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Hillenkamp, T. Kann, wer die Straftat selbst begeht, nur Gehilfe sein?. . Anmerkungen zur „Normativität“ der Täterschaft bei einer Tötung auf Verlangen. Zeitschrift für Lebensrecht, 31(4), 383-398. https://doi.org/10.3790/zfl.31.4.383
Hillenkamp, Thomas "Kann, wer die Straftat selbst begeht, nur Gehilfe sein?. Anmerkungen zur „Normativität“ der Täterschaft bei einer Tötung auf Verlangen. " Zeitschrift für Lebensrecht 31.4, 2022, 383-398. https://doi.org/10.3790/zfl.31.4.383
Hillenkamp, Thomas (2022): Kann, wer die Straftat selbst begeht, nur Gehilfe sein?, in: Zeitschrift für Lebensrecht, vol. 31, iss. 4, 383-398, [online] https://doi.org/10.3790/zfl.31.4.383

Format

Kann, wer die Straftat selbst begeht, nur Gehilfe sein?

Anmerkungen zur „Normativität“ der Täterschaft bei einer Tötung auf Verlangen

Hillenkamp, Thomas

Zeitschrift für Lebensrecht, Vol. 31 (2022), Iss. 4 : pp. 383–398

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Dr. iur., Professor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Heidelberg und stellv. geschäftsf. Direktor des IMGB der Universitäten Heidelberg und Mannheim i. R.

Abstract

Ein Ehemann nimmt eine tödliche Dosis verschiedener Medikamente ein, um seinem Leben ein Ende zu setzen. Seine Frau F „sichert“ den „Erfolg“ des Suizids ab, indem sie ihm auf seine Bitte noch sechs Insulinspritzen setzt, die dann aber den Tod, die Medikamente „überholend“, bewirken. Der BGH sieht darin nur eine straflose Beihilfe zum Suizid. Damit, dass F nach dem Text des § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB Täterin ist, weil sie „die Straftat (erg. nach § 216 StGB) selbst … begeht“, setzt sich der BGH nicht auseinander. In von BGHSt 55, 191 schon als methodischer Königsweg empfohlener „normativer Betrachtung“ soll unter gänzlicher Ausblendung der für die Beteiligung geltenden Normen (§§ 25 – 27 StGB) eine sich am „Gesamtplan“ ausrichtende Bewertung maßgeblich sein. Eine normengelöste normative Betrachtung ist aber im Strafrecht unerlaubt. Der erlaubte Weg zum auch hier für richtig gehaltenen Ergebnis führt stattdessen zu § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB über den Gebrauch des „Ausnahmevorbehalts“, der besagt, dass bloße Beihilfe auch trotz vollständiger Verwirklichung eines Straftatbestands möglich ist. Legitim ist dieser Gebrauch, weil er – bei der Erfüllung von sechs hier entwickelten Bedingungen – der nach BVerfGE 153, 182 verfassungsrechtlich gebotene Weg ist, einem Suizidenten zu ermöglichen, vom Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben in einer Dritte nicht in Strafbarkeit verwickelnden Weise Gebrauch machen zu können. Verfassungsrechtlich geboten ist hiernach auch, einen freiverantworteten Suizid nicht als Unglücksfall i. S. des § 323c StGB einzuodnen.

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Thomas Hillenkamp: Kann, wer die Straftat selbst begeht, nur Gehilfe sein? Anmerkungen zur „Normativität“ der Täterschaft bei einer Tötung auf Verlangen 383
Anmerkungen zur „Normativität” der Täterschaft bei einer Tötung auf Verlangen 383
I. Der aktuelle Anlass für die Fragestellung 383
II. Sachverhalt und Leitsätze 384
III. Das Verabreichen der Insulinspritzen: Täterschaft oder Beihilfe? 385
1. Die gesetzlichen Vorgaben 385
2. Die Nichtberücksichtigung der Vorgaben im Beschluss 386
3. Die „normative Betrachtung” des Senats 388
4. Die Lösung über den Ausnahmevorbehalt 391
IV. Zur Straflosigkeit der unterlassenen Erfolgsabwendung 395
1. Die Begründung der Erstreckung des Freispruchs auf das Unterlassen 395
2. Verbleibender Klärungsbedarf 396
Abstract 397
Schlagworte 398