten Lebensbereich formulierte Verhaltensnormen einhalten 282
(ff) Bestehen von Pflichten nach § 138 StGB oder § 323c StGB 283
(α) Hoyer 283
(β) Frisch 283
(γ) Schall 284
(δ) Amelung 285
(gg) Bestehen einer Garantenstellung nach § 13 StGB 285
(α) Hoyer 285
(β) Jakobs 285
(hh) Gewisse Erheblichkeit des geschaffenen Risikos 285
(α) Rogat 286
(β) Amelung 286
(γ) Kindhäuser 286
(δ) Jakobs 287
(ε) Roxin 287
(ζ) Weigend 287
(ii) Zeitliche Nähe zur Haupttat 287
(α) Kindhäuser 288
(β) Lüderssen 288
(jj) Üblichkeit 289
(kk) Unterlassene Solidarisierung mit dem Opfer 289
(b) Allein subjektive Merkmale zur Bestimmung rechtlicher Missbilligung 289
(aa) Rechtsprechung 289
(bb) Hoyer 290
(cc) Amelung 291
(dd) Kudlich 291
3. Ergebnis: § 27 StGB liefert keinen Beihilfebegriff und ist darum unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgrundsatz 291
III. Mögliche Gründe für die Begriffslosigkeit der positiv-rechtlichen Beihilferegelung 296
1. Ermittlung des Inhalts von § 27 StGB 298
a) Auseinandersetzung mit dem Wortlaut (im engeren Sinne) 298
aa) Bedeutung nach dem Duden 299
bb) Bedeutung nach dem Mackensen 305
cc) Bedeutung nach dem Wahrig 307
dd) Ergebnis 307
b) Auseinandersetzung mit dem System 307
aa) Erforderlichkeit der objektiven Eignung zum Kausalwerden in der Haupttat aufgrund des Merkmals „vorsätzlich“ in § 27 StGB? 309
bb) Erforderlichkeit von Kausalität für die Haupttat aufgrund der Straflosigkeit versuchter Beihilfe? 310
cc) Rückschlüsse aus § 323c StGB und § 257 StGB? 311
2. Zwischenergebnis 313
3. Grundriss für eine einen Beihilfebegriff schaffende Norm des positiven Rechts 318
a) Bestimmung der Beihilfe ausschließlich auf subjektiver Seite? 319
b) (Auch) objektive Bestimmung der Beihilfe 327
aa) Risikoerhöhung 327
bb) Erforderlichkeit von Kausalität? 330
(1) Spezielle Beihilfekausalität 330
(2) Kausalität im Sinne der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung 332
(3) Kausalität im Sinne der Lehre von der Conditio-sine-qua-non 337
(4) Ergebnis: Denkbarkeit sowohl eines Risikoerhöhungsmodells als auch eines Modells, das Kausalität im Sinne der Lehre von der Conditio-sine-qua-non voraussetzt 338
cc) Weitere Merkmale 338
(1) Weitere Eingrenzung ausschließlich für „neutrale“ Handlungen? 341
(2) Weitere Eingrenzung für alle Handlungen 346
(a) Im weiteren ausschließlich subjektive Merkmale? 347
(b) Im weiteren auch objektive Merkmale 349
(aa) Abstellen auf Interessenlage 352
(bb) Deliktischer Sinnbezug 355
(α) Handlung weist für Täter nur/überwiegend Sinn der Beförderung der Haupttat auf 355
(β) Handlung weist jedenfalls auch für Handelnden nur/überwiegend Sinn der Beförderung der Haupttat auf 355
(cc) Solidarisierung mit dem Täter 356
(dd) Verletzen einer besonderen Schutznorm 357
(ee) Ausschluss solcher Handlungen, welche für den konkreten Lebensbereich positiv formulierte Verhaltensnormen einhalten 357
(ff) Bestehen von Handlungspflichten nach § 138 StGB oder § 323c StGB 358
(α) § 138 StGB 360
(β) § 323c StGB 360
(γ) Ergebnis 360
(gg) Bestehen einer Garantenstellung nach § 13 StGB 361
(hh) Gewisse Erheblichkeit des geschaffenen Risikos 361
(ii) Zeitliche Nähe zur Haupttat 362
(jj) Üblichkeit 362
(kk) Unterlassene Solidarisierung mit dem Opfer 363
(ll) Zwischenergebnis 364
D. Endergebnis 365
Literaturverzeichnis 367
Sachwortverzeichnis 392