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Europäische Rechtsprechung

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Wassermann, H. Europäische Rechtsprechung. Recht und Politik, 59(4), 456-464. https://doi.org/10.3790/rup.59.4.456
Wassermann, Hendrik "Europäische Rechtsprechung" Recht und Politik 59.4, 2023, 456-464. https://doi.org/10.3790/rup.59.4.456
Wassermann, Hendrik (2023): Europäische Rechtsprechung, in: Recht und Politik, vol. 59, iss. 4, 456-464, [online] https://doi.org/10.3790/rup.59.4.456

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Europäische Rechtsprechung

Wassermann, Hendrik

Recht und Politik, Vol. 59 (2023), Iss. 4 : pp. 456–464

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Hendrik Wassermann, Berlin

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Hendrik Wassermann: Europäische Rechtsprechung 456
Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen: Die Rückführungs- richtlinie findet auf jeden Drittstaatsangehörigen Anwendung, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene in das betreffende Hoheitsgebiet bereits vor dem Überschreiten einer Grenzübergangsstelle, an der solche Kontrollen stattfinden, eingereist ist. 456
Rückkehraktionen: Die Schadensersatzklage mehrerer syrischer Flüchtlinge gegen Frontex nach deren Rückführung in die Türkei durch Griechenland wird abgewiesen. Da Frontex weder für die Prüfung der Begründetheit von Rückkehrentscheidun- gen noch von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig ist, haftet diese Agentur der EU nicht für den Ersatz etwaiger Schäden in Verbindung mit der Rückführung in die Türkei. 457
Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Maßnahme gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der wegen einer Straftat verurteilt wurde. Insbesondere muss der Betroffene eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Allgemeinheit berührt, und die Entscheidung muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. 459
Widerrechtliches Verbringen eines Kindes: Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, kann trotz Zuständigkeit für die Entscheidung über das Sorgerecht in Ausnahmefällen die Verweisung des Falls an ein Gericht des Mitgliedstaats beantragen, in den das Kind verbracht wurde. Das Kind muss jedoch eine besondere Bindung zu dem anderen Mitgliedstaat haben, das Gericht dieses anderen Mitgliedstaats muss den Fall besser beurteilen können und die Verweisung muss dem Wohl des Kindes entsprechen. 461
Der Gerichtshof beanstandet die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Unparteilichkeit von Sachverständigen der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA). Das Gericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verfahren keine hinreichenden Garantien geboten habe, nachdem es die an der Bewertung beteiligten Sachverständigen eines Universitätskrankenhauses zu Unrecht den Mitarbeiten eines pharmazeutischen Unternehmens gleichgestellt hatte. 462