Es lebe der postmortale Entschädigungsanspruch als Präventionsmaßnahme – wenigstens in Ausnahmefällen
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Es lebe der postmortale Entschädigungsanspruch als Präventionsmaßnahme – wenigstens in Ausnahmefällen
Recht und Politik, Vol. 55 (2019), Iss. 2 : pp. 145–156
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Susanne Engelsing, Konstanz
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Angesichts der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der betagte oder sonst hinfäl-lige, auf Geldentschädigung klagende Verletzte gezwungen, in Rechtsmittelüberlegungen sein nahendes Ableben als erhebliches Prozessrisiko mit einzubeziehen. Das führt zu einer be-trächtlichen Schmälerung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts. Es ist daher dringend geboten, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung Kriterien für Ausnahmefall-gruppen aufzustellen, um untragbare Härtefälle künftig verlässlich auszuschließen.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
AUFSÄTZE | 145 | ||
Susanne Engelsing: Es lebe der postmortale Entschädigungsanspruch als Präventionsmaßnahme – wenigstens in Ausnahmefällen | 145 | ||
I. Treuwidriges Verhalten | 147 | ||
II. Ausnutzen einer erheblichen Schwächeposition | 149 | ||
III. Zerstörung eines Lebensbildes | 153 | ||
IV. Fazit | 145 | ||
Berliner Richterin Ulrike Picker nun am BGH | 145 |