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Arbeitnehmerwahlen stärken – Strafbarkeitslücken schließen!

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Pionteck, A. Arbeitnehmerwahlen stärken – Strafbarkeitslücken schließen!. Recht und Politik, 60(3), 313-323. https://doi.org/10.3790/rup.2024.368142
Pionteck, Alexander "Arbeitnehmerwahlen stärken – Strafbarkeitslücken schließen!" Recht und Politik 60.3, 2024, 313-323. https://doi.org/10.3790/rup.2024.368142
Pionteck, Alexander (2024): Arbeitnehmerwahlen stärken – Strafbarkeitslücken schließen!, in: Recht und Politik, vol. 60, iss. 3, 313-323, [online] https://doi.org/10.3790/rup.2024.368142

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Arbeitnehmerwahlen stärken – Strafbarkeitslücken schließen!

Pionteck, Alexander

Recht und Politik, Vol. 60 (2024), Iss. 3 : pp. 313–323

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RA Dr. iur. Alexander Pionteck, 60313 Frankfrut/M., Deutschland

Abstract

Die Behinderung oder Beeinflussung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat stellt – jenseits der allgemeinen Strafgesetze – kein strafbewehrtes Verhalten dar. Ein Analogon zu § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, der die Behinderung oder Beeinflussung der Betriebsratswahl spezialgesetzlich unter Strafe stellt, existiert für Aufsichtsrats- und andere Arbeitnehmerwahlen (z.B. Personalratswahlen) nicht. Dies ruft den Gesetzgeber auf den Plan, etwaige Strafbarkeitslücken zu schließen.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Aufsätze 313
Alexander Pionteck: Arbeitnehmerwahlen stärken – Strafbarkeitslücken schließen! 313
I. Einleitung 313
II. Wahlschutz im System der Arbeitsrechtsordnung – eine Bestandsaufnahme 314
1. Sanktionsbewehrte Behinderung oder Beeinflussung von Arbeitnehmerwahlen 314
a) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Wahlschutznormen 315
b) Reichweite und Grenzen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 316
c) Das Strafantragserfordernis als Hemmnis effektiver Strafverfolgung 317
2. Strafbarkeitslücken 318
a) Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat 318
b) Wahl der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats 320
3. Quintessenz: straffreies Manipulationsverhalten ist möglich! 320
III. Gesetzesvorschläge 321
1. Ausgestaltung des § 119 BetrVG als Offizialdelikt 321
2. Strafnorm für den Schutz von Aufsichtsratswahlen und der Mandatstätigkeit 322
3. Strafnorm für den Schutz der Schwerbehindertenvertretung und von Personalräten 322
IV. Fazit: Strafbarkeitslücken endlich schließen! 323