Demokratieprinzip und Strafbegründung. Eine Erwiderung auf Klaus Ferdinand Gärditz
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Demokratieprinzip und Strafbegründung. Eine Erwiderung auf Klaus Ferdinand Gärditz
Der Staat, Vol. 50 (2011), Iss. 2 : pp. 295–301
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1Professor Dr. Rainer Zaczyk, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Rechtsphilosophisches Seminar, Adenauerallee 24 – 42, 53113 Bonn.
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K. F. Gärditz hat in seinem Aufsatz “Strafbegründung und Demokratieprinzip“ (Der Staat 49 [2010], S. 331) eine Kluft gesehen zwischen dem Demokratieprinzip und manchen in der Strafrechtswissenschaft vertretenen Begründungsgängen, die Strafe mit – nach Gärditz' Ansicht – metaphysischen und damit vorgrundgesetzlichen Argumenten als Ausgleich für begangenes Unrecht legitimieren. Die Erwiderung will nachweisen, dass Demokratie und Recht (auch Strafrecht) in einem einheitlichen Prinzip – der Freiheit der Person – ihren Ursprung haben und nur unter Berücksichtigung dieses Prinzips begründet werden können. Das schließt eine an Prävention orientierte Zweckbestimmung der Strafe aus.