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Ketelhut, J. „Vorsicht, heiß“: Fluggesellschaft haftet bei Verbrühungen durch verschütteten Kaffee. . Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-532/18, Niki Luftfahrt GmbH, Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, Österreich. Recht und Politik, 56(1), 87-89. https://doi.org/10.3790/rup.56.1.87
Ketelhut, Jörn "„Vorsicht, heiß“: Fluggesellschaft haftet bei Verbrühungen durch verschütteten Kaffee. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-532/18, Niki Luftfahrt GmbH, Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, Österreich. " Recht und Politik 56.1, , 87-89. https://doi.org/10.3790/rup.56.1.87
Ketelhut, Jörn: „Vorsicht, heiß“: Fluggesellschaft haftet bei Verbrühungen durch verschütteten Kaffee, in: Recht und Politik, vol. 56, iss. 1, 87-89, [online] https://doi.org/10.3790/rup.56.1.87

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„Vorsicht, heiß“: Fluggesellschaft haftet bei Verbrühungen durch verschütteten Kaffee

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-532/18, Niki Luftfahrt GmbH, Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs, Österreich

Ketelhut, Jörn

Recht und Politik, Vol. 56 (2020), Iss. 1 : pp. 87–89

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Jörn Ketelhut, Hamburg

  • Ketelhut, Jörn, Dr., Jg. 1972, Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU Kaiserslautern, Fachbereich Sozialwissenschaften, Lehrstuhl Politikwissenschaft I (Prof. Dr. Marcus Höreth), im WS 2013/14 und SS 2014 Vertretung der W 3-Professur „Politische Systeme und Vergleichende Regierungslehre“ an der Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Universität Hannover, Dissertation: „Die deutschen Arbeitsgerichte und der EuGH – Eine politikwissenschaftliche Analyse judizieller Governance im EU-Mehrebenensystem“ (Baden-Baden, 2010). Forschungsinteressen: Europäische Integration, Politik und Recht in Mehrebenensystemen, Verfassungsgerichtsbarkeit, Verfassungsgeschichte.
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Abstract

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Flugreisenden gestärkt: Passagiere, die sich an Bord durch einen verschütteten heißen Kaffee Verletzungen zuziehen, können – sofern kein Selbstverschulden vorliegt – von der Airline Schadenersatz verlangen. Die Haftung ist nicht an das Vorliegen einzelner „luftfahrtspezifischer Risiken“ gebunden. Mit dem Urteil betreten die Luxemburger Richter Neuland: Sie konkretisieren erstmals den auch für die Europäische Union (EU) maßgeblichen Unfallbegriff des Montrealer Übereinkommens, das seit 1999 Haftungsfragen im internationalen Zivilluftverkehr regelt.

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AUS DEM EuGH 87
Dokumentiert von Jörn Ketelhut: „Vorsicht, heiß”: Fluggesellschaft haftet bei Verbrühungen durch verschütteten Kaffee 87