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Institution und Person

Cite JOURNAL ARTICLE

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Schröder, R. Institution und Person. Rechtstheorie, 50(3), 329-334. https://doi.org/10.3790/rth.50.3.329
Schröder, Rainer "Institution und Person" Rechtstheorie 50.3, , 329-334. https://doi.org/10.3790/rth.50.3.329
Schröder, Rainer: Institution und Person, in: Rechtstheorie, vol. 50, iss. 3, 329-334, [online] https://doi.org/10.3790/rth.50.3.329

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Institution und Person

Schröder, Rainer

Rechtstheorie, Vol. 50 (2019), Iss. 3 : pp. 329–334

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Prof. Dr. Rainer J. Schröder, Universität Siegen, Fakultät III, 57076 Siegen, Kohlbettstraße 15, 57072 Siegen.

Abstract

Wie selbstverständlich statuiert § 1 BGB den Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Geburt beginnt. Gemeint ist die sog. „natürliche Person“, die als solche von sog, „juristischen Personen“ abgegrenzt wird. Als letztere wiederum sind im öffentlichen Recht gemeinhin anerkannt Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Beliehene, von denen die letzten drei Fälle bei dieser Gelegenheit in den Hintergrund treten. Bleiben wir also bei der natürlichen Person und bei der Körperschaft und bemühen zunächst ein viel beachtetes Zitat aus den Römischen Digesten: „Corpus enim habet.“ – meint Gaius 3.4.1 mit Blick auf das Römische Gemeinwesen (SPQR) und prägt damit einen Satz, der am Anfang des frühen Staates ganz selbstverständlich vorausgesetzt scheint. Öffentliche Verbände bekommen also einen Körper zugesprochen, jedenfalls ist es ihnen für Gaius, so lesen es breite Teile der gegenwärtigen Forschung, durch ihren kaiserlichen Gründungsakt erlaubt, einen solchen zu haben, wogegen die Persönlichkeiten des zivilrechtlichen Raums nur qua gesonderter hoheitlicher Erlaubnis gegründet werden dürfen. Der Unterschied besteht also schon hier in der Konstitution der Persönlichkeit, genauer der Rechtspersönlichkeit: Beim natürlichen Menschen beginnt diese römisch-rechtlich mit der Geburt, der ja irgendwie immer etwas Zauberhaftes anhaftet, bei den juristischen personae bleibt dazu ein künstlicher, im Römischen Reich vielleicht ebenso partiell „göttlicher“ Schöpfungsakt erforderlich: Also keine creatio ex nihilo? Gehen wir dem weiter nach und fragen beherzt, warum das Ganze?

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Rainer Schröder: Institution und Person 329
I. Einführung 329
II. Rechtsfähigkeit 329
III. Reflexive Mechanismen 331
IV. Reflexion 332
V. Ergebnis 334