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Die Bekämpfung von »Störungen des Wettbewerbs« nach § 32f GWB: Verfassungsrechtliche Einordnung und Kritik

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Nettesheim, M. (2024). Die Bekämpfung von »Störungen des Wettbewerbs« nach § 32f GWB: Verfassungsrechtliche Einordnung und Kritik. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59134-3
Nettesheim, Martin. Die Bekämpfung von »Störungen des Wettbewerbs« nach § 32f GWB: Verfassungsrechtliche Einordnung und Kritik. Duncker & Humblot, 2024. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59134-3
Nettesheim, M (2024): Die Bekämpfung von »Störungen des Wettbewerbs« nach § 32f GWB: Verfassungsrechtliche Einordnung und Kritik, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-59134-3

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Die Bekämpfung von »Störungen des Wettbewerbs« nach § 32f GWB: Verfassungsrechtliche Einordnung und Kritik

Nettesheim, Martin

Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht, Vol. 111

(2024)

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Abstract

Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der 11. GWB-Novelle dem Bundeskartellamt die Befugnis verliehen, gegen erhebliche und fortwährende Störungen des Wettbewerbs mit beliebigen verhaltens- oder strukturorientierten Maßnahmen einzuschreiten. Dem Amt wird damit Blick auf das gesellschaftliche Funktionssystem »Markt« und dessen Koordinationsmechanismus »Wettbewerb« ein umfassendes Steuerungsinstrument verliehen. Das deutsche Recht kennt kein verwaltungsrechtliches Instrument, das hinsichtlich der Breite (Gesamtheit eines sozialen Funktionssystems), des Regelungsansatzes (Bekämpfung jedweder Störungen durch eine Verwaltungsbehörde) und des Eingriffsinstrumentariums (beliebige Maßnahmen verhaltens- oder strukturbezogener Art) mit der in § 32f Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 GWB begründeten Macht des BKartA vergleichbar ist. Die Untersuchung ordnet das neue Instrument verfassungsrechtlich ein und zeigt seine Bedenklichkeit auf.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 5
Gegenstand und Anlass der Studie 9
A. Einordnung von § 32f GWB 12
I. Marktdesign – Marktregulierung – Marktpolizei 12
II. Von der gesetzlichen Festlegung von Verhaltensregeln zur Etablierung behördlicher Designmacht 15
III. Staatstheoretische, politische und sozio-kulturelle Grunddifferenzen 17
IV. Möglichkeiten und Grenzen des Ausbaus des „administrative state“ 20
V. Aufbau und Zielrichtung der Studie 22
B. Gesetzgebungsgeschichte 24
I. Gesetzgebungsverfahren 24
II. Wesentliche Inhalte von § 32f GWB 28
1. Feststellung einer Störung des Wettbewerbs 29
2. Anordnung von Abhilfemaßnahmen 32
3. Verfahrensanforderungen und Rechtsschutz 34
C. Verfassungstheoretische Einordnung und Kritik von § 32f GWB 35
I. Institutionelle Dimension der Kritik 35
1. Behördliche Festlegung von Mustern der Normalität und der Störung des Wettbewerbs 35
2. Wertungsgebundenheit der Festlegung des Übergangs von Wettbewerbsnormalität zur Pathologie 40
3. Weitreichende Verlagerung von Entscheidungsmacht auf eine Behörde 43
4. Kein bloßer „Lückenschluss“ 44
II. Instrumentelle Dimension der Kritik 45
1. Verlagerung der Entscheidung über die Verhaltensregeln auf eine Behörde 45
2. Keine Ex-ante-Erkennbarkeit des verlangten Verhaltens 47
III. Funktionalistische Dimension der Kritik 48
IV. Ideelle Dimension der Kritik 51
1. Staatliche Pathologisierung der Verhältnisse in einem gesellschaftlichen Funktionssystem 51
2. Gewährung beliebiger Eingriffsbefugnisse zur Beseitigung von „Störungen“ 53
D. Verfassungsrechtliche Defizite 55
I. Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) 55
1. Bestimmtheitsgrundsatz 55
a) Verfassungsrechtliche Maßstäbe 56
aa) Kriterien der Rechtsprechung des BVerfG 56
bb) Gesteigerte Anforderungen bei abgeschwächter institutioneller demokratischer Einbindung 57
b) § 32f Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 5 GWB als blankettartige Ermächtigung ohne inhaltliche Steuerungsqualität 59
aa) Befugnisse auf der Rechtsfolgenseite erzwingen einen erheblichen Bestimmtheitsgrad 60
bb) Analyse der Steuerungsqualität von § 32f Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 5 GWB 60
(1) Keine Legaldefinition und keine gesetzliche Konkretisierung 60
(2) Keine greifbare tatbestandliche Eingrenzung durch die Topoi nach § 32f Abs. 5 S. 2 GWB 61
(3) Keine Eingrenzung der Entscheidungskompetenz nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB durch Regelbeispiele nach § 32f Abs. 5 S. 1 GWB 63
(4) Kein wissenschaftlicher Konsens und keine vorfindlichen normativen Standards 64
(5) Keine Ex-ante-Orientierungssicherheit durch das Erheblichkeitskriterium 66
cc) Verfassungsrechtliche Bewertung 66
(1) Fehlende Orientierungssicherheit der Unternehmen schadet dem gesetzgeberischen Ziel 67
(2) Höhere Bestimmtheit gesetzgebungstechnisch möglich 68
(a) Beschränkung auf enumerativ aufgezählte und belegbar schädliche Szenarien 68
(b) Legislative Festlegung qualitativer und quantitativer Maßstäbe eines Schädlichkeitskonzepts („theory of harm“) 69
2. Gesetzes- bzw. Wesentlichkeitsvorbehalt 70
a) Verfassungsrechtliche Maßstäbe 70
b) Wesentlichkeit der Bekämpfung von „Störungen“ des Wettbewerbs im Markt 72
c) Gesetzliche Regelungsdichte genügt nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts 73
aa) Gesetzgeber hätte das Vorliegen einer „Störung“ des Wettbewerbs genauer definieren müssen 73
bb) Insbesondere: Gesetzgeber hätte näher festlegen müssen, wann mit Marktmacht eine Störung verbunden ist 74
cc) Auswahlentscheidung nach § 32f Abs. 3 S. 2 bis S. 4 GWB hätte normativ determiniert werden müssen 75
dd) Gesetzesvorbehalt und Beliebigkeit der in § 32f Abs. 3 S. 6 GWB begründeten Zwangsbefugnisse 76
II. Grundrechtliche Freiheitsrechte 77
1. Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) 79
a) Eingriffswirkung der Maßnahmen nach § 32f Abs. 3 GWB 79
aa) Gewährleistungsgehalt von Art. 14 Abs. 1 GG 79
bb) Zweistufige Grundrechtsbeeinträchtigung 81
(1) Designation als potentieller Maßnahmenadressat (§ 32f Abs. 3 S. 2 GWB) 81
(2) Erlass von Verpflichtungen nach § 32f Abs. 3 S. 6 und S. 7 GWB 81
bb) Maßnahmen nach § 32f Abs. 3 S. 2 GWB und § 32f Abs. 3 S. 6 und S. 7 GWB als Inhaltsbestimmung 82
b) Grundrechtswidrigkeit wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots und des Gesetzesvorbehalts 83
c) Fehlende Verhältnismäßigkeit 84
aa) Unbestimmtheit des gesetzgeberischen Ziels 85
bb) Legitimität einer allgemeinen Normalisierung bzw. Pathologisierung gesellschaftlicher Funktionssysteme? 88
cc) Bedenken gegen die Regelung über die Designation als potentieller Maßnahmenadressat (§ 32f Abs. 3 S. 2 GWB) 89
dd) Unverhältnismäßigkeit der Eingriffs- und Steuerungsbefugnisse nach § 32f Abs. 3 S. 6 und S. 7 GWB 90
ee) Unangemessenheit der Regelungen über die Maßnahmenadressaten 94
(1) Unangemessene Freiheitsbeeinträchtigung mangels Ex-ante-Erkennbarkeit des verlangten Verhaltens 95
(2) Inanspruchnahme aufgrund bloßer Marktmacht 96
(3) Inanspruchnahme ohne normative Verantwortlichkeit 96
(a) Ausgewählte Fallgruppen einer Inanspruchnahme von Unternehmen ohne normative Verantwortlichkeit 97
(b) § 32f Abs. 3 S. 6 und S. 7 GWB erfassen Aufopferungskonstellationen 99
(c) § 32f Abs. 3 S. 6 und S. 7 GWB enthält keine Schutzvorkehrungen zugunsten „nicht verantwortlicher“ Unternehmen 99
(4) Keine Entschädigungsregel im Fall der Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Unternehmen 100
2. Unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) 102
a) Gewährleistungsbereich des Art. 12 GG 102
b) Eingriff 103
c) Grundrechtswidrigkeit wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots und des Gesetzesvorbehalts 105
d) Möglichkeit der Rechtfertigung 105
aa) Verfassungsgerichtliche Maßstäbe 105
bb) Designation als potentieller Maßnahmenadressat (§ 32f Abs. 3 S. 2 GWB) 106
cc) Unangemessenheit des Eingriffsinstrumentariums des § 32f Abs. 3 S. 6 und S. 7 GWB 106
Zusammenfassung der Ergebnisse 107
Literaturverzeichnis 111
Sachwortverzeichnis 116