Demokratieprinzip und Strafbegründung. Eine Erwiderung auf Klaus Ferdinand Gärditz
JOURNAL ARTICLE
Cite JOURNAL ARTICLE
Style
Format
Demokratieprinzip und Strafbegründung. Eine Erwiderung auf Klaus Ferdinand Gärditz
Der Staat, Vol. 50(2011), Iss. 2 : pp. 295–301
Additional Information
Article Details
Pricing
Author Details
1Professor Dr. Rainer Zaczyk, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Rechtsphilosophisches Seminar, Adenauerallee 24 – 42, 53113 Bonn.
Abstract
K. F. Gärditz hat in seinem Aufsatz “Strafbegründung und Demokratieprinzip“ (Der Staat 49 [2010], S. 331) eine Kluft gesehen zwischen dem Demokratieprinzip und manchen in der Strafrechtswissenschaft vertretenen Begründungsgängen, die Strafe mit – nach Gärditz' Ansicht – metaphysischen und damit vorgrundgesetzlichen Argumenten als Ausgleich für begangenes Unrecht legitimieren. Die Erwiderung will nachweisen, dass Demokratie und Recht (auch Strafrecht) in einem einheitlichen Prinzip – der Freiheit der Person – ihren Ursprung haben und nur unter Berücksichtigung dieses Prinzips begründet werden können. Das schließt eine an Prävention orientierte Zweckbestimmung der Strafe aus.