Menu Expand

Die Reformen des Beweisantragsrechts aus § 244 StPO durch das »Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens« (2017) und das »Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens« (2019)

Cite BOOK

Style

Ellsäßer, J. (2025). Die Reformen des Beweisantragsrechts aus § 244 StPO durch das »Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens« (2017) und das »Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens« (2019). und ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59504-4
Ellsäßer, Janina. Die Reformen des Beweisantragsrechts aus § 244 StPO durch das »Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens« (2017) und das »Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens« (2019): und ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten. Duncker & Humblot, 2025. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59504-4
Ellsäßer, J (2025): Die Reformen des Beweisantragsrechts aus § 244 StPO durch das »Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens« (2017) und das »Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens« (2019): und ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-59504-4

Format

Die Reformen des Beweisantragsrechts aus § 244 StPO durch das »Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens« (2017) und das »Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens« (2019)

und ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten

Ellsäßer, Janina

Schriften zum Prozessrecht, Vol. 316

(2025)

Additional Information

Book Details

Pricing

About The Author

Janina Ellsäßer ist Richterin auf Probe in Berlin. Während ihrer Tätigkeit als Proberichterin hat sie unter anderem an einer Jugendstrafkammer des Landgerichts Berlin gearbeitet. Sie hat Jura an der Universität zu Köln und an der Humboldt Universität Berlin studiert. Ihr Referendariat hat sie im Landgerichtsbezirk Neuruppin absolviert und war am dortigen Landgericht, bei der dortigen Staatsanwaltschaft, im Bundeskanzleramt, einer großen Wirtschaftskanzlei in Berlin sowie bei »Victim Support Europe«, einer Nichtregierungsorganisation mit Sitz in Brüssel, tätig. Zudem war sie mehrere Jahre als akademische Mitarbeiterin an einem zivilrechtlichen Lehrstuhl beschäftigt.

Abstract

Der Gesetzgeber hat in den Jahren 2017 und 2019 das in § 244 StPO normierte Beweisantragsrecht im Strafverfahren reformiert. Ziel war in beiden Fällen die Verfahrensbeschleunigung. Nach wie vor haben die Gerichte den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), das zentrale Recht des Beschuldigten, daneben durch Anträge selbst Einfluss auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme zu nehmen, wurde jedoch eingeschränkt. Die Arbeit untersucht, wie die Neuregelungen auszulegen sind und sich praktisch auswirken. Hierbei zeigt sich, dass die beiden Reformen nicht ideal aufeinander abgestimmt worden sind: Die Norm in ihrer Neufassung ist für den Rechtsanwender schwer zugänglich und wird allenfalls punktuell zu einer Entlastung und Beschleunigung der Strafverfahren beitragen. Auf der anderen Seite führt der neue Rechtszustand auch nicht, wie von Kritikern der Reformen befürchtet, zu einer rechtsstaatlich bedenklichen Beschneidung der Rechte des Beschuldigten auf Partizipation.»The Amendments to Section 244 of the German Code of Criminal Procedure through the ›Act to increase the efficiency and practicality of criminal proceedings‹ (2017) and the ›Act to modernise criminal proceedings‹ (2019) and their impact on the defendant«: The thesis explores the 2017 and 2019 reforms of section 244 of the German Code of Criminal Procedure. The thesis concludes that the two reforms did not significantly advance their stated objectives to accelerate criminal proceedings and to decrease the workload of first instance criminal courts. However, contrary to what had been criticised by opponents of the amendments, the thesis finds that the rights of the defendant to actively participate in the proceedings were not substantially curtailed.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Abkürzungsverzeichnis 17
Einleitung 19
A. Kurze Vorstellung der Änderungen 20
B. Gang der Untersuchung 23
Kapitel 1: Das Beweisantragsrecht der Beschuldigtenseite – Bedeutung und Funktion des Rechts und seine Inanspruchnahme zu missbräuchlich-verzögernden Zwecken 27
A. Die Verankerung, Bedeutung und Funktion des Beweisantragsrechts aus § 244 StPO für die Beschuldigtenseite 27
B. Die missbräuchlich-verzögernde Inanspruchnahme des Beweisantragsrechts durch die Beschuldigtenseite als Regelungsanlass für die Reformen des § 244 StPO 31
I. Begriff und Erscheinungsformen des Missbrauchs des Beweisantragsrechts 33
1. „Missbrauch“ und „Missbrauchsverbot“ – zu den umstrittenen Begrifflichkeiten 33
2. Erscheinungsformen der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Beweisantragsrechts 36
II. Ungeschriebenes Missbrauchsverbot als Grundlage für die Einschränkung des Beweisantragsrechts? 38
1. Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anerkennung eines allgemeinen Missbrauchsverbots 39
2. Bewertung in der Literatur 40
III. Zwischenfazit und eigene Stellungnahme: „Allgemeines Missbrauchsverbot“ zur Abwehr missbräuchlich-verzögernder Beweisanträge vor den Reformen unzureichend 44
Kapitel 2: Zum Rechtszustand vor den Reformen: Der Beweisantragsbegriff, die gerichtliche Fristsetzungsbefugnis und die „Verschleppungsabsicht“ 46
A. Der „Beweisantrag“ in der Hauptverhandlung – zum Verständnis dieses Begriffs vor der Reform 2019 und dessen Relevanz für den Beweiserhebungsumfang 47
I. Merkmale des „echten“ Beweisantrags in Abgrenzung zu „sonstigen Beweisanregungen“ 47
1. Der „echte“ Beweisantrag 47
a) Elemente des Beweisantrags 48
b) Ziel des Beweisantrags 49
c) Zulässigkeit von Hilfs- oder Eventualbeweisanträgen bzw. innerprozessual bedingten Anträgen 50
2. Abgrenzung zu „sonstigen Beweisanregungen“ 51
II. Die unterschiedliche Behandlung von „echten“ Beweisanträgen und „sonstigen Beweisanregungen“ 53
1. Formale Behandlung 53
2. Inhaltliche Behandlung 55
III. Verhältnis von Beweisantragsrecht und Amtsaufklärungsgrundsatz 56
1. Zur Relevanz der Frage nach dem Verhältnis der Amtsaufklärungspflicht zum Beweisantragsrecht 57
2. Das Antizipationsverbot im Beweisrecht – Grundlagen 58
a) Funktion des Antizipationsverbots als „Erkenntniskorrektiv“ 58
b) Kurzer Abriss der historischen Entwicklung 60
3. Inhalt und Reichweite des Antizipationsverbots 63
a) Die verschiedenen Konstellationen der „Beweisantizipation“ 64
b) Reichweite des Antizipationsverbots 65
aa) Umstrittene Zulässigkeit von Antizipationen im Beweisantragsrecht 66
(1) Ablehnung wegen „Offenkundigkeit“ der Beweistatsache 67
(2) Ablehnung wegen „Bedeutungslosigkeit“ der Beweistatsache 68
(3) Ablehnung wegen „Erwiesensein“ der Beweistatsache 69
(4) Ablehnung wegen „völliger Ungeeignetheit“ des Beweismittels 70
(5) Ablehnung wegen „Unerreichbarkeit“ des Beweismittels 71
(6) Ablehnung wegen „Wahrunterstellung“ der Beweistatsache 71
(7) Zulässigkeit weitergehender Antizipationen für bestimmte Beweismittel 73
bb) Die Reichweite des Antizipationsverbots im Bereich der Amtsermittlung und das Verhältnis zum Beweisantragsrecht 74
(1) Die herrschende „Heterogenitätslehre“ 74
(a) Umfang der Beweiserhebungspflicht in der Amtsaufklärungssituation 74
(b) Zulässigkeit von Antizipationen in der Amtsaufklärungssituation 77
(c) Argumentation der herrschenden Heterogenitätslehre 78
(2) Die „Identitätslehre“ 80
(a) Gleichlauf von Aufklärungspflicht und Antragsrecht 80
(b) Argumente der Identitätslehre 81
(3) Differenzierung zwischen Antizipation des Beweisergebnisses und hypothetischer Beweiswürdigung 82
cc) Unterschiedliche Beurteilung zu der Funktion des Beweisantrags 84
c) Eigene Stellungnahme 86
B. Richterrechtliche Restriktion anhand des Beweisantragsbegriffs 92
I. Einschränkung für sogenannte „ins Blaue hinein“ gestellte Beweisanträge 92
1. Zustimmung aus dem Schrifttum 94
2. Kritik aus Teilen der Rechtsprechung und dem Schrifttum 94
II. Einschränkung durch das Erfordernis der Darlegung der „Konnexität“ 96
1. Ausgangspunkt der „Konnexitäts-Rechtsprechung“ 96
2. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zur „Konnexität“ 98
a) „Konnexität im weiteren Sinne“ 98
b) „Konnexität im noch weiteren Sinne“ oder „qualifizierte Konnexität“ 99
c) Abgrenzungsfragen 99
3. Meinungsbild zur „Konnexitäts-Rechtsprechung“ 100
a) Zustimmung zur „Konnexitäts-Rechtsprechung“ 101
b) Kritik an der „Konnexitäts-Rechtsprechung“ 101
C. Judikatur zur Etablierung einer gerichtlichen Fristsetzungsbefugnis und zur veränderten Auslegung der „Verschleppungsabsicht“ nach § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 6 StPO a.F. 103
I. „Verschleppungsabsicht“ – herkömmliche Auslegung des Ablehnungsgrundes 103
1. Objektive Voraussetzungen 104
2. Subjektive Voraussetzungen 106
3. Der Ablehnungsgrund der „Verschleppungsabsicht“ und das Antizipationsverbot 107
II. Tendenzen der Rechtsprechung zu einer veränderten Auslegung des Ablehnungsgrundes der „Verschleppungsabsicht“ seit 2005 und Etablierung einer gerichtlichen Fristsetzungsbefugnis 109
1. „Fristenmodell“ des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 109
a) Hintergrund und Inhalt der Entscheidung 109
b) Bewertung der Entscheidung in der Literatur 111
2. „Weitergehendes Fristenmodell“ 112
a) Hintergrund und Inhalt der Entscheidungen 113
b) Bewertung der Rechtsprechung im Schrifttum und Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht 116
aa) Bewertung der Rechtsprechungsänderung zum Merkmal der objektiv (erheblichen) Verzögerung 116
bb) Bewertung zum Fristsetzungsmodell des 1. Strafsenats und Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht 117
(1) Bewertung in der Literatur 117
(2) Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht 120
D. Zusammenfassung und Stellungnahme: Voranschreitende richterrechtliche Einschränkungen des Beweisantragsrechts vor den Reformen 121
Kapitel 3: Prozess und Ziel der Reformgesetzgebung 127
A. Reform 2017: Die Einführung und Begründung der Fristsetzungsbefugnis mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (2017) 127
I. Reformvorschlag der Expertenkommission 127
II. Stellungnahmen zur Gesetzgebung 131
III. Gesetzesbegründung 133
B. Reform 2019: Die Einführung einer Legaldefinition und die Neuregelung zur „Verschleppungsabsicht“ mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ (2019) 134
I. Gesetzgebungsverfahren 135
II. Zum Inhalt, zur Begründung und zu den Stellungnahmen zu den Gesetzesänderungen 136
1. Einführung einer Legaldefinition für den Begriff des Beweisantrags 136
a) Gesetzgeberisches Anliegen und Begründung 136
b) Meinungsbild zum Gesetzentwurf 137
2. Neuregelung zur „Verschleppungsabsicht“ 139
a) Gesetzgeberisches Anliegen und Begründung 140
b) Meinungsbild zum Gesetzentwurf 141
C. Zum Reformziel der „Verfahrensbeschleunigung“ und der „Aufrechterhaltung einer effektiven Strafrechtspflege“ 142
I. Beschleunigungsgebot und „Gebot zur Aufrechterhaltung einer effektiven Strafrechtspflege“ – Inhalt und normative Verankerung 143
1. Subjektive Dimension 144
2. Objektive Dimension und die sogenannte „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ 147
a) Objektive Dimension des Beschleunigungsgebots 147
b) Gebot der „Aufrechterhaltung einer effektiven Strafrechtspflege“ 148
II. Einschränkung von Mitwirkungs- und Verteidigungsrechten unter Berufung auf die Gebote der Verfahrensbeschleunigung und der „Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege“? 150
1. Potentieller Konflikt zwischen Beschleunigungsbestrebung und Beschuldigteninteressen 151
2. Legitimation von Einschnitten in das Beweisantragsrecht? 152
a) Legitimation von Einschnitten in das Beweisantragsrecht unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot in seiner subjektiven Dimension? 152
b) Legitimation von Einschnitten in das Beweisantragsrecht unter Berufung auf das Beschleunigungsgebot in seiner objektiven Dimension und dem Gebot der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege? 153
aa) Judikative 153
bb) Legislative 156
III. Abschließende Überlegungen zum Ausgleich zwischen öffentlichen (Beschleunigungs-)Interessen und Beschuldigtenschutz bei der Ausgestaltung des Beweisantragsrechts 157
Kapitel 4: Das Reformergebnis – die neue Gesetzeslage und die Auswirkungen der Änderungen insbesondere auf die Beschuldigtenseite 162
A. Änderungen der Rechtslage durch die Neuregelungen in § 244 Abs. 6 StPO zur Fristsetzungsbefugnis und „Verschleppungsabsicht“ (§ 244 Abs. 6 S. 2–5 StPO) 162
I. Auslegung der Neuregelungen 162
1. Befugnis zur Setzung einer „angemessenen Frist“ 163
a) Voraussetzung einer Fristsetzung: Abschluss der „von Amts wegen vorgesehene‍[n] Beweisaufnahme“ 164
b) Fristsetzung als Ermessensentscheidung des Vorsitzenden oder nur bei Veranlassung? 167
aa) Fristsetzung nur bei Anlass – überwiegende Auffassung in der Literatur 167
bb) Kein Anlass für die Fristsetzung erforderlich – teilweise vertretene Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 168
c) Angemessenheit der Frist 172
aa) Bemessung der Frist 172
bb) Folgen einer zu kurz bemessenen Frist für das laufende Verfahren 176
2. Folgen einer Fristsetzung: Die Behandlung von nach Fristablauf gestellten Beweisanträgen 176
a) Regelfall: Bescheidung erst im Urteil (§ 244 Abs. 6 S. 4 StPO) 177
b) Ausnahme: Bescheidung in der Hauptverhandlung bei Unmöglichkeit fristgemäßer Antragstellung (§ 244 Abs. 6 S. 5 StPO) 178
c) Geltung der Frist für alle antragsberechtigten Verfahrensbeteiligten? 181
d) Geltung auch für auf die Erhebung präsenter Beweismittel (§ 245 Abs. 2) gerichtete Anträge? 181
3. Ersuchen nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO („Verschleppungsabsicht“) und deren Behandlung im Falle einer Fristsetzung 183
a) Anforderungen an die Annahme der „Verschleppungsabsicht“ (§ 244 Abs. 6 S. 2 StPO) 183
b) Umgang mit Ersuchen nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO: Keine Bescheidungspflicht, sondern Ablehnung durch den Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 StPO) 184
c) Besonderheiten im Umgang mit Ersuchen nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO im Falle einer Fristsetzung? 185
aa) Rechtszustand nach der Reform 2017, aber vor der Reform 2019 185
bb) Rechtszustand seit der Reform 2019 187
(1) Einordnung von Ersuchen nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO als Beweisanträge? 189
(2) Behandlung von Ersuchen nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO „wie“ Beweisanträge im Falle einer Fristsetzung? 192
cc) Zwischenergebnis 193
4. Behandlung von Beweisanträgen nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme nach Fristablauf 194
II. Zusammenfassung: Die Änderung der Rechtslage durch die Neuerungen in § 244 Abs. 6 StPO 196
1. Befugnis zur anlasslosen Fristsetzung 197
2. Grundsätzliche Rechtsfolge bei Fristüberschreitung: Antragsbescheidung im Urteil 198
3. Ausnahmsweise: Antragsbescheidung innerhalb der Hauptverhandlung trotz Fristüberschreitung 198
4. Änderungen durch Regelung der „Verschleppungsabsicht“ in § 244 Abs. 6 S. 2 StPO 199
B. Änderung der Rechtslage durch die Einführung der Legaldefinition des Beweisantragsbegriffs in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO 200
I. Auslegung der Neuregelung 200
1. Das „ernsthafte Verlangen“ des Antragstellers 200
a) Normierung der Rechtsfigur des „ins Blaue hinein“ gestellten Antrags durch das Merkmal der „Ernsthaftigkeit“? 201
b) Ausgrenzung „missbräuchlicher“ Anträge aus dem Definitionsbereich? 205
2. Die „bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft“ und das „bestimmt bezeichnete Beweismittel“ 206
3. Darlegung, „weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll“ – Konnexität 208
a) Normierung der „Konnexität im weiteren Sinne“? 209
b) Normierung der „Konnexität im noch weiteren“ bzw. „qualifizierten Sinne“? 210
c) Stellungnahme 214
II. Zusammenfassung: Die Änderung der Rechtslage durch die Neuerung in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO 215
1. Das Merkmal der „Ernsthaftigkeit“ 216
2. Die Darlegung, „weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll“ 216
C. Auswirkungen der Änderungen des § 244 StPO auf die Revision der Beschuldigtenseite 217
I. Rechtsfehlerhafte Handhabung des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO 219
II. Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung eines Ersuchens nach § 244 Abs. 6 S. 2 StPO 221
III. Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Fristsetzung 223
1. Fristsetzung als solche 223
2. Gesetzte Frist nicht „angemessen“ (Verletzung des § 244 Abs. 6 S. 3 StPO) 224
3. Rüge der fehlerhaften Bescheidung eines Beweisantrags erst im Urteil 226
4. Exkurs: Austausch von Ablehnungsgründen durch das Revisionsgericht bei fristüberschreitender Antragstellung 227
D. Entlastungs- und Beschleunigungswirkung durch die Änderung des § 244 StPO? 229
I. Verhinderung von Verzögerungen: Die zeitliche Limitierung des Beschlusserfordernisses auf eine Beweisantragstellung hin 231
II. Verengung des Anwendungsbereichs des Beweisantragsrechts 234
III. Verlagerung von Darlegungsanforderungen auf die Beschuldigtenseite 236
IV. Absenkung der Anforderungen an die Annahme von „Verschleppungsabsicht“ 239
Fazit 241
Literaturverzeichnis 247
Sachwortverzeichnis 263