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Meinel, F. Diktatur der Besiegten Ein Fragment Carl Schmitts zur Notstandsverfassung der Bundesrepublik. Der Staat, 52(3), 455-472. https://doi.org/10.3790/staa.52.3.455
Meinel, Florian "Diktatur der Besiegten Ein Fragment Carl Schmitts zur Notstandsverfassung der Bundesrepublik" Der Staat 52.3, , 455-472. https://doi.org/10.3790/staa.52.3.455
Meinel, Florian: Diktatur der Besiegten Ein Fragment Carl Schmitts zur Notstandsverfassung der Bundesrepublik, in: Der Staat, vol. 52, iss. 3, 455-472, [online] https://doi.org/10.3790/staa.52.3.455

Format

Diktatur der Besiegten Ein Fragment Carl Schmitts zur Notstandsverfassung der Bundesrepublik

Meinel, Florian

Der Staat, Vol. 52 (2013), Iss. 3 : pp. 455–472

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Dr. Florian Meinel, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Finanzrecht (Prof. Dr. Christian Waldhoff), Unter den Linden 6, 10099 Berlin.

Cited By

  1. Staat, Rechtsstaat und Demokratie

    (Un-)Demokratisches Handeln in Zeiten der Krise

    Kneip, Sascha

    Merkel, Wolfgang

    2022

    https://doi.org/10.1007/978-3-658-38759-4_15 [Citations: 0]

Abstract

Von der Gründung der Bundesrepublik bis zur Verabschiedung der Notstandsgesetze im aufgeheizten Sommer 1968 waren Erfordernis und Ausgestaltung der Notstandsverfassung eine offene Frage der westdeutschen Verfassungsdiskussion. Carl Schmitt, einst einflussreichster Interpret des Art. 48 der Weimarer Verfassung, war in dieser Diskussion unterschwellig höchst präsent, beteiligte sich aber nicht öffentlich an ihr. Aus einem unpublizierten Text Schmitts aus dem Jahr 1959 lässt sich schließen, wie skeptisch er die Möglichkeiten eines bundesrepublikanischen Ausnahmeverfassungsrechts beurteilte. Wo sollte nämlich in einem unter fremder alliierter Gewalt stehenden “Staat der Industriegesellschaft“ überhaupt die spezifische Ausnahmesituation liegen Auch dieses Beispiel zeigt, wie problematisch die Fortschreibung der Kategorien einer Weimarer Verfassungslehre in der Bundesrepublik auch für ihren Urheber war.