Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage
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Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage
Schriften zum Öffentlichen Recht, Vol. 759
(1998)
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Abstract
Die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage, die in ihrer heutigen Form im Vergleich zu der zivilprozessualen Feststellungsklage eine relativ junge Erscheinung darstellt, erfuhr von Anfang an eine eher restriktive Behandlung. Dies mochte ursprünglich damit zusammenhängen, daß man sich - wie bei der Einführung neuer Rechtsinstitute häufig zu beobachten - vor unerwünschtem Gebrauch und vor nicht beabsichtigten Konsequenzen, deren Tragweite möglicherweise zunächst nicht vorauszusehen ist, fürchtete. Als Beispiel sei nur der Streit um die Zulässigkeit vorbeugender Klagen oder das Problem des Rechtsschutzes bei normativem Unrecht genannt.Auch heute noch besteht jedoch eine Tendenz zu einer - nicht selten ungerechtfertigten - Einschränkung des Rechtsschutzes mittels der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage, was sich insbesondere an der Auslegung des Begriffs des Rechtsverhältnisses zeigt.Hierzu hat sicher auch die enge Anlehnung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage an die zivilprozessuale Bestimmung des § 256 ZPO beigetragen. Einer wirksamen Entwicklung der Feststellungsklage im Verwaltungsprozeß hat vor allem die Unklarheit darüber entgegengestanden, was unter einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu verstehen ist. Die besonders im Privatrecht im Zusammenhang mit § 256 ZPO herausgearbeiteten Auffassungen über die Bestimmung des Begriffs des Rechtsverhältnisses sind für das Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres verwendbar. Dies führte zu Defiziten der verwaltungsgerichtlichen gegenüber der zivilprozessualen Feststellungsklage, die bis heute noch nicht behoben sind und die es noch zu beheben gilt. Bei einem Vergleich der einschlägigen neueren Rechtsprechung und Literatur mit der älteren ist festzustellen, daß sich erstaunlich wenig geändert hat.In Rechtsprechung und Literatur sind heute zwar einige Grundsätze anerkannt, deren Berechtigung scheinbar nicht mehr nachgewiesen zu werden braucht, wie beispielsweise die Gegenüberstellung konkreter Rechtsverhältnisse und abstrakter Rechtsfragen sowie von feststellbaren Teilen und nicht feststellbaren Elementen eines Rechtsverhältnisses. Diese Formeln haben aber kaum zu einer Aufhellung des Begriffs des Rechtsverhältnisses geführt.Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in das System des Verwaltungsprozesses und der subjektiven Rechte weiter einzubinden und ihr auf diese Weise den Stellenwert bei der Gewährung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes des Bürgers gegenüber dem Staat zuzuerkennen, der ihr neben der Leistungs- und Gestaltungsklage als gleichwertige Rechtsschutzform zukommt.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Vorwort | 7 | ||
Inhaltsverzeichnis | 9 | ||
Abkürzungsverzeichnis | 13 | ||
Einleitung | 17 | ||
A. Der Gegenstand der Feststellungsklage | 19 | ||
I. Das Rechtsverhältnis | 19 | ||
1. Der Begriff des Rechtsverhältnisses | 20 | ||
a) Der Begriff des Rechtsverhältnisses im materiellen Recht | 21 | ||
aa) Rechtliche Beziehungen | 22 | ||
bb) Subjekte eines Rechtsverhältnisses | 23 | ||
b) Die Einschränkung des verwaltungsprozessualen Begriffs des Rechtsverhältnisses durch das Merkmal der Konkretisierung (h. M.) | 26 | ||
aa) Die Definition der h. M. | 26 | ||
(1) Konkrete Rechtsverhältnisse und abstrakte Rechtsfragen | 27 | ||
(2) (Teil-) Rechtsverhältnisse und bloße Elemente | 29 | ||
bb) Das Merkmal der Konkretheit | 34 | ||
(1) Der bestimmte, bereits überschaubare Sachverhalt | 36 | ||
(2) Das „streitige" Rechtsverhältnis als Voraussetzung der Konkretheit | 38 | ||
cc) Stellungnahme | 43 | ||
c) Die Bestimmung des prozessualen Begriffs des Rechtsverhältnisses anhand des Merkmals der „Verhaltensrelevanz" (Trzaskalik) | 45 | ||
aa) Das Merkmal der „Verhaltensrelevanz" | 45 | ||
bb) Kritik | 49 | ||
d) Das subjektive Recht als Rechtsverhältnis | 54 | ||
e) Ergebnis | 62 | ||
2. Arten der subjektiven Rechte als Grundlage eines Rechtsverhältnisses | 63 | ||
a) Subjektive Rechte des Bürgers | 63 | ||
aa) Begriff und Bedeutung | 63 | ||
bb) Arten | 65 | ||
(1) Ansprüche | 65 | ||
(2) Beherrschungsrechte | 66 | ||
(3) Gestaltungsrechte | 68 | ||
cc) Sonderproblem: Anspruch des Bürgers auf Erlaß von Rechtsnormen als Grundlage eines verwaltungsgerichtlich feststellbaren Rechtsverhältnisses? | 68 | ||
b) Subjektive Rechte des Staates | 73 | ||
aa) Die Möglichkeit subjektiver Rechte des Staates | 74 | ||
bb) Einzelne subjektive Rechte des Staates | 77 | ||
(1) Allgemeiner Anspruch des Staates auf Befolgung seiner Normen? | 77 | ||
(2) Recht zum Erlaß eines Verwaltungsakts | 78 | ||
(3) Recht zur Normgebung | 78 | ||
(4) Staatliche Innenrechte | 80 | ||
3. Begründungsmöglichkeiten subjektiver Rechte als Voraussetzung eines Rechtsverhältnisses und ihre Konsequenzen für die Feststellungsklage | 82 | ||
a) Rechtsverhältnis aufgrund von Rechtsnormen | 82 | ||
b) Rechtsverhältnis und Verwaltungsakt | 85 | ||
aa) Rechtsverhältnis aufgrund Verwaltungsakts | 85 | ||
bb) Das dem Verwaltungsakt vorgelagerte Rechtsverhältnis | 86 | ||
c) Rechtsverhältnis aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags | 88 | ||
d) Rechtsverhältnis aufgrund sonstigen Verhaltens | 89 | ||
4. Gegenwärtige, vergangene und zukünftige Rechtsverhältnisse | 89 | ||
a) Gegenwärtige Rechtsverhältnisse | 91 | ||
b) Vergangene Rechtsverhältnisse | 92 | ||
c) Zukünftige Rechtsverhältnisse | 94 | ||
5. Rechtsverhältnisse mit Beteiligung Dritter (sog. Drittfeststellungsklage) | 100 | ||
6. Die negative Feststellungsklage | 108 | ||
7. Die vorbeugende Feststellungsklage | 110 | ||
a) Grundsätzliche Zulässigkeit | 110 | ||
b) Entstehung eines Rechtsverhältnisses | 113 | ||
8. Die Feststellungsklage im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Organstreits | 117 | ||
9. Die Zwischenfeststellungsklage | 119 | ||
II. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts | 120 | ||
1. Allgemeines | 120 | ||
2. Voraussetzungen eines tauglichen Klagegegenstands i. S. des § 43 Abs. 1 2. Alt. | 122 | ||
3. Analoge Anwendung des § 43 Abs. 1 2. Alt. in weiteren Fällen? | 124 | ||
III. Die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde | 129 | ||
B. Das Feststellungsinteresse | 133 | ||
I. Allgemeines | 133 | ||
II. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses | 134 | ||
1. Allgemeine Voraussetzungen des berechtigten Interesses; Meinungsstand | 134 | ||
2. Problematische Fälle | 138 | ||
3. Voraussetzungen des berechtigten Interesses in besonderen Fällen | 142 | ||
a) Bei vergangenem Rechtsverhältnis | 142 | ||
b) Bei zukünftigem Rechtsverhältnis | 146 | ||
c) Bei der Drittfeststellungsklage | 148 | ||
d) Bei der negativen Feststellungsklage | 149 | ||
e) Bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage | 151 | ||
aa) Keine Einschränkung des berechtigten Interesses | 151 | ||
bb) Verhältnis der Nichtigkeitsfeststellungsklage zu anderen Rechtsschutzmöglichkeiten | 152 | ||
f) Bei der vorbeugenden Feststellungsklage | 154 | ||
g) Bei der Feststellungsklage im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Organstreits | 159 | ||
h) Bei der Zwischenfeststellungsklage | 160 | ||
III. Das berechtigte Interesse an der „baldigen" Feststellung | 161 | ||
C. Feststellungsklage und Klagebefugnis | 162 | ||
I. Meinungsstand | 162 | ||
II. Stellungnahme | 164 | ||
D. Die Subsidiarität der Feststellungsklage | 168 | ||
I. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 | 168 | ||
1. Allgemeines | 168 | ||
2. Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage | 170 | ||
3. Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage | 171 | ||
4. Subsidiarität der vorbeugenden Feststellungsklage | 173 | ||
II. Ausnahme von der Subsidiarität | 176 | ||
Zusammenfassung | 178 | ||
Literaturverzeichnis | 183 |