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Mit “Mangold“ zurück zu “Solange II“ Das Bundesverfassungsgericht nach “Lissabon“

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Ooyen, R. Mit “Mangold“ zurück zu “Solange II“ Das Bundesverfassungsgericht nach “Lissabon“. Der Staat, 50(1), 45-59. https://doi.org/10.3790/staa.50.1.45
Ooyen, Robert Chr. van "Mit “Mangold“ zurück zu “Solange II“ Das Bundesverfassungsgericht nach “Lissabon“" Der Staat 50.1, , 45-59. https://doi.org/10.3790/staa.50.1.45
Ooyen, Robert Chr. van: Mit “Mangold“ zurück zu “Solange II“ Das Bundesverfassungsgericht nach “Lissabon“, in: Der Staat, vol. 50, iss. 1, 45-59, [online] https://doi.org/10.3790/staa.50.1.45

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Mit “Mangold“ zurück zu “Solange II“ Das Bundesverfassungsgericht nach “Lissabon“

Ooyen, Robert Chr. van

Der Staat, Vol. 50 (2011), Iss. 1 : pp. 45–59

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1ORR Dr. Robert Chr. van Ooyen, Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Staats- und Gesellschaftswissenschaften, Ratzeburger Landstraße 4, 23562 Lübeck.

Cited By

  1. Das Lissabon-Urteil

    Die Demokratieverflechtungsfalle – Warum die EU nach dem Lissabon-Urteil demokratisch defizitär bleiben muss

    Höreth, Marcus

    2013

    https://doi.org/10.1007/978-3-531-94044-1_3 [Citations: 0]

Abstract

Nach der “Lissabon-Entscheidung“ ist die in Sachen “EuGH / Mangold“ mit einer gewissen Spannung erwartet worden: Wird das Bundesverfassungsgericht den Streit mit dem EuGH weiter eskalieren Schließlich hatte es sich mit “Lissabon“ im Sinne eines “Maastricht II“ wiederum das souveräne “Letztentscheidungsrecht“ vorbehalten. Die befürchtete Eskalation bleibt jedoch aus. Denn vom Ergebnis her betrachtet ist jetzt auch der eher “etatistisch“ ausgerichtete Zweite Senat mit seiner aktuellen Entscheidung “Mangold / Honeywell“ neuerlich zu “Solange II“ zurückgekehrt, nachdem kurz zuvor schon der Erste Senat in der “Vorratsdatenspeicherung“ ausdrücklich hierauf rekurrierte. Infolge einer nun erheblich erhöhten Prüflatte für die “Ultra-vires-Kontrolle“ scheint “Lissabon“ damit “revidiert“ und in Zukunft wie schon nach “Solange II“ eine Kassation von Europarecht ausgeschlossen – vorerst, denn die Reibungsflächen mit dem EuGH werden wegen der EU-Grundrechtscharta zunehmen und das BVerfG hat sich in seiner gesamten Europarechtsprechung immer auch die Tür für einen neuerlichen rechtspolitischen Richtungsschwenk offen gehalten.