Geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe als neuer Wirtschaftszweig?
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Geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe als neuer Wirtschaftszweig?
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum selbstbestimmten Sterben und zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
Möllers, Maximilian Chr. M. | Möllers, Martin H. W.
Recht und Politik, Vol. 56 (2020), Iss. 2 : pp. 156–166
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Maximilian Chr. M. Möllers, Greifwald/Heringsdorf i. H.
- Möllers, Maximilian Chr. M., Dipl. jur., Rechtsreferendar in Mecklenburg-Vorpommern im Landgerichtsbezirk Stralsund. Letzte Publikationen: Der Entwurf zur Neufassung des SOG M-V, GreifRecht 28/2019, S. 109 – 113; Management Knigge, 3. Aufl., Verlag für Verwaltungswissenschaft, Frankfurt am Main 2020.
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Maximilian Chr. M. Möllers und Martin H. W. Möllers, Greifwald/Heringsdorf i. H.
- Möllers, Martin H. W., Prof. a.D. Dr. phil.; Dipl. Soz. Wiss.; Studienassessor, Politikwissenschaftler und Jurist sowie Historiker und Geograph; lehrte von 1987 – 2018 Staats- und Gesellschaftswissenschaften an der Hochschule des Bundes; Hrsg. des Wörterbuchs der Polizei, C. H. Beck, München, der Studienbücher für die Polizei, VfP, Frankfurt am Main, und Co-Hrsg. des JBÖS, VfP/Nomos, Baden-Baden; Schriftleiter des Jahrbuchs für Heimatkunde Oldenburg/Ostholstein.
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Cited By
-
Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System
Das Bundesverfassungsgericht und seine Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten
Möllers, Martin H. W.
2024
https://doi.org/10.1007/978-3-658-37532-4_72-2 [Citations: 0] -
Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System
Das Bundesverfassungsgericht und seine Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten
Möllers, Martin H. W.
2023
https://doi.org/10.1007/978-3-658-37532-4_72-1 [Citations: 0]
Abstract
Durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 war ins Strafgesetzbuch (StGB) die Vorschrift des § 217 StGB, welche die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, als abstraktes Gefährdungsdelikt, das eines tatsächlichen Vollzugs oder auch nur des Versuchs einer Selbsttötung nicht bedurfte, aufgenommen worden. Schutzgut der Norm war die Freiheit zur Selbstbestimmung derjenigen, die auf natürlichem Wege sterben wollten. Gleichzeitig begrenzte diese Norm fortan die freie Entscheidung des Einzelnen, sein Leben durch assistierte Selbsttötung zu beenden. Daher richteten sich die Verfassungsbeschwerden, über die das BVerfG zu entscheiden hatte, unmittelbar gegen § 217 StGB. Beschwerdeführer waren schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit geschäftsmäßig angebotener Unterstützung Dritter selbst beenden wollten, Vereine, die eine solche Unterstützung anboten, einschließlich ihrer organschaftlichen Vertreter und Mitarbeiter, und Ärzte, die in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätig sind. Schließlich waren Beschwerdeführer auch Rechtsanwälte, die über Suizidhilfe beraten und diese vermitteln.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Maximilian Chr. M. Möllers und Martin H. W. Möllers: Geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe als neuer Wirtschaftszweig? | 156 | ||
I. Einleitung zur Problematik | 156 | ||
II. Der Grundrechtsschutz der Selbstbestimmung über den Tod | 158 | ||
III. Grenzen des staatlichen Lebensschutzes | 160 | ||
IV. Weitere Grundrechtsverletzungen durch die Normierung des § 217 StGB | 163 | ||
V. Wird geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe zum neuen, lukrativen Wirtschaftszweig? | 164 | ||
VI. Kurze Zusammenfassung | 156 | ||
Berlin: Ulrike Lembke neue Richterin am Verfassungsgerichtshof | 156 |