Arbeitnehmerwahlen stärken – Strafbarkeitslücken schließen!
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Arbeitnehmerwahlen stärken – Strafbarkeitslücken schließen!
Recht und Politik, Vol. 60 (2024), Iss. 3 : pp. 313–323
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RA Dr. iur. Alexander Pionteck, 60313 Frankfrut/M., Deutschland
Abstract
Die Behinderung oder Beeinflussung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat stellt – jenseits der allgemeinen Strafgesetze – kein strafbewehrtes Verhalten dar. Ein Analogon zu § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, der die Behinderung oder Beeinflussung der Betriebsratswahl spezialgesetzlich unter Strafe stellt, existiert für Aufsichtsrats- und andere Arbeitnehmerwahlen (z.B. Personalratswahlen) nicht. Dies ruft den Gesetzgeber auf den Plan, etwaige Strafbarkeitslücken zu schließen.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Aufsätze | 313 | ||
Alexander Pionteck: Arbeitnehmerwahlen stärken – Strafbarkeitslücken schließen! | 313 | ||
I. Einleitung | 313 | ||
II. Wahlschutz im System der Arbeitsrechtsordnung – eine Bestandsaufnahme | 314 | ||
1. Sanktionsbewehrte Behinderung oder Beeinflussung von Arbeitnehmerwahlen | 314 | ||
a) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Wahlschutznormen | 315 | ||
b) Reichweite und Grenzen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG | 316 | ||
c) Das Strafantragserfordernis als Hemmnis effektiver Strafverfolgung | 317 | ||
2. Strafbarkeitslücken | 318 | ||
a) Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat | 318 | ||
b) Wahl der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats | 320 | ||
3. Quintessenz: straffreies Manipulationsverhalten ist möglich! | 320 | ||
III. Gesetzesvorschläge | 321 | ||
1. Ausgestaltung des § 119 BetrVG als Offizialdelikt | 321 | ||
2. Strafnorm für den Schutz von Aufsichtsratswahlen und der Mandatstätigkeit | 322 | ||
3. Strafnorm für den Schutz der Schwerbehindertenvertretung und von Personalräten | 322 | ||
IV. Fazit: Strafbarkeitslücken endlich schließen! | 323 |