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Die Strafverfolgung des Negationismus in Deutschland und in Italien

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Scotto Rosato, A. (2024). Die Strafverfolgung des Negationismus in Deutschland und in Italien. Eine rechtsvergleichende Untersuchung. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59224-1
Scotto Rosato, Angelo Salvatore. Die Strafverfolgung des Negationismus in Deutschland und in Italien: Eine rechtsvergleichende Untersuchung. Duncker & Humblot, 2024. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59224-1
Scotto Rosato, A (2024): Die Strafverfolgung des Negationismus in Deutschland und in Italien: Eine rechtsvergleichende Untersuchung, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-59224-1

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Die Strafverfolgung des Negationismus in Deutschland und in Italien

Eine rechtsvergleichende Untersuchung

Scotto Rosato, Angelo Salvatore

Schriften zum Strafrechtsvergleich, Vol. 23

(2024)

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About The Author

Angelo Salvatore Scotto Rosato studierte Jura an der Federico-II-Universität in Neapel. 2013 schloss er sein Studium mit einer Diplomarbeit zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit ab. Seine akademische Laufbahn setzte er mit einer Promotion in Europäischem und Internationalem Strafrecht bei Prof. Dr. jur. Helmut Satzger an der Ludwig-Maximilians-Universität in München fort. Dabei beschäftigt er sich mit der Strafverfolgung des Negationismus des NS-Völkermords und anderer internationaler Verbrechen in Deutschland und in Italien. 2022 wurde er staatlich anerkannter Übersetzer.

Abstract

Die Untersuchung vergleicht die Strafverfolgung des Negationismus, d.h. der Leugnung, Verharmlosung und Billigung bzw. Verherrlichung der Geschichte des NS-Genozids sowie anderer internationaler Verbrechen, in Deutschland und Italien. Der Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Geschichte des Phänomens »Negationismus«, das sich in Deutschland und in Italien abweichend entwickelt hat. Es stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit beider Straftatbestände mit dem deutschen Grundgesetz bzw. der italienischen Verfassung, da sie in die Meinungsfreiheit eingreifen. In Deutschland wird die einfache Leugnung des Holocaust eher als Tabubruch bestraft, was den Eingriff in die Meinungsfreiheit fragwürdig macht, selbst wenn er aufgrund der Vergangenheit Deutschlands nachvollzierbar ist. In Italien hingegen erscheint die Bestrafung zum Teil tautologisch, da die leugnende Propaganda keine direkte Diskriminierung darstellt, sodass der Eingriff in die Meinungsfreiheit zum Schutz der Menschenwürde nicht gerechtfertigt ist.»The Prosecution of Negationism in Germany and Italy«: The study compares the prosecution of Negationism in Germany and Italy, that is, the denial, trivialization, and glorification of the Nazi genocide and other international crimes. The comparison focuses on the constitutionality of these offenses. In Germany, Holocaust denial is punished as a taboo violation; in Italy, the punishment is partially tautological. The limitation of freedom of speech appears controversial and not always justified.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Abkürzungsverzeichnis 14
Einleitung 19
I. Forschungsgegenstand und Länderauswahl 19
II. Forschungsziele 27
III. Forschungsmethode 28
IV. Gang der Untersuchung 30
A. Der Negationismus: die Bestimmung des Sachbereichs 32
I. Phänomenologie des Negationismus 32
1. Etymologie des Begriffs Negationismus 33
2. Ausgangspunkt des Negationismus: Nationalsozialisten, Negationisten und die Fortdauer der Negation 38
3. Entwicklung, Methode und Ziele eines Phänomens 40
a) Entwicklung des Negationismus 40
aa) I Phase. Neonazistischer Negationismus (1945 – 1965) 41
bb) II Phase. Links-orientierter Negationismus (1965 – 1978) 45
cc) III Phase. Pseudo-wissenschaftlicher technischer Negationismus (1978 – 1990): Frankreich, Nordamerika und Großbritannien 48
(1) Frankreich: Affaire Faurisson 49
(2) Nordmerika: die (natur-)wissenschaftliche Leugnung des Holocaust 52
(a) Das Institute for Historical Review 53
(b) Leuchter-Bericht 56
(3) Großbritannien: der Fall David Irving 59
dd) IV Phase. Radikal-islamistischer Negationismus und die Rolle des Internets (1990 – bis heute) 61
(1) Die Leugnung des Holocaust in der arabischen Welt 62
(2) Der Negationismus im Internet 65
b) Methodik des Negationismus 67
c) Ziele des Negationismus 70
II. Die Ausprägungen des Negationismus in Deutschland und in Italien 71
1. Deutschland 72
a) Die Auschwitzlüge 73
b) Der Auschwitz-Mythos 74
c) Germar Rudolf: „Endlich ein deutscher Mensch ‚vom Fach‘"… 75
d) Das Collegium Humanum und Ursula Haverbeck 77
2. Italien 80
a) Die mutmaßliche Fremdheit des italienischen Faschismus zur NS-Vernichtung 81
b) Die Abkürzung der Distanz zwischen Faschismus und Nationalsozialismus: Geburt und Entwicklung des Negationismus 83
aa) Die Gruppo di Ar und ihr Manifest: antisemitischer Negationismus und Anfänge der Entwicklung dieses Phänomens 84
bb) Cesare Saletta und der italienische links-orientierte Negationismus 86
cc) Carlo Mattogno und der italienische Negationismus technischer Art 88
c) Der Negationismus und das italienische Bildungssystem 89
aa) Der Negationismus in den italienischen Schulen 89
bb) Der Negationismus in den italienischen Universitäten 90
d) Wissen macht frei: ein negationistischer „Dokumentarfilm“ made in Italy 94
III. Zwischenergebnis: ein Vergleich im Hinblick auf den Negationismus als Phänomen in Deutschland und in Italien 95
B. Reaktion des Gesetzgebers: Gegenüberstellung der deutschen und italienischen Strafverfolgung des Negationismus im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und die Tatbestandselemente 98
I. Deutschland 98
1. Entstehungsgeschichte des § 130 Abs. 3 StGB: auf der Suche nach einer effektiven Lösung richterlicher und gesellschaftlicher Skandale 98
a) Vor dem Jahr 1960: Schutz der Demokratie mittels Strafrechts 99
aa) Die ersten Skandale in der deutschen Justiz der Nachkriegszeit 99
bb) Die Reaktion des Gesetzgebers: die Einführungsversuche eines an sich nichtdiskriminierenden Tatbestands 102
b) 1994: Einführung eines ad-hoc-Gesetzes gegen den Negationismus 104
aa) Der perfekte Skandal um den Fall Deckert 104
bb) Die Reaktion des Gesetzgebers: Erlass des § 130 Abs. 3 StGB 106
c) 2005: Blitzaktion gegen das Billigen, Verherrlichen und Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft 108
aa) Das Risiko einer neonazistischen Manifestation 108
bb) Reaktion des Gesetzgebers: Einführung des § 130 Abs. 4 StGB 108
d) 2011: Sachumstandsloser Anlass zum Einschreiten des Gesetzgebers 109
aa) Der Rahmenbeschluss 2008/913/JI 109
bb) Festhalten des deutschen Gesetzgebers am vorhandenen Tatbestand 110
2. Tatbestandselemente des § 130 Abs. 3 StGB 111
a) Objektiver Tatbestand 111
aa) Rechtsgut 111
bb) Tatobjekt 112
cc) Tathandlungen 113
(1) Das Billigen 114
(2) Das Leugnen 117
(3) Das Verharmlosen 118
b) Subjektiver Tatbestand 121
aa) Die Auffassung der Lehre 121
bb) Die Lösung des BGH 122
c) Deliktsnatur 124
aa) Die Auffassung der Lehre 125
(1) Der Negationismustatbestand als konkretes Gefährdungsdelikt 125
(2) Der Negationismustatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt 127
(3) Der Negationismustatbestand als Gefährdungsdelikt eigener Art 128
bb) Die Rechtsprechung: der Negationismustatbestand als potentielles Gefährdungsdelikt 130
II. Italien 130
1. Entstehungsgeschichte des § 604-bis c.p.: die kontroversen parlamentarischen Arbeiten zur Einführung der Strafvorschrift gegen den Negationismus 131
a) Die ersten erfolglosen Versuche einer Bestrafung des Negationismus 132
aa) 2007: Die Idee eines Gesetzesentwurfs 132
bb) 2012: Der erste Gesetzesentwurf (DDL 3511) 133
b) Genese des eingefügten Tatbestands zur Bestrafung des Negationismus 134
aa) Der ursprüngliche Gesetzesentwurf und die ersten Veränderungen 135
bb) Der Gesetzesentwurf AS-54: Pönalisierung des Negationismus durch Einführung eines Strafverschärfungsgrundes 138
cc) Der Gesetzesentwurf AC-2874: der Gegenvorschlag der Abgeordnetenkammer 141
dd) Der Abänderungsantrag 1.401: von der Bekämpfung des Terrorismus zur Bestrafung des Negationismus 147
c) Die sog. Legge Europea 2017: Anpassung des Tatbestandes zur Bestrafung des Negationismus an den Rahmenbeschluss 2008/913/JI 151
d) Riserva di codice: die Einführung der Vorschrift zur Bestrafung des Negationismus in den Codice penale 153
2. Tatbestandselemente des § 604-bis Abs. 3 c.p. 154
a) Objektiver Tatbestand 154
aa) Rechtsgut 154
bb) Tatobjekt 155
cc) Tathandlungen 157
(1) Die Haupthandlungen des Art. 604-bis Abs. 3 c.p.: Propaganda, Anstiftung und Aufforderung 157
(a) Die Propaganda diskriminierender Ideen gemäß Art. 604-bis Abs. 1 a) 159
(b) Die Anstiftung (istigazione) gemäß Art. 604-bis Abs. 1 a) und b) 160
(c) Die Aufforderung (incitamento) 162
(2) Die tatbestandlichen Handlungen zur Bestrafung des Negationismus: die Leugnung, die schwerwiegende Verharmlosung und die Verherrlichung 165
b) Subjektiver Tatbestand 167
c) Deliktsnatur 168
aa) Selbstständiger Tatbestand oder Strafverschärfungsgrund? 169
(1) x07Auslegungskriterien zur Differenzierung zwischen Strafverschärfungsgründen und selbständigen Tatbeständen 171
(2) Die Bestrafung des Negationismus als selbständiger Tatbestand 173
bb) Die Bestrafung des Negationismus als selbstständiger Tatbestand: konkretes oder abstraktes Gefährdungsdelikt? 179
(1) Die Konkrete Verbreitungsgefahr: Erfolg oder Begehungsweise der Handlungen? 181
(2) Konkrete Verbreitungsgefahr: Die Deliktsnatur aus der Sicht des positiven Rechts 182
(3) Konkrete Verbreitungsgefahr: Die Deliktsnatur aus richterlicher Sicht 183
III. Zwischenergebnis: ein Vergleich im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und Tatbestandselemente der deutschen und italienischen Strafverfolgung des Negationismus 185
C. Verfassungsmäßigkeit des deutschen und italienischen Tatbestands 189
I. Deutschland 189
1. Die Verletzung der Meinungsfreiheit 190
a) Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG 190
b) Die Einschränkbarkeit der Meinungsfreiheit: das Allgemeinheitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 GG und die Ausnahme von Sonderrechtsverbot nach dem Wunsiedel-Beschluss 193
aa) Schrankenregelung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG: die Allgemeinheit der Gesetze 193
(1) Sonderrechtslehre 194
(2) Abwägungslehre 194
(3) Verknüpfender Ansatz des Bundesverfassungsgerichts: das Lüth-Urteil 195
bb) Geschichtsbezogenes Sonderrecht als legitime immanente Schranke der Meinungsfreiheit: der Wunsiedel-Beschluss 197
(1) Die dreistufige Prüfung des Begriffs der Allgemeinheit im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG 198
(2) Die verfassungsimmanente Ausnahme vom Sonderrechtsverbot 200
(3) Die kontroverse Trennung hinsichtlich des Nationalsozialismus zwischen Ideologie und Gewalt 202
c) Der Eingriff in die Meinungsfreiheit durch die Bestrafung des Negationismus: zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung 204
aa) Eine begriffliche unhaltbare und politisch gefährliche Unterscheidung und die Tathandlungen des § 130 Abs. 3 StGB 205
bb) Falsche Tatsachenbehauptungen und der Prozess der Meinungsbildung: Eine Wahrheitspflicht aufgrund des deutschen Grundgesetzes? 209
cc) Der Negationismus als Gedankenäußerung 213
d) Allgemeinheitsanforderung des Art. 5 Abs. 2 GG in Bezug auf § 130 Abs. 3 StGB und die fehlende Neutralität der bestraften Äußerungen 215
e) Fazit 220
2. Die Verhältnismäßigkeit einer Sonderbestrafung zum Schutz des öffentlichen Friedens 221
a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 222
b) Der Rechtsgutsbegriff: Individual- und Universalrechtsgüter 224
c) Öffentlicher Friede als legitimer Zweck? Entwicklung und neue Auslegung eines systemimmanenten Rechtsguts 227
aa) Die abweichenden Facetten der Begriffsbestimmung des öffentlichen Friedens bis zum Wunsiedel-Beschluss 228
(1) Der objektive Zustand des öffentlichen Friedens 229
(a) Kollektives Rechtsgut: die allgemeine Rechtssicherheit 229
(b) Vorverlagerung des Schutzes von Individualrechtsgütern: das psychische Klima zur Begehung künftiger Straftaten 230
(c) Schutz eines toleranten Klimas: ein eigenständig zu schützendes Kollektivrechtsgut 231
(2) Der subjektive Zustand des öffentlichen Friedens: Schutz des Vertrauens der Bevölkerung 233
bb) Der öffentliche Friede auf der Basis des Wunsiedel-Beschlusses: von Äußerungen zu Handlungen 234
(1) Legitimer Zweck zur Begrenzung der Meinungsfreiheit 235
(2) Der öffentliche Friede als Friedlichkeit und dessen Störung durch die geschichtsbezogene Anknüpfung an die Vergangenheit Deutschland 237
(3) Die Vermutung der Friedenstörung und die Eignungsklausel des § 130 Abs. 3 StGB 240
d) Die Verfassungskonformität des § 130 Abs. 3 StGB auf der Grundlage des Wunsiedel-Beschlusses: Die Kammerentscheidungen des BVerfG von 2018 242
aa) Die Verfassungskonformität des § 130 Abs. 3 StGB angesichts der verschiedenen Tathandlungen 243
(1) Das Billigen 243
(2) Das Leugnen 244
(3) Das Verharmlosen 248
bb) Fazit 250
3. Eine vergangenheits- und kulturbezogene Strafverfolgung: die Strafbarkeit der Leugnung nach § 130 Abs. 3 StGB und die Erinnerungskultur in Deutschland 252
a) Die Leugnung des Holocaust: Herleitung der Strafgründe zur Störung des öffentlichen Friedens 252
aa) Die unerträgliche Missachtung: die Verletzung der Ehre oder der Menschenwürde als Strafgrund? 253
bb) Die Kriminalisierung des Negationismus zum Schutz von Universalrechtsgütern 256
b) Die historische Wahrheit als direkter Anknüpfungspunkt der inkriminierten Tathandlungen des § 130 Abs. 3 StGB 258
c) Von der fortdauernden Erinnerungskultur bis zur Bestrafung des Negationismus: strafrechtlicher Schutz eines Tabus 261
II. Italien 268
1. Die Verletzung der Gedankenäußerungsfreiheit 268
a) Der Schutzbereich der Gedankenäußerungsfreiheit nach Art. 21 Costituzione 272
aa) Die restriktive Ansicht der Gedankenäußerungsfreiheit: die Rechtsprechung der Corte Costituzionale und Teil der Lehre 272
bb) Die liberal-orientierte Kritik der Lehre 276
b) Die Einschränkbarkeit der Gedankenäußerungsfreiheit 280
aa) Die Schranke nach Art. 21 Abs. 6 Cost und ihre Ausdehnungsfäihgkeit: il buon costume als Schranke an sich und als Anhaltspunkt für die Schranke der Menschendwürde 281
bb) Die öffentliche Ordnung 283
cc) Das Verständnis der Gedankenäußerungsfreiheit in Hinsicht auf die Anti-Diskriminierungsgesetze 285
(1) Der Gleichheitsgrundsatz und dessen Schutz 286
(2) Die Gedankenäußerungsfreiheit zwischen dem Toleranzgebot und der Menschenwürde des einzelnen Individuums 290
c) Der Eingriff in die Gedankenäußerungsfreiheit durch die Strafverfolgung des Negationismus über die bereits von Art. 604-bis Abs. 1 c.p. bestraften Diskriminierungshandlungen 296
aa) Der fragliche Diskriminierungscharakter der Leugnung und der Verharmlosung 296
bb) Der unausweichliche Diskriminierungscharakter der Verherrlichung und ihre Strafbarkeit nach dem italienischen Strafrecht 299
d) Fazit 304
2. Die notwendige Offensivität eines Äußerungsdelikts zum Schutz der Menschenwürde 305
a) Das Rechtsgut im Licht der italienischen Verfassung: ein systemkritischer und systemimmanenter Begriff 305
b) Der Grundsatz der notwendigen Offensivität 307
c) Welche Verletzung welchen Rechtsguts verwirklicht der Negationismus? 314
aa) Die historische Wahrheit: Strafgrund und Bestandteil der italienischen Strafvorschrift 315
bb) Die öffentliche Ordnung in ihrer idealen oder materiellen Gestaltung 318
cc) Die Bestrafung des Negationismus zum Schutz der Menschenwürde: eine Tautologie? 323
III. Zwischenergebnis: ein Vergleich im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der deutschen und italienischen Strafverfolgung des Negationismus 329
D. Abschließende Überlegungen 340
E. Neue Entwicklungen: die Erweiterung der deutschen Strafverfolgung des Negationismus 346
I. Entstehungsgeschichte des neuen Abs. 5 346
II. Tatbestandselemente 348
a) Objektiver Tatbestand 348
aa) Rechtsgut 348
bb) Tatobjekt 349
cc) Tathandlungen 350
b) Subjektiver Tatbestand 351
c) Deliktsnatur 351
III. Die Deutsche Bestrafung des Negationismus internationaler Verbrechen und der italienische Tatbestand Art. 604-bis Abs. 3 c.p. 352
IV. Schluss 353
Literatur 356
Stichwortverzeichnis 390