Die Reformen des Beweisantragsrechts aus § 244 StPO durch das »Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens« (2017) und das »Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens« (2019)

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Die Reformen des Beweisantragsrechts aus § 244 StPO durch das »Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens« (2017) und das »Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens« (2019)
und ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten
Schriften zum Prozessrecht, Vol. 316
(2025)
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Janina Ellsäßer ist Richterin auf Probe in Berlin. Während ihrer Tätigkeit als Proberichterin hat sie unter anderem an einer Jugendstrafkammer des Landgerichts Berlin gearbeitet. Sie hat Jura an der Universität zu Köln und an der Humboldt Universität Berlin studiert. Ihr Referendariat hat sie im Landgerichtsbezirk Neuruppin absolviert und war am dortigen Landgericht, bei der dortigen Staatsanwaltschaft, im Bundeskanzleramt, einer großen Wirtschaftskanzlei in Berlin sowie bei »Victim Support Europe«, einer Nichtregierungsorganisation mit Sitz in Brüssel, tätig. Zudem war sie mehrere Jahre als akademische Mitarbeiterin an einem zivilrechtlichen Lehrstuhl beschäftigt.Abstract
Der Gesetzgeber hat in den Jahren 2017 und 2019 das in § 244 StPO normierte Beweisantragsrecht im Strafverfahren reformiert. Ziel war in beiden Fällen die Verfahrensbeschleunigung. Nach wie vor haben die Gerichte den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), das zentrale Recht des Beschuldigten, daneben durch Anträge selbst Einfluss auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme zu nehmen, wurde jedoch eingeschränkt. Die Arbeit untersucht, wie die Neuregelungen auszulegen sind und sich praktisch auswirken. Hierbei zeigt sich, dass die beiden Reformen nicht ideal aufeinander abgestimmt worden sind: Die Norm in ihrer Neufassung ist für den Rechtsanwender schwer zugänglich und wird allenfalls punktuell zu einer Entlastung und Beschleunigung der Strafverfahren beitragen. Auf der anderen Seite führt der neue Rechtszustand auch nicht, wie von Kritikern der Reformen befürchtet, zu einer rechtsstaatlich bedenklichen Beschneidung der Rechte des Beschuldigten auf Partizipation.»The Amendments to Section 244 of the German Code of Criminal Procedure through the ›Act to increase the efficiency and practicality of criminal proceedings‹ (2017) and the ›Act to modernise criminal proceedings‹ (2019) and their impact on the defendant«: The thesis explores the 2017 and 2019 reforms of section 244 of the German Code of Criminal Procedure. The thesis concludes that the two reforms did not significantly advance their stated objectives to accelerate criminal proceedings and to decrease the workload of first instance criminal courts. However, contrary to what had been criticised by opponents of the amendments, the thesis finds that the rights of the defendant to actively participate in the proceedings were not substantially curtailed.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 17 | ||
Einleitung | 19 | ||
A. Kurze Vorstellung der Änderungen | 20 | ||
B. Gang der Untersuchung | 23 | ||
Kapitel 1: Das Beweisantragsrecht der Beschuldigtenseite – Bedeutung und Funktion des Rechts und seine Inanspruchnahme zu missbräuchlich-verzögernden Zwecken | 27 | ||
A. Die Verankerung, Bedeutung und Funktion des Beweisantragsrechts aus § 244 StPO für die Beschuldigtenseite | 27 | ||
B. Die missbräuchlich-verzögernde Inanspruchnahme des Beweisantragsrechts durch die Beschuldigtenseite als Regelungsanlass für die Reformen des § 244 StPO | 31 | ||
I. Begriff und Erscheinungsformen des Missbrauchs des Beweisantragsrechts | 33 | ||
1. „Missbrauch“ und „Missbrauchsverbot“ – zu den umstrittenen Begrifflichkeiten | 33 | ||
2. Erscheinungsformen der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Beweisantragsrechts | 36 | ||
II. Ungeschriebenes Missbrauchsverbot als Grundlage für die Einschränkung des Beweisantragsrechts? | 38 | ||
1. Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anerkennung eines allgemeinen Missbrauchsverbots | 39 | ||
2. Bewertung in der Literatur | 40 | ||
III. Zwischenfazit und eigene Stellungnahme: „Allgemeines Missbrauchsverbot“ zur Abwehr missbräuchlich-verzögernder Beweisanträge vor den Reformen unzureichend | 44 | ||
Kapitel 2: Zum Rechtszustand vor den Reformen: Der Beweisantragsbegriff, die gerichtliche Fristsetzungsbefugnis und die „Verschleppungsabsicht“ | 46 | ||
A. Der „Beweisantrag“ in der Hauptverhandlung – zum Verständnis dieses Begriffs vor der Reform 2019 und dessen Relevanz für den Beweiserhebungsumfang | 47 | ||
I. Merkmale des „echten“ Beweisantrags in Abgrenzung zu „sonstigen Beweisanregungen“ | 47 | ||
1. Der „echte“ Beweisantrag | 47 | ||
a) Elemente des Beweisantrags | 48 | ||
b) Ziel des Beweisantrags | 49 | ||
c) Zulässigkeit von Hilfs- oder Eventualbeweisanträgen bzw. innerprozessual bedingten Anträgen | 50 | ||
2. Abgrenzung zu „sonstigen Beweisanregungen“ | 51 | ||
II. Die unterschiedliche Behandlung von „echten“ Beweisanträgen und „sonstigen Beweisanregungen“ | 53 | ||
1. Formale Behandlung | 53 | ||
2. Inhaltliche Behandlung | 55 | ||
III. Verhältnis von Beweisantragsrecht und Amtsaufklärungsgrundsatz | 56 | ||
1. Zur Relevanz der Frage nach dem Verhältnis der Amtsaufklärungspflicht zum Beweisantragsrecht | 57 | ||
2. Das Antizipationsverbot im Beweisrecht – Grundlagen | 58 | ||
a) Funktion des Antizipationsverbots als „Erkenntniskorrektiv“ | 58 | ||
b) Kurzer Abriss der historischen Entwicklung | 60 | ||
3. Inhalt und Reichweite des Antizipationsverbots | 63 | ||
a) Die verschiedenen Konstellationen der „Beweisantizipation“ | 64 | ||
b) Reichweite des Antizipationsverbots | 65 | ||
aa) Umstrittene Zulässigkeit von Antizipationen im Beweisantragsrecht | 66 | ||
(1) Ablehnung wegen „Offenkundigkeit“ der Beweistatsache | 67 | ||
(2) Ablehnung wegen „Bedeutungslosigkeit“ der Beweistatsache | 68 | ||
(3) Ablehnung wegen „Erwiesensein“ der Beweistatsache | 69 | ||
(4) Ablehnung wegen „völliger Ungeeignetheit“ des Beweismittels | 70 | ||
(5) Ablehnung wegen „Unerreichbarkeit“ des Beweismittels | 71 | ||
(6) Ablehnung wegen „Wahrunterstellung“ der Beweistatsache | 71 | ||
(7) Zulässigkeit weitergehender Antizipationen für bestimmte Beweismittel | 73 | ||
bb) Die Reichweite des Antizipationsverbots im Bereich der Amtsermittlung und das Verhältnis zum Beweisantragsrecht | 74 | ||
(1) Die herrschende „Heterogenitätslehre“ | 74 | ||
(a) Umfang der Beweiserhebungspflicht in der Amtsaufklärungssituation | 74 | ||
(b) Zulässigkeit von Antizipationen in der Amtsaufklärungssituation | 77 | ||
(c) Argumentation der herrschenden Heterogenitätslehre | 78 | ||
(2) Die „Identitätslehre“ | 80 | ||
(a) Gleichlauf von Aufklärungspflicht und Antragsrecht | 80 | ||
(b) Argumente der Identitätslehre | 81 | ||
(3) Differenzierung zwischen Antizipation des Beweisergebnisses und hypothetischer Beweiswürdigung | 82 | ||
cc) Unterschiedliche Beurteilung zu der Funktion des Beweisantrags | 84 | ||
c) Eigene Stellungnahme | 86 | ||
B. Richterrechtliche Restriktion anhand des Beweisantragsbegriffs | 92 | ||
I. Einschränkung für sogenannte „ins Blaue hinein“ gestellte Beweisanträge | 92 | ||
1. Zustimmung aus dem Schrifttum | 94 | ||
2. Kritik aus Teilen der Rechtsprechung und dem Schrifttum | 94 | ||
II. Einschränkung durch das Erfordernis der Darlegung der „Konnexität“ | 96 | ||
1. Ausgangspunkt der „Konnexitäts-Rechtsprechung“ | 96 | ||
2. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zur „Konnexität“ | 98 | ||
a) „Konnexität im weiteren Sinne“ | 98 | ||
b) „Konnexität im noch weiteren Sinne“ oder „qualifizierte Konnexität“ | 99 | ||
c) Abgrenzungsfragen | 99 | ||
3. Meinungsbild zur „Konnexitäts-Rechtsprechung“ | 100 | ||
a) Zustimmung zur „Konnexitäts-Rechtsprechung“ | 101 | ||
b) Kritik an der „Konnexitäts-Rechtsprechung“ | 101 | ||
C. Judikatur zur Etablierung einer gerichtlichen Fristsetzungsbefugnis und zur veränderten Auslegung der „Verschleppungsabsicht“ nach § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 6 StPO a.F. | 103 | ||
I. „Verschleppungsabsicht“ – herkömmliche Auslegung des Ablehnungsgrundes | 103 | ||
1. Objektive Voraussetzungen | 104 | ||
2. Subjektive Voraussetzungen | 106 | ||
3. Der Ablehnungsgrund der „Verschleppungsabsicht“ und das Antizipationsverbot | 107 | ||
II. Tendenzen der Rechtsprechung zu einer veränderten Auslegung des Ablehnungsgrundes der „Verschleppungsabsicht“ seit 2005 und Etablierung einer gerichtlichen Fristsetzungsbefugnis | 109 | ||
1. „Fristenmodell“ des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs | 109 | ||
a) Hintergrund und Inhalt der Entscheidung | 109 | ||
b) Bewertung der Entscheidung in der Literatur | 111 | ||
2. „Weitergehendes Fristenmodell“ | 112 | ||
a) Hintergrund und Inhalt der Entscheidungen | 113 | ||
b) Bewertung der Rechtsprechung im Schrifttum und Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht | 116 | ||
aa) Bewertung der Rechtsprechungsänderung zum Merkmal der objektiv (erheblichen) Verzögerung | 116 | ||
bb) Bewertung zum Fristsetzungsmodell des 1. Strafsenats und Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht | 117 | ||
(1) Bewertung in der Literatur | 117 | ||
(2) Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht | 120 | ||
D. Zusammenfassung und Stellungnahme: Voranschreitende richterrechtliche Einschränkungen des Beweisantragsrechts vor den Reformen | 121 | ||
Kapitel 3: Prozess und Ziel der Reformgesetzgebung | 127 | ||
A. Reform 2017: Die Einführung und Begründung der Fristsetzungsbefugnis mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (2017) | 127 | ||
I. Reformvorschlag der Expertenkommission | 127 | ||
II. Stellungnahmen zur Gesetzgebung | 131 | ||
III. Gesetzesbegründung | 133 | ||
B. Reform 2019: Die Einführung einer Legaldefinition und die Neuregelung zur „Verschleppungsabsicht“ mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ (2019) | 134 | ||
I. Gesetzgebungsverfahren | 135 | ||
II. Zum Inhalt, zur Begründung und zu den Stellungnahmen zu den Gesetzesänderungen | 136 | ||
1. Einführung einer Legaldefinition für den Begriff des Beweisantrags | 136 | ||
a) Gesetzgeberisches Anliegen und Begründung | 136 | ||
b) Meinungsbild zum Gesetzentwurf | 137 | ||
2. Neuregelung zur „Verschleppungsabsicht“ | 139 | ||
a) Gesetzgeberisches Anliegen und Begründung | 140 | ||
b) Meinungsbild zum Gesetzentwurf | 141 | ||
C. Zum Reformziel der „Verfahrensbeschleunigung“ und der „Aufrechterhaltung einer effektiven Strafrechtspflege“ | 142 | ||
I. Beschleunigungsgebot und „Gebot zur Aufrechterhaltung einer effektiven Strafrechtspflege“ – Inhalt und normative Verankerung | 143 | ||
1. Subjektive Dimension | 144 | ||
2. Objektive Dimension und die sogenannte „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ | 147 | ||
a) Objektive Dimension des Beschleunigungsgebots | 147 | ||
b) Gebot der „Aufrechterhaltung einer effektiven Strafrechtspflege“ | 148 | ||
II. Einschränkung von Mitwirkungs- und Verteidigungsrechten unter Berufung auf die Gebote der Verfahrensbeschleunigung und der „Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege“? | 150 | ||
1. Potentieller Konflikt zwischen Beschleunigungsbestrebung und Beschuldigteninteressen | 151 | ||
2. Legitimation von Einschnitten in das Beweisantragsrecht? | 152 | ||
a) Legitimation von Einschnitten in das Beweisantragsrecht unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot in seiner subjektiven Dimension? | 152 | ||
b) Legitimation von Einschnitten in das Beweisantragsrecht unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot in seiner objektiven Dimension und dem Gebot der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege? | 153 | ||
aa) Judikative | 153 | ||
bb) Legislative | 156 | ||
III. Abschließende Überlegungen zum Ausgleich zwischen öffentlichen (Beschleunigungs-)Interessen und Beschuldigtenschutz bei der Ausgestaltung des Beweisantragsrechts | 157 | ||
Kapitel 4: Das Reformergebnis – die neue Gesetzeslage und die Auswirkungen der Änderungen insbesondere auf die Beschuldigtenseite | 162 | ||
A. Änderungen der Rechtslage durch die Neuregelungen in § 244 Abs. 6 StPO zur Fristsetzungsbefugnis und „Verschleppungsabsicht“ (§ 244 Abs. 6 S. 2–5 StPO) | 162 | ||
I. Auslegung der Neuregelungen | 162 | ||
1. Befugnis zur Setzung einer „angemessenen Frist“ | 163 | ||
a) Voraussetzung einer Fristsetzung: Abschluss der „von Amts wegen vorgesehene[n] Beweisaufnahme“ | 164 | ||
b) Fristsetzung als Ermessensentscheidung des Vorsitzenden oder nur bei Veranlassung? | 167 | ||
aa) Fristsetzung nur bei Anlass – überwiegende Auffassung in der Literatur | 167 | ||
bb) Kein Anlass für die Fristsetzung erforderlich – teilweise vertretene Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs | 168 | ||
c) Angemessenheit der Frist | 172 | ||
aa) Bemessung der Frist | 172 | ||
bb) Folgen einer zu kurz bemessenen Frist für das laufende Verfahren | 176 | ||
2. Folgen einer Fristsetzung: Die Behandlung von nach Fristablauf gestellten Beweisanträgen | 176 | ||
a) Regelfall: Bescheidung erst im Urteil (§ 244 Abs. 6 S. 4 StPO) | 177 | ||
b) Ausnahme: Bescheidung in der Hauptverhandlung bei Unmöglichkeit fristgemäßer Antragstellung (§ 244 Abs. 6 S. 5 StPO) | 178 | ||
c) Geltung der Frist für alle antragsberechtigten Verfahrensbeteiligten? | 181 | ||
d) Geltung auch für auf die Erhebung präsenter Beweismittel (§ 245 Abs. 2) gerichtete Anträge? | 181 | ||
3. Ersuchen nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO („Verschleppungsabsicht“) und deren Behandlung im Falle einer Fristsetzung | 183 | ||
a) Anforderungen an die Annahme der „Verschleppungsabsicht“ (§ 244 Abs. 6 S. 2 StPO) | 183 | ||
b) Umgang mit Ersuchen nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO: Keine Bescheidungspflicht, sondern Ablehnung durch den Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO) | 184 | ||
c) Besonderheiten im Umgang mit Ersuchen nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO im Falle einer Fristsetzung? | 185 | ||
aa) Rechtszustand nach der Reform 2017, aber vor der Reform 2019 | 185 | ||
bb) Rechtszustand seit der Reform 2019 | 187 | ||
(1) Einordnung von Ersuchen nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO als Beweisanträge? | 189 | ||
(2) Behandlung von Ersuchen nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO „wie“ Beweisanträge im Falle einer Fristsetzung? | 192 | ||
cc) Zwischenergebnis | 193 | ||
4. Behandlung von Beweisanträgen nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme nach Fristablauf | 194 | ||
II. Zusammenfassung: Die Änderung der Rechtslage durch die Neuerungen in § 244 Abs. 6 StPO | 196 | ||
1. Befugnis zur anlasslosen Fristsetzung | 197 | ||
2. Grundsätzliche Rechtsfolge bei Fristüberschreitung: Antragsbescheidung im Urteil | 198 | ||
3. Ausnahmsweise: Antragsbescheidung innerhalb der Hauptverhandlung trotz Fristüberschreitung | 198 | ||
4. Änderungen durch Regelung der „Verschleppungsabsicht“ in § 244 Abs. 6 S. 2 StPO | 199 | ||
B. Änderung der Rechtslage durch die Einführung der Legaldefinition des Beweisantragsbegriffs in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO | 200 | ||
I. Auslegung der Neuregelung | 200 | ||
1. Das „ernsthafte Verlangen“ des Antragstellers | 200 | ||
a) Normierung der Rechtsfigur des „ins Blaue hinein“ gestellten Antrags durch das Merkmal der „Ernsthaftigkeit“? | 201 | ||
b) Ausgrenzung „missbräuchlicher“ Anträge aus dem Definitionsbereich? | 205 | ||
2. Die „bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft“ und das „bestimmt bezeichnete Beweismittel“ | 206 | ||
3. Darlegung, „weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll“ – Konnexität | 208 | ||
a) Normierung der „Konnexität im weiteren Sinne“? | 209 | ||
b) Normierung der „Konnexität im noch weiteren“ bzw. „qualifizierten Sinne“? | 210 | ||
c) Stellungnahme | 214 | ||
II. Zusammenfassung: Die Änderung der Rechtslage durch die Neuerung in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO | 215 | ||
1. Das Merkmal der „Ernsthaftigkeit“ | 216 | ||
2. Die Darlegung, „weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll“ | 216 | ||
C. Auswirkungen der Änderungen des § 244 StPO auf die Revision der Beschuldigtenseite | 217 | ||
I. Rechtsfehlerhafte Handhabung des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO | 219 | ||
II. Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung eines Ersuchens nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO | 221 | ||
III. Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Fristsetzung | 223 | ||
1. Fristsetzung als solche | 223 | ||
2. Gesetzte Frist nicht „angemessen“ (Verletzung des § 244 Abs. 6 S. 3 StPO) | 224 | ||
3. Rüge der fehlerhaften Bescheidung eines Beweisantrags erst im Urteil | 226 | ||
4. Exkurs: Austausch von Ablehnungsgründen durch das Revisionsgericht bei fristüberschreitender Antragstellung | 227 | ||
D. Entlastungs- und Beschleunigungswirkung durch die Änderung des § 244 StPO? | 229 | ||
I. Verhinderung von Verzögerungen: Die zeitliche Limitierung des Beschlusserfordernisses auf eine Beweisantragstellung hin | 231 | ||
II. Verengung des Anwendungsbereichs des Beweisantragsrechts | 234 | ||
III. Verlagerung von Darlegungsanforderungen auf die Beschuldigtenseite | 236 | ||
IV. Absenkung der Anforderungen an die Annahme von „Verschleppungsabsicht“ | 239 | ||
Fazit | 241 | ||
Literaturverzeichnis | 247 | ||
Sachwortverzeichnis | 263 |