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Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen

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Jakab, A. Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen. . Und wie Rechtsanwender mit positivierten rechtsdogmatischen Inkonsequenzen mithilfe von Tradition und Analogie umgehen sollten. Der Staat, 58(3), 345-366. https://doi.org/10.3790/staa.58.3.345
Jakab, András "Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen. Und wie Rechtsanwender mit positivierten rechtsdogmatischen Inkonsequenzen mithilfe von Tradition und Analogie umgehen sollten. " Der Staat 58.3, , 345-366. https://doi.org/10.3790/staa.58.3.345
Jakab, András: Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen, in: Der Staat, vol. 58, iss. 3, 345-366, [online] https://doi.org/10.3790/staa.58.3.345

Format

Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen

Und wie Rechtsanwender mit positivierten rechtsdogmatischen Inkonsequenzen mithilfe von Tradition und Analogie umgehen sollten

Jakab, András

Der Staat, Vol. 58 (2019), Iss. 3 : pp. 345–366

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András Jakab, Salzburg undLando Kirchmair, Salzburg/München

Abstract

Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht überzeugt je nach Unterscheidungstheorie aus unterschiedlichen Gründen weder deskriptiv noch normativ. Die Unterscheidung ist nur historisch erklärbar, dient aber heutzutage keinem sinnvollen Zweck mehr. Trotz verschiedener Rettungsversuche bereitet die Unterscheidung Kohärenzprobleme, impliziert vor-verfassungsstaatliche Thesen oder ist schlichtweg zirkulär. Kurzum, die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht ist ein genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen. Das ist kein rein theoretisches Problem, sondern hat praktische Konsequenzen für die rechtsdogmatische Anwendung der Unterscheidungstheorien. Da einerseits die klassischen Unterscheidungstheorien theoretisch scheitern und andererseits die Aufteilung doch in zahlreichen Rechtsordnungen positivrechtlich verankert ist, bleiben einzig die Tradition der Unterscheidung und für neue Fälle ein Analogieschluss in Anlehnung an die Tradition als rechtsdogmatisches Zuordnungskriterium übrig.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
András Jakab/Lando Kirchmair: Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen 345
I. Historische Wurzeln 345
II. Die Unterscheidung heute 347
1. Die Unterscheidung als rechtstheoretische Rekonstruktion 349
2. Die Unterscheidung als rechtsdogmatische Lösung für die Rechtsanwendung 345
3. Wie könnte die traditionsgeleitete Analogie in der Praxis funktionieren? Ein Beispiel anhand der österreichischen Rechtsordnung 345
III. Was könnte der Zweck (oder die verfassungsrechtliche Funktion) der Unterscheidung sein? 345
IV. Weitere mögliche Bedeutungen von öffentlichem Recht und Privatrecht 345
V. Schlussbemerkungen: Die Natur der Unterscheidung zwischen „öffentlichem Recht” und „Privatrecht” 346