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Gerechtigkeit als Kriterium der Rechtsanwendung. Versuch einer angewandten Rechtsphilosophie

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Stöhr, A. Gerechtigkeit als Kriterium der Rechtsanwendung. Versuch einer angewandten Rechtsphilosophie. Rechtstheorie, 45(2), 159-192. https://doi.org/10.3790/rth.45.2.159
Stöhr, Alexander "Gerechtigkeit als Kriterium der Rechtsanwendung. Versuch einer angewandten Rechtsphilosophie" Rechtstheorie 45.2, , 159-192. https://doi.org/10.3790/rth.45.2.159
Stöhr, Alexander: Gerechtigkeit als Kriterium der Rechtsanwendung. Versuch einer angewandten Rechtsphilosophie, in: Rechtstheorie, vol. 45, iss. 2, 159-192, [online] https://doi.org/10.3790/rth.45.2.159

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Gerechtigkeit als Kriterium der Rechtsanwendung. Versuch einer angewandten Rechtsphilosophie

Stöhr, Alexander

Rechtstheorie, Vol. 45 (2014), Iss. 2 : pp. 159–192

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Dr. Alexander Stöhr, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Fachbereich Rechtswissenschaften, Philipps Universität Marburg, Universitätsstraße 6, 35032 Marburg

Cited By

  1. Sprawiedliwe przygotowanie decyzji według ReNEUAL Modelu kodeksu postępowania administracyjnego Unii Europejskiej

    Ostojski, Przemysław

    (2016) P.31

    https://doi.org/10.37232/sp.2016.2.2 [Citations: 0]

Abstract

Das Gerechtigkeitsgebot folgt jedenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Für seine Verwirklichung ist nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der Richter zuständig. Rechtsanwälte sind hingegen allenfalls zur Überwachung, nicht aber zur Verwirklichung von Gerechtigkeit berufen. Im Rahmen der Gesetzesauslegung ist der Gerechtigkeit argumentationstheoretisch durch Sachargumente Rechnung zu tragen, deren Umfang durch etwaige zwingende Autoritätsargumente begrenzt wird. Deren Überwindung oder gar die Derogation eines Gesetzes aus Gerechtigkeitsgründen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Allerdings wurde bislang trotz der Fülle an Literatur kein praxistaugliches Gerechtigkeitsverständnis erarbeitet. Die philosophischen Theorien sind kaum verwertbar, da sie inhaltlich nicht auf die Rechtsanwendung zugeschnitten sind und überwiegend einen transzendentalen Ansatz verfolgen. Auch in der Rechtsprechung sind die konkreten Schlussfolgerungen aus der Gerechtigkeit oftmals wenig substantiiert. Gerechtigkeitsgeleitete Argumentation der Gerichte ist zumeist überzeu-gender, wenn sie nicht expressis verbis erfolgt, sondern sich hinter anderen Begriffen und Wertungen verbirgt.

Nach dem hiesigen Vorschlag ist die spezifisch juristische, “dogmatische“ Gerechtigkeit in einem angemessen Interessenausgleich zu sehen. Denn die Rechtsanwendung erfordert in aller Regel eine Interessenabwägung. In die Abwägung einzubeziehen sind nicht nur die Interessen der betroffenen Personen, sondern auch die sozialen und ökonomischen Folgen der Entscheidung. Kriterien für die Angemessenheit sind: Nachvollziehbarkeit der Entscheidung auch für den Verlierer, Vereinbarkeit mit dem Rechtsgefühl, Erhöhung des Wohlbefindens im Sinne des Utilitarismus, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz. Zudem lässt sich die Angemessenheit und damit die Gerechtigkeit am besten mit dem von Sen propagierten vergleichenden Ansatz bestimmen. Danach wird nicht versucht, durch die Rechtsanwendung einen Zustand vollkommener Gerechtigkeit zu erreichen – was wohl ohnehin unmöglich ist –, sondern es wird danach gefragt, welches der nach der überkommenen juristischen Methodenlehre vertretbaren Ergebnisse am gerechtesten ist, also den angemessensten Interessenausgleich bewirkt.