Die strafbewehrte Missbilligung der Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB
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Die strafbewehrte Missbilligung der Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB
Zur Zukunft einer Strafvorschrift nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB
Schriften zum Strafrecht, Vol. 429
(2024)
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Alina Ehlers studierte von Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Nach ihrem ersten Staatsexamen im Jahr 2020 promovierte und arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie von Prof. Dr. Dr. h.c. dupl. Georg Freund an der Philipps-Universität Marburg. Seit 2022 ist sie Rechtsreferendarin im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.Abstract
Die Frage nach der Legitimation des § 216 StGB wird bereits seit vielen Jahren diskutiert. Insbesondere, nachdem das Bundesverfassungsgericht § 217 StGB a.F. im Jahr 2020 für verfassungswidrig erklärt hat, stand das strafbewehrte Verbot der Tötung auf Verlangen erneut in der Kritik. Dabei kam die Frage auf, ob § 216 StGB das Schicksal der Verfassungswidrigkeit teilt. Die Arbeit stellt einen normentheoretischen Legitimationsansatz vor, der im konkreten Einzelfall einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Schutzgütern schafft. In Rede stehen dabei das Leben sowie das Selbstbestimmungsrecht der sterbewilligen Person. Im Rahmen einer solchen Abwägung der im konkreten Einzelfall betroffenen Güter und Interessen gelingt auch in Sonderfällen ein angemessener Ausgleich.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 9 | ||
Inhaltsverzeichnis | 11 | ||
A. Einführung in die Problematik | 15 | ||
B. Das Verbot der Tötung auf Verlangen – Genese und gegenwärtiger Stand | 20 | ||
I. Historische Entwicklung und gesetzgeberische „Motive“ | 20 | ||
II. Gegenwärtige Einschätzung und gesellschaftliche Dimension des Verbots der Tötung auf Verlangen | 23 | ||
C. Die Legitimation des (strafbewehrten) Verbots der Tötung auf Verlangen | 27 | ||
I. Grundlagen der Legitimationsbedürftigkeit von Rechtseingriffen | 27 | ||
1. Grundlegende Trennung der (konkreten) Verhaltens- und Sanktionsnormen | 29 | ||
2. Die Legitimation von (konkreten) Verhaltensnormen | 31 | ||
a) Abstrakt-generelle verhaltensrelevante Wertungsfaktoren | 33 | ||
b) Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes | 34 | ||
aa) Legitimer Zweck | 34 | ||
bb) Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit | 34 | ||
3. Die Legitimation von (konkreten) Sanktionsnormen | 35 | ||
a) Strafgesetze als abstrakte Sanktionsnormermächtigungsgrundlagen | 36 | ||
b) Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes | 36 | ||
aa) Legitimer Zweck | 36 | ||
bb) Geeignetheit und Erforderlichkeit | 37 | ||
cc) Angemessenheit und Wahrung des Schuldgrundsatzes | 38 | ||
4. Zwischenergebnis | 39 | ||
II. Zur Legitimation des § 216 StGB auf normentheoretischer Grundlage | 40 | ||
1. Die Legitimation der in Bezug genommenen konkreten Verhaltensnorm | 41 | ||
a) Abstrakt-generelle Eigenschaften des Verhaltens als Grundlage einer legitimierbaren (konkreten) Verhaltensnorm | 41 | ||
b) Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes | 42 | ||
aa) Legitimer Zweck | 43 | ||
bb) Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit | 46 | ||
2. Die Legitimation der Strafbewehrung der (konkreten) Verhaltensnorm, deren Übertretung von § 216 StGB in Bezug genommen wird | 50 | ||
3. Exkurs: Die Legitimation der mit § 216 StGB verbundenen Privilegierung | 52 | ||
III. Die verschiedenen (untauglichen) Versuche der Legitimation des § 216 StGB | 53 | ||
1. Das „(Fremd-)Tötungstabu“ als Legitimationsgrundlage | 54 | ||
2. Paternalistische Ansätze – Der Schutz des Sterbewilligen vor sich selbst | 59 | ||
3. Schutz einer nicht freiverantwortlich verlangenden Person – Übereilungsschutz – Schutz Dritter? | 62 | ||
4. Der Schutz kollektivistischer Interessen | 64 | ||
5. § 216 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt | 66 | ||
D. Einwilligung und Einverständnis | 69 | ||
I. Funktionen und Voraussetzungen von Einwilligung und Einverständnis | 70 | ||
II. Das Rechtsgut Leben: Disponibel oder indisponibel? | 75 | ||
III. Das Kriterium der Freiverantwortlichkeit | 77 | ||
1. Voraussetzungen der Freiverantwortlichkeit: Exkulpationslösung oder Einwilligungslösung? | 78 | ||
2. Stellungnahme | 79 | ||
a) Materiellrechtliche Kriterien der Freiverantwortlichkeit | 79 | ||
b) Materiellrechtliche Kriterien und deren prozedurale Absicherung in aktuellen Reformvorschlägen | 82 | ||
IV. Die Bedeutung von Einwilligung und Einverständnis im Kontext der Tötung auf Verlangen | 85 | ||
1. Die dogmatische Einordnung von Einwilligung und Einverständnis als Zustimmung im Sinne der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts | 86 | ||
2. Das Verhältnis der Zustimmung zu § 216 StGB | 91 | ||
3. Exkurs: Die Rolle der Patientenverfügung | 94 | ||
E. Überlegungen zu einer Reform des § 216 StGB | 97 | ||
I. Die Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB a.F. | 98 | ||
1. Die Begründung der Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB a.F. im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 | 99 | ||
a) Die Begründung der Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB a.F. in der Literatur | 100 | ||
b) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB a.F. | 103 | ||
2. Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB a.F. auf § 216 StGB? | 106 | ||
II. Reformbestrebungen bezüglich § 216 StGB in der Literatur | 109 | ||
1. Der Versuch einer teleologischen Reduktion des § 216 StGB | 109 | ||
2. Die „Rechtfertigungslösung“ nach § 34 StGB (gegebenenfalls analog) | 111 | ||
3. Eine mögliche Neufassung oder Ergänzung des § 216 StGB | 113 | ||
4. Streichung des § 216 StGB? | 119 | ||
III. Eigenes „Reformkonzept“ | 120 | ||
1. Beschränkung der Reichweite des Straftatbestands im Wege einer verfassungskonformen Handhabung | 121 | ||
2. Die verfassungskonforme Handhabung des § 216 StGB am Beispiel des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2022 | 126 | ||
F. Wesentliche Ergebnisse | 131 | ||
Literaturverzeichnis | 136 | ||
Stichwortverzeichnis | 146 |