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Rechtsfortbildungsgleichheit

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Thrun, F. (2024). Rechtsfortbildungsgleichheit. Richterliche Rechtsfortbildung als Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58965-4
Thrun, Felix. Rechtsfortbildungsgleichheit: Richterliche Rechtsfortbildung als Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Duncker & Humblot, 2024. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58965-4
Thrun, F (2024): Rechtsfortbildungsgleichheit: Richterliche Rechtsfortbildung als Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58965-4

Format

Rechtsfortbildungsgleichheit

Richterliche Rechtsfortbildung als Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)

Thrun, Felix

Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 1552

(2024)

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About The Author

Felix Thrun studierte Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Von März 2018 bis September 2020 war er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Staatsrecht an der Universität zu Köln (Institutsleitung: Prof. Dr. Wolfram Höfling, M. A.) und danach am Seminar für Staatsphilosophie und Rechtspolitik (Institutsleitung: Prof. Dr. Christoph Schönberger) beschäftigt. Im November 2021 nahm er das Rechtsreferendariat am LG Köln mit Stationen in Berlin und Tel Aviv auf. Seine Promotion am Institut für Staatsrecht schloss er im Januar 2023 ab.

Abstract

Die Weiterentwicklung des Rechts (und nicht bloß seine zeitgemäße Konkretisierung) wird seit jeher als Aufgabe der Rechtsprechung begriffen. Dazu bedient sie sich vor allem des Instrumentariums der Rechtsfortbildung. Unklar ist, ob diese überkommene Funktion den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht, insbesondere der strengen Bindung an das Gesetz. Wenn das Gericht zugleich dem Gesetz unterworfen und an dessen Wandlungsprozess beteiligt sein soll, erscheint diese Bindung paradox. Zugleich findet der in erster Linie rechtspolitische Modifikationsbedarf über den allgemeinen Gleichheitssatz eine verfassungsrechtliche Ausgestaltung. Bisher ungeregelte, geregelten hinreichend ähnliche Fälle sind entsprechend gleich zu behandeln. Diese Gleichheitsbindung liefert eine bisher wenig beachtete Grundlage für richterliche Modifikationen. Die Arbeit legt ein Rechtsfortbildungskonzept vor, welches weniger auf Traditionsargumenten und mehr auf diesen komplexen verfassungsrechtlichen Bindungen fußt.»Judicial Law Development under the Principle of Equal Treatment«: The further development of the law through judicial law-making has long been understood as a responsibility of the judiciary. However, it remains uncertain whether this role can be reconciled with the rule of law. The general principle of equality, to which the courts are bound under constitutional law, provides a legal foundation for judicial modifications that has thus far received little attention. This work presents a concept of judicial law development that relies less on traditional arguments and more on the complex constitutional obligations binding the courts.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
A. Einleitung 13
B. Begriff und verfassungsrechtlicher Problemaufriss 25
I. Begriffsprobleme und Annäherung 25
1. Mehr als Auslegung 32
a) Abgrenzung von Auslegung und Rechtsfortbildung als verfassungsrechtliche Notwendigkeit? 33
b) Ergebnisbezogene Zuordnung 35
c) Begründungsbezogene Zuordnung und verfassungsrechtlicher Rechtsfortbildungsbegriff 36
d) Mehr als Interpretation 41
e) Mehr als Konkretisierung 44
f) Rechtsfortbildung als Rechtsveränderung 47
2. Weniger als Rechtssetzung 50
3. Gebundenheit des fortbildenden Rechtsanwenders 52
4. Vorläufige Definition für die nachfolgende Untersuchung 53
II. Verfassungsrechtliche Problemlagen 55
1. Richterliche Gesetzesbindung 57
a) Die Paradoxie von Modifikation und Bindung 57
b) Anknüpfungspunkte richterlicher Gesetzesbindung 61
c) Widersprüchlichkeit in der Gesetzesbindung 62
2. Rechtsstaatliches Rückwirkungsverbot und Vorhersehbarkeit 64
a) Rechtsfortbildung als rückwirkende Modifikation 64
b) Beispiel: Rechtsfortbildung im Fall der positiven Vertragsverletzung 69
c) Rechtsfortbildung als unvorhersehbare staatliche Handlung 70
d) Rechtsfortbildung und Zumutbarkeit 71
3. Demokratische Legitimität und politische Verantwortung 76
a) Rechtsfortbildung als legitimationsbedürftige Rechtsveränderung 79
b) Textkorrektur und Gesetzeskorrektur als zwei unterschiedlich problematische Modifikationen 82
c) Verantwortungsvakuum bei richterlicher Inhaltskorrektur am Beispiel des Versammlungsrechts 84
d) Legitimationsprobleme bei richterlicher Rechtsfortbildung am Beispiel des Werkvertragsrechts 88
4. (Verfassungs)gerichtliche Kontrolle 93
a) Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG 93
b) Dysfunktionalitäten im verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem 95
c) Urteils- und Gesetzesverfassungsbeschwerde als unzureichende Kategorien 97
d) Kontrolldefizite am Beispiel der Verständigung im Strafverfahren 98
e) Dysfunktionale Übertragung reduzierter Kontrollmaßstäbe 100
f) Die Methodenlehre als unzureichendes Kontrollinstrument 102
g) Modifikationsbedarf hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs bei der Verfassungsbeschwerde 103
C. Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung 105
I. Bisherige Legitimierungs- und Begrenzungsansätze 106
1. Verfassungsrechtliche Legitimität 106
a) Argument des gesetzgeberischen Willens 107
b) Argument der einfachrechtlichen Ermächtigung 108
c) Traditionsargument 109
d) Argument der Rechtsbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG 112
e) Argument der Rechtsverweigerung 118
2. Verfassungsrechtliche Begrenzung 121
a) Herkömmliche externe Begrenzung durch entgegenstehendes Verfassungsrecht 122
b) Herkömmliche interne Begrenzung durch subjektive Interpretationsmittel 125
c) Kombination von subjektiven und objektiven Aspekten 128
3. Beispiel: Willenserklärungen von beschränkt Geschäftsfähigen und Geschäftsunfähigen 133
a) Rechtsfortbildung bei beschränkter Geschäftsfähigkeit 133
b) Möglichkeit weiterer Rechtsfortbildungen bei Geschäftsunfähigkeit 138
c) Mangelnde Begrenzungswirkung von gesetzgeberischem Willen und Konzept 141
d) Widersprüchlichkeiten bei Willen und Konzeption 142
4. Zwischenergebnis: Schwächen der bisherigen Ansätze 143
II. Rechtsfortbildung als Gleichheitsgebot 145
1. Gleichheit als verfassungsrechtlich legitimer Zweck der Rechtsfortbildung 145
a) Keine Lockerung der Gesetzesbindung 145
b) Fehlende Verbindung von Rechtsfortbildungsdogmatik und Verfassungsrecht 148
c) Analogieschluss als Gleichbehandlung 151
2. Rechtsfortbildungskompetenz durch den Gleichheitssatz 156
a) Begrenzte Wirkungen der Rechtsanwendungsgleichheit 156
b) Zurechnung der gesetzlichen (Un)Gleichbehandlung 159
c) Informationsasymmetrie 161
d) Differenzierung verschiedener Ebenen des Modifikationsbedarfs 165
e) Normkonflikt innerhalb der Gesetzesbindung als Legitimationsquelle 167
f) Judikative Modifikationskompetenz oder reine Verwerfungskompetenz? 168
g) Besonderheiten der Modifikationsbedarfe bei gleichheitswidrigen Gesetzen 170
h) Zwischenergebnis: Gleichheitsbindung als Grundlage der Rechtsfortbildung 179
3. Fachgerichtliche Rechtsfortbildung und Art. 100 GG 187
a) Konkurrenz von Rechtsfortbildung und Normverwerfung 187
b) Umfang der Monopolisierung 188
c) Unterschiedliche Wirkungen und Bedingungen von Verwerfung und Rechtsfortbildung 191
4. Differenzierende Rechtsfortbildung 194
a) Geringe praktische Relevanz des Ungleichbehandlungsgebots 194
b) Überschneidungen mit freiheitsrechtlichen Gewährleistungen 195
c) Der Gleichheitssatz als Adäquanzsatz 198
d) Reformulierung als vergleichsfeindliche Individualisierung 200
e) Argument gesetzgeberischer Überforderung 201
f) Symmetrischer Gleichheitssatz und symmetrische Rechtsfortbildung 203
III. Grenzen vergleichender Rechtsfortbildung 204
1. Primat gesetzgeberischer Entscheidung 204
2. Begrenzung auf die Wirksamkeit im Einzelfall 206
3. Begrenzung auf den Vergleich 207
4. Keine Rechtsfortbildungsgleichheit im Unrecht 210
5. Bindung an höherrangiges Recht 211
D. Zusammenfassung in Thesen 213
Literaturverzeichnis 218
Stichwortverzeichnis 233