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Die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

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Weiss, E. (2021). Die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende. Eine rechtsdogmatische Untersuchung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG und zugleich ein Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion um die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender »de lege ferenda«. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58187-0
Weiss, Erik. Die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende: Eine rechtsdogmatische Untersuchung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG und zugleich ein Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion um die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender »de lege ferenda«. Duncker & Humblot, 2021. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-58187-0
Weiss, E (2021): Die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende: Eine rechtsdogmatische Untersuchung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG und zugleich ein Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion um die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender »de lege ferenda«, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-58187-0

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Die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

Eine rechtsdogmatische Untersuchung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG und zugleich ein Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion um die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender »de lege ferenda«

Weiss, Erik

Schriften zum Strafrecht, Vol. 367

(2021)

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About The Author

Erik Weiss studierte von 2010 bis 2015 Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Dort war er von 2015 bis 2019 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Horst Schlehofer. Sein Referendariat absolvierte er von 2019 bis 2021 am Kammergericht Berlin, u.a. mit Stationen im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und in der Kanzlei WidmaierNorouzi Rechtsanwälte. Seit 2019 ist er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an dem Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und Neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Martin Heger an der Humboldt-Universität zu Berlin beschäftigt.

Abstract

Achtzehn- bis einschließlich Zwanzigjährige nehmen als Heranwachsende eine besondere Stellung im deutschen Strafrecht ein. Denn ihre Taten können sowohl nach Jugend- als auch nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden. Doch um den adäquaten strafrechtlichen Umgang mit Heranwachsenden werden seit Langem kontroverse rechtsdogmatische und rechtspolitische Debatten geführt. Erik Weiss entwickelt eine methodisch stringente Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG. Er zeichnet die rechtspolitische Diskussion nach und zeigt auf, dass sowohl aus rechtsdogmatischer als auch rechtstatsächlicher Perspektive allein die vollständige Einbeziehung in das Jugendstrafrecht zu überzeugen vermag. Diese lässt sich durch eine Reform des dritten Teils des JGG erreichen.»Applicability of Juvenile Criminal Law to Adolescents«

As adolescents, 18- to 20-year-olds are treated exceptionally in German criminal law, as they can be sentenced under both juvenile and general criminal law. Yet, the adequate regime for treating adolescent criminal acts has been a long-standing subject of scholarly and legal policy debates alike. Erik Weiss takes a look at the conditions for the application of § 105 (1) JGG, offering a methodologically sound interpretation. He shows that from both dogmatic as well as factual viewpoints, full integration into juvenile criminal law is solely convincing, a goal to be achieved by reform of the third part of the JGG.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Einleitung 13
A. Themeneingrenzung 13
B. Gang der Untersuchung 14
Erster Teil: Historie: Entwicklung hin zu § 105 JGG und die sie begleitende Diskussion 16
A. Das Jugendgerichtsgesetz von 1923 16
B. Das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 18
C. Das Jugendgerichtsgesetz von 1953 20
D. Diskussion um die strafrechtliche Sonderbehandlung Heranwachsender ab 1953 22
I. Standpunkt der mit dem Jugendstrafrecht befassten Vereinigungen und Verbandstreffen 22
1. Der Deutsche Jugendgerichtstag 22
2. Die DVJJ 24
3. Der Deutsche Juristentag 26
4. Zusammenfassung der Ergebnisse 27
II. Meinungsstand in der Wissenschaft 27
III. Forderungen politischer Akteure 28
IV. Zwischenergebnis 30
E. Zusammenfassung der Ergebnisse der historischen Untersuchung 30
Zweiter Teil: Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG 32
A. Gemeinsame Voraussetzungen der Nr. 1 und Nr. 2 32
I. Heranwachsender 32
II. Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist 32
B. Spezielle Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG: Das Einem-Jugendlichen-Gleichstehen in der sittlich-geistigen Entwicklung 33
I. Wortlautauslegung 33
1. Bezugnahme auf die Legaldefinition in § 1 Abs. 2 JGG 34
2. Allgemeinsprachliche Bedeutung des Begriffs „Jugendlicher“ 36
3. Gesetzesformulierung: „[…] nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand‍[…]“ 38
4. Zwischenergebnis: „Ungefestigter, noch prägbarer Mensch, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind“ 38
5. Präzisierung des Merkmals „Ungefestigt“ 39
II. Systematische Auslegung 40
1. Bezugnahme auf § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG 40
2. Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 JGG 41
a) Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kriteriums des „ungefestigten Menschen“ 42
b) Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kriteriums der „Prägbarkeit“ 44
c) Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kriteriums des „Wirkens von Entwicklungskräften in größerem Umfang“ 45
3. Ausgestaltung des § 105 JGG als Privilegierung für geminderte Schuld 47
a) Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kriteriums des „Wirkens von Entwicklungskräften in größerem Umfang“ 48
b) Maßgeblichkeit des Kriteriums „entwicklungsbedingt verminderte Schuldfähigkeit, die mit der eines Jugendlichen vergleichbar ist“? 49
c) Maßgeblichkeit des Kriteriums „entwicklungsbedingt verminderte Schuldfähigkeit, die noch nicht der eines schuldfähigen 21-Jährigen entspricht“? 50
d) Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kriteriums des „ungefestigten Menschen“ 53
4. Zwischenergebnis: „Ungefestigter, noch prägbarer Mensch“ 54
III. Historische Auslegung 54
1. Schlussfolgerungen aus der Entstehungsgeschichte des § 105 JGG hinsichtlich des Kriteriums des „ungefestigten, noch prägbaren Menschen“ 55
2. Schlussfolgerungen aus der Entstehungsgeschichte des § 105 JGG hinsichtlich des Kriteriums des „Wirkens von Entwicklungskräften in größerem Umfang“ 58
3. Zwischenergebnis: „Ungefestigter, noch prägbarer Mensch“ 59
IV. Teleologische Auslegung – Abwägung bei Entscheidungsspielräumen innerhalb der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Auslegungskriterien 59
V. Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG 60
VI. Nachweisbarkeit des Kriteriums des „ungefestigten, noch prägbaren Menschen“ 61
1. Kriterienkatalog der Marburger Richtlinien 61
a) Die Kriterien im Einzelnen 62
b) Aussagekraft des Kriterienkatalogs 63
2. Kriterienkatalog der Bonner-Delphi-Studie 65
3. Zusammenfassung 66
C. Spezielle Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG: Die Jugendverfehlung 67
I. Bedeutungsgehalt 67
1. Konkretisierungsansatz der Rechtsprechung 68
2. Konkretisierungsansätze in der Literatur 68
3. Kategorisierung der Kasuistik unter Bezugnahme auf die Marburger Richtlinien und die Bonner Delphi-Studie 69
II. Legitimation der von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Konkretisierungskasuistik 70
1. Ausgangspunkt der Untersuchung 70
2. Relevanz der Kriterien „Konsistente, berechenbare Stimmungslage“ und „Eigenständigkeit im Verhältnis zu Eltern und Gleichaltrigen/Partnern“ innerhalb der Marburger Richtlinien 71
3. Relevanz der Algorithmen „Emotionalität und Impulsivität“ und „Soziale Autonomie und Autonomie in der Lebensführung“ innerhalb der Bonner Delphi-Studie 72
4. Ergebnis der Untersuchung 73
III. Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG 74
D. Das Verhältnis zwischen § 105 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 JGG 75
Dritter Teil: Die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender de lege ferenda 77
A. Vollständige Einbeziehung in das allgemeine Strafrecht 78
I. Regionale Anwendungsunterschiede 79
II. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erstreckung des Erziehungsgedankens auf Heranwachsende 81
III. Einheit der Rechtsordnung 83
IV. Durchschnittlicher Entwicklungsstand der Personengruppe der Heranwachsenden 86
V. Vergleich mit anderen europäischen Rechtsordnungen 89
VI. Besondere Gewichtung der Strafzwecke des Schuldausgleichs und der Generalprävention 91
B. Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des allgemeinen Strafrechts 94
I. Argumente, die die Befürworter einer vollständigen Einbeziehung in das allgemeine Strafrecht ebenfalls anführen 94
II. Wille des Gesetzgebers des JGG von 1953 95
III. Besondere Gewichtung der Strafzwecke des Schuldausgleichs und der Generalprävention 96
C. Beibehaltung des § 105 Abs. 1 JGG 97
D. Vollständige Einbeziehung in das Jugendstrafrecht 98
I. Argumente aus der Auseinandersetzung mit den bisher vorgestellten Reformmodellen 99
II. Kriminologische Erkenntnisse 100
III. Anforderungen an die Gesetzestechnik der „materiellen Typisierung“ 101
E. Einbeziehung der 21- bis 24-Jährigen in das Jugendstrafrecht/ Einführung eines gesonderten Jungtäterrechts 103
F. Ergebnis der Untersuchung 106
G. Konkreter Änderungsvorschlag de lege ferenda 106
I. Zu § 105 JGG 107
1. Zu Absatz 1 107
2. Zu Absatz 2 107
3. Zu Absatz 3 109
II. Zu § 106 JGG 109
III. Zu § 107 JGG 110
IV. Zu § 108 JGG 110
V. Zu § 109 JGG 110
VI. Zu § 110 JGG 112
VII. Zu § 111 JGG 112
VIII. Zu § 112 JGG 112
IX. Gesamtschau der Änderungsvorschläge 112
Literaturverzeichnis 114
Stichwortverzeichnis 121