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Das Familienvermögensrecht des Fürstlichen Hauses Liechtenstein

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Dutta, A. (2025). Das Familienvermögensrecht des Fürstlichen Hauses Liechtenstein. Eine rechtswissenschaftliche Studie. Mit einer Edition ausgewählter Quellen nebst erläuternden Anmerkungen von Arthur Stögmann. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59332-3
Dutta, Anatol. Das Familienvermögensrecht des Fürstlichen Hauses Liechtenstein: Eine rechtswissenschaftliche Studie. Mit einer Edition ausgewählter Quellen nebst erläuternden Anmerkungen von Arthur Stögmann. Duncker & Humblot, 2025. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-59332-3
Dutta, A (2025): Das Familienvermögensrecht des Fürstlichen Hauses Liechtenstein: Eine rechtswissenschaftliche Studie. Mit einer Edition ausgewählter Quellen nebst erläuternden Anmerkungen von Arthur Stögmann, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-59332-3

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Das Familienvermögensrecht des Fürstlichen Hauses Liechtenstein

Eine rechtswissenschaftliche Studie. Mit einer Edition ausgewählter Quellen nebst erläuternden Anmerkungen von Arthur Stögmann

Dutta, Anatol

(2025)

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About The Author

Anatol Dutta ist Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Zuvor war er nach Studium in München und Oxford und Promotion in Hamburg Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für Privatrecht in Hamburg und Universitätsprofessor an der Universität Regensburg. Forschungsaufenthalte haben ihn nach Cambridge, Edinburgh und an die New York University geführt. Er hat als Gast unter anderem an Universitäten in Italien, Polen, Österreich, Japan, Neuseeland und Israel unterrichtet. Seine Forschungsschwerpunkte liegen unter anderem im Familien- und Erbrecht aus rechtsvergleichender und interdisziplinärer Perspektive.

Abstract

Familien sind soziale Gruppen, aber keine rechtlichen Gebilde mit wechselndem Mitgliederbestand. Eine Ausnahme bildet das Fürstliche Haus Liechtenstein, das bis heute nicht nur generationenübergreifend das Vermögen einer Familie bindet, sondern auch in Staat und Verfassung des Fürstentums Liechtenstein eine wichtige Stellung einnimmt. Das Fürstliche Haus leitet seine Rechtspersönlichkeit und privatrechtliche Regelungsbefugnis kraft Hausautonomie nicht aus bürgerlichem Recht ab, sondern aus Privatfürstenrecht - einem weitgehend in Vergessenheit geratenen Gebiet des Privatrechts, das im deutschen Rechtskreis Staat, Wirtschaft und Gesellschaft bis zur Abschaffung der Monarchien am Anfang des 20. Jahrhunderts geprägt hat. Die Studie von Anatol Dutta zeigt, dass dieses Privatfürstenrecht in Liechtenstein, eine der kleinsten Rechtsordnungen der Welt, allen historischen Umbrüchen zum Trotz überlebt hat - auch dank einer dualistischen Verfassung, die monarchische Wurzeln bewahrt und mit kraftvollen (direkt)demokratischen Elementen kombiniert, welche unter anderem die Hoheit über die Staatsform in letzter Instanz dem Volk zuweisen. Der Fokus der Untersuchung liegt auf der generationenübergreifenden Organisation des Hausvermögens und den familienvermögensrechtlichen Regeln für die Hausmitglieder. Hierzu wird die einschlägige Praxis im Fürstlichen Haus aus mehr als vier Jahrhunderten analysiert. Einige der älteren Rechtsakte dokumentiert eine Quellenedition mit Anmerkungen von Arthur Stögmann.»The Princely House of Liechtenstein and its Family Property Law«: The study examines the structure of family wealth in the Liechtenstein princely family. Unlike other families, the Princely House is a legal entity with a private law power to regulate based on its house autonomy. This special status under private law is based on a ›Privatfürstenrecht‹, a private law regime for families of the high nobility, which shaped the state, economy, and society in German-speaking legal systems until the end of monarchies at the beginning of the 20th century. It has survived to this day in Liechtenstein despite the many historical upheavals - thanks in part to a dualistic constitution that preserves monarchical roots and combines them with powerful (direct) democratic elements.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis V
Einleitung 1
I. Die familienvermögensbezogene Praxis im Fürstlichen Haus – ein Abriss 4
1. Das Fürstentum und das Fürstliche Haus 4
a) Position des Fürstlichen Hauses in Staat und Verfassung 5
b) Das Fürstliche Haus nach dem Hausgesetz von 1993 5
c) Entstehung und heutige Stellung des Fürstentums 7
d) Das Fürstliche Haus in der Habsburgermonarchie 9
e) Heutiges Familienvermögen 11
2. Die lange Periode der Familienfideikommisse 12
a) Allgemeines zum Familienfideikommiss 13
b) Fideikommisserrichtung durch die Erbeinigung vom 29. September 1606 16
aa) Schaffung eines gemeinsamen Fideikommissguts 17
bb) Fideikommissfolge in den drei Linien 19
cc) Verfügungsbeschränkungen im Hinblick auf das Fideikommissgut 24
c) Fideikommissarische Bindung auch später von Hausmitgliedern erworbener Gegenstände 27
aa) Testament des Fürsten Karl vom 11. September 1623 27
bb) Testament des Fürsten Hartmann I. vom 24. Dezember 1672 28
cc) Testament des Fürsten Johann Adam Andreas vom 17. Juli 1711 33
dd) Tauschvertrag vom 12. März 1718 und Vergleich vom 10. Juni 1722 35
ee) Testament von Maria Theresia vom 16. August 1769 38
ff) Testament des Fürsten Franz Josef I. vom 27. Juni 1780 40
gg) Testament des Fürsten Johann I. vom 21. Februar 1832 43
hh) Letztwillige Anordnung des Fürsten Alois II. vom 20. September 1853 44
d) Die Verselbständigung des Fürstentums und dessen Ausscheiden aus dem Familienvermögen 45
aa) Familienvertrag vom 1. August 1842 46
bb) Verfassung des Fürstentums vom 26. September 1862 48
e) Rechtsakte zu Eheschließungen der Hausmitglieder in den Jahren 1893/1894, 1902 und 1926 49
3. Bedarf für eine Neuordnung des Familienvermögens unter Fürst Franz Josef II. 50
a) Akteure und Anlass im Überblick 50
b) Ablauf der bisherigen familienvermögensbezogenen Rechtsakte 53
aa) Die Auflösung der Familienfideikommisse in der damaligen Tschechoslowakei 54
bb) Die Auflösung der Familienfideikommisse in Österreich 57
cc) Keine dauerhafte generationenübergreifende Bindung durch das Testament des Fürsten Johann II. vom 15. Februar 1925 59
c) Verlagerung des Hausmittelpunkts ins Fürstentum 60
4. Die heutige Ordnung des Familienvermögens 60
a) Die fünf Fürstlichen Stiftungen als wesentliche Trägerinnen des Fürstlichen Vermögens 62
b) Familienvermögensbezogene Regelungen im Hausgesetz von 1993 68
c) Ausstattung der bei der Thronfolge weichenden Geschwister 69
aa) Geschwister von Fürst Franz Josef II. 69
bb) Geschwister von Fürst Hans-Adam II. 71
cc) Nachfolgende Generationen 72
d) Versorgung der Witwe des Fürsten oder Erbprinzen 73
e) Unterstützung weiterer Mitglieder des Fürstlichen Hauses 75
II. Grundlage für ein familienvermögensbezogenes Hausrecht: Das ungeschriebene Privatfürstenrecht seit dem Ende des Alten Reichs 76
1. Allgemeines 76
a) Quellen 77
b) Regelungsbereiche des Privatfürstenrechts: Familien- und Erbrecht hochadliger Häuser 79
c) Das hochadlige Haus als juristische Person mit wechselndem Mitgliederbestand ohne Mitgliedschaftsanteil 80
2. Die (familienvermögensbezogene) Hausautonomie als vorrangige Quelle eines Hausrechts 83
a) Allgemein 84
b) Die generationenübergreifende Bindung des Familienvermögens als Reflex der Rechtspersönlichkeit des Hauses 86
c) Die eigentliche Überschreitung der Privatautonomie: Familienvermögensrecht auch für die Privatvermögen der Hausmitglieder 89
3. Subsidiär: Das gemeine Privatfürstenrecht und das bürgerliche Familienvermögensrecht 92
4. Ausübung der (familienvermögensbezogenen) Hausautonomie 94
a) Durch Hausgesetze oder Hausobservanzen 94
b) Form und Verfahren 97
c) Inhaltliche Grenzen durch zwingende Elemente des bürgerlichen Rechts? 100
III. Die für ein Hausrecht des Fürstlichen Hauses einschlägige Rechtsordnung: Liechtenstein 102
1. Partikularisierung des Privatfürstenrechts mit dem Erlöschen des Heiligen Römischen Reichs 102
2. Status des Fürstlichen Hauses nach liechtensteinischem Privatfürstenrecht 105
3. Irrelevanz des österreichischen Privatfürstenrechts 108
IV. Fortbestand des Privatfürstenrechts im liechtensteinischen Recht 113
1. Keine Aufhebung oder Modifikation durch einfaches Gesetz 113
a) Nicht ausdrücklich 114
b) Nicht konkludent, insbesondere nicht durch Einführung allgemeiner Privatrechtskodifikationen 114
aa) Verhältnis zwischen Privatfürstenrecht und bürgerlichem Recht 115
bb) Fehlen eines anfänglichen ausdrücklichen Privatfürstenrechtsvorbehalts unschädlich 116
cc) Spezifika der Privatrechtskodifikation in Liechtenstein 120
dd) Vor allem aber: Nachträglicher Privatfürstenrechtsvorbehalt im Rechtsbereinigungsgesetz vom 5. Oktober 1967 121
c) Grenzen durch gesetzliches Privatrechtsmodell 122
2. Keine Beschränkung durch Konstitutionalisierung der Monarchie 123
a) Bekenntnis der Verfassung zu einem (auch familienvermögensbezogenen) Hausrecht des Fürstlichen Hauses 124
aa) Spuren eines familienvermögensrechtlichen Staatsverständnisses in den monarchischen Elementen der liechtensteinischen Verfassung bis heute 124
bb) Damit Anerkennung auch eines familienvermögensbezogenen Hausrechts des Fürstlichen Hauses 137
b) Keine Beschränkung der Hausautonomie durch Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren 141
aa) Hausgesetzgebung im Fürstlichen Haus nicht (mehr) als staatliche Gesetzgebung umsetzbar 141
bb) Hausgesetzgebung als rechtsgeschäftliche Rechtsetzung 144
cc) Folgerungen für die dogmatische Einordnung des Hausrechts in der liechtensteinischen Rechtsordnung allgemein 149
c) Keine Unvereinbarkeit eines Privatfürstenrechts allgemein mit materiellem Verfassungsrecht 153
aa) Verfassungsrechtlicher Privatfürstenrechtsvorbehalt nach liechtensteinischem Recht? 153
bb) Keine Verletzung des Gleichheitsgebots 155
cc) Familienvermögensbezogenes Hausrecht sogar verfassungsrechtlich geboten 159
d) Inhaltliche Unvereinbarkeit einzelner hausrechtlicher Regelungen mit materiellem Verfassungsrecht? 162
aa) Allenfalls mittelbare Drittwirkung 163
bb) Hohe Hürde für Unvereinbarkeit: Enge Verzahnung von Verfassungsrecht und Hausrecht 164
cc) Umsetzung über die privatfürstenrechtlichen Grenzen des Hausrechts 166
3. Keine Beschränkung durch Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention 167
a) Keine Unvereinbarkeit eines Privatfürstenrechts überhaupt mit der Konvention 168
b) Inhaltliche Unvereinbarkeit einzelner hausrechtlicher Regelungen mit der Konvention? 170
4. Hypothetisch: Auswirkungen eines Verlusts der Stellung als Landesfürst 172
a) Misstrauensantrag gegen den Fürsten 172
b) Abschaffung der Monarchie 172
c) In jeden Fall explizite Aufhebung des Privatfürstenrechts erforderlich 173
aa) Gleichheitsgebot als Grenze 173
bb) Rechtsstaatsprinzip als Grenze 174
cc) Regelung der vermögensausgleichsrechtlichen Folgefragen erforderlich 175
V. Eckpunkte des geltenden hausrechtlichen Familienvermögensrechts 178
1. Vorbemerkung 178
a) Ausklammern hausverfassungsrechtlicher Fragen 178
b) Existenz eines heutigen gemeinen Privatfürstenrechts? 179
2. Das Grundprinzip: Kontinuität des Familienvermögens durch Anerbfolge nach dem Primogeniturprinzip mit beschränkter Vermögensteilhabe der Familienmitglieder 180
3. Umsetzung und Ausgestaltung des Grundprinzips 182
a) Der Rahmen des Hausgesetzes von 1993 182
b) Bindungsmechanismus 183
aa) Interne Bindung 183
bb) Externe Bindung 185
c) Pflicht zur generationenübergreifenden Bindung des Fürstlichen Vermögens 189
aa) Relevanz einer solchen Pflicht 190
bb) Hausrechtliche Herleitung dieser Pflicht 190
cc) Durchsetzung der Pflicht 193
d) Begünstigung weiterer Hausmitglieder 193
aa) Bedarfsabhängige Unterstützungsansprüche 194
bb) Keine bedarfsunabhängigen Versorgungsansprüche 194
cc) Ausstattungsanspruch der weichenden Fürstengeschwister und deren Abkömmlinge? 196
dd) Standesgemäße Versorgung der Witwe des Fürsten oder Erbprinzen 198
e) Anziehungskraft des gebundenen Vermögens? 200
4. Verbleibende Rolle des allgemeinen Familienvermögensrechts 202
a) Keine Relevanz des allgemeinen Familienvermögensrechts im Hinblick auf das Fürstliche Vermögen 202
b) Keine Reaktionen des allgemeinen Familienvermögensrechts auf die Bindung des Hausvermögens 203
c) Jedenfalls hausrechtlicher Ausschluss des bürgerlichen Pflichtteilsrechts wegen Bindung des Hausvermögens 205
d) Hausrechtlicher Ausschluss des allgemeinen Familienvermögensrechts bei Erweiterung des Hausvermögens 208
VI. Das Familienvermögen des Fürstlichen Hauses im Internationalen Privatrecht 210
1. Aus liechtensteinischer Sicht 210
2. Aus ausländischer Sicht 211
a) Das Fürstliche Haus und die Fürstlichen Stiftungen als Vermögensträger 211
b) Hausrechtliche Sonderregelungen zum Familien- und Erbrecht 213
Ergebnisse in zehn Thesen 215
Literaturverzeichnis 217
Edition ausgewählter Quellen und erläuternde Anmerkungen 225
Vorbemerkung: Editionsgrundsätze 225
1. Erbeinigung vom 29. September 1606 227
2. Testament des Fürsten Karl vom 11. September 1623 255
3. Testament des Fürsten Hartmann I. vom 24. Dezember 1672 265
4. Testament des Fürsten Johann Adam Andreas vom 17. Juli 1711 277
5. Tauschvertrag vom 12. März 1718 307
6. Vergleich vom 10. Juni 1722 325
7. Testament von Maria Theresia vom 16. August 1769 335
8. Testament des Fürsten Franz Josef I. vom 27. Juni 1780 349
9. Testament des Fürsten Johann I. vom 21. Februar 1832 357
10. Familienvertrag vom 1. August 1842 367
11. Letztwillige Anordnung des Fürsten Alois II. vom 20. September 1853 377
Literatur 378
Zu den beteiligten Personen 380