“Verfassungshütung“ im Commonwealth als Vorbild für den deutschen Verfassungsstaat? Zugleich ein Beitrag zur Legitimation verfassungsgerichtlicher Normenkontrollrechte
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“Verfassungshütung“ im Commonwealth als Vorbild für den deutschen Verfassungsstaat? Zugleich ein Beitrag zur Legitimation verfassungsgerichtlicher Normenkontrollrechte
Der Staat, Vol. 56 (2017), Iss. 1 : pp. 39–76
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Roman Kaiser, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Augsburg, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Medizinrecht und Rechtsphilosophie, Prof. Dr. Josef Franz Lindner, Universitätsstraße 24, 86159 Augsburg
Daniel Wolff, Akademischer Rat a. Z., Ludwig-Maximilians-Universität München, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umwelt- und Sozialrecht, Prof. Dr. Martin Burgi, Prof.-Huber-Platz 2, 80539 München
Cited By
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Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System
Verfassungsdogmatik der Bürgerlichkeit: Zum Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Staatsrechtslehre seit den 1980er-Jahren
Plebuch, Jonas
2024
https://doi.org/10.1007/978-3-658-37532-4_20-1 [Citations: 0]
Abstract
Das Grundgesetz weist die Aufgabe der autoritativen Verfassungsinterpretation dem Bundesverfassungsgericht zu. Dieser für die deutsche Rechtsordnung selbstverständlich anmutende Befund ist allerdings weder rechtstheoretisch noch rechtsvergleichend zwingend, sondern stellt lediglich eine Möglichkeit der Zuordnung von Demokratie, Gewaltenteilung und Vorrang der Verfassung dar.
Der Beitrag widmet sich der international bis heute umstrittenen Frage der demokratischen Legitimation verfassungsgerichtlicher Normenkontrollrechte. Nach einer Skizze der Legitimationsproblematik und der Diskussion ergänzender Rechtfertigungselemente, wird eine funktionale Rechtfertigung der Verfassungsgerichtsbarkeit mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes anerkannt. Sodann wird ein in den letzten Jahrzehnten in vier Staaten des Commonwealth herausgebildetes System des Grundrechtsschutzes gegenüber Legislativakten vorgestellt und versucht herauszuarbeiten, inwiefern dieses Modell gegenüber demjenigen des Grundgesetzes sowohl in demokratietheoretischer Hinsicht als auch mit Blick auf die Gewährleistung umfassenden Grundrechtsschutzes Vorzüge aufweist.