Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen
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Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen
Eine kritische Bestandsaufnahme grundrechtsdogmatischer Abgrenzungsversuche
Der Staat, Vol. 63 (2024), Iss. 3 : pp. 367–402
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Prof. Dr. Geert Keil, Humboldt-Universität zu Berlin, Institut für Philosophie Unter den Linden 6 10099 Berlin, Deutschland
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Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen | 367 | ||
Eine kritische Bestandsaufnahme grundrechtsdogmatischer Abgrenzungsversuche | 367 | ||
I. Einleitung | 367 | ||
II. Das ontologische Kriterium: Was sind Meinungen im Unterschied zu Tatsachen? | 370 | ||
III. Auf die Klassifikation der Äußerungstypen abstellende Kriterien | 373 | ||
1. Meinungsäußerungen sind nicht wahrheitsfähig | 373 | ||
2. Meinungsäußerungen sind keinem Beweis zugänglich | 375 | ||
3. Meinungsäußerungen sind Aussagen mit vermindertem Geltungsanspruch | 377 | ||
4. Meinungsäußerungen sind Werturteile | 379 | ||
5. Meinungsäußerungen zeichnen sich durch das Element des Dafürhaltens und der eigenen Stellungnahme des Sprechers aus | 382 | ||
6. Meinungsäußerungen messen etwas an einem vom Äußernden selbst gewählten Maßstab | 384 | ||
7. Meinungsäußerungen werden anders rezipiert und kognitiv prozessiert als Tatsachenbehauptungen | 386 | ||
IV. Auf den Schutzzweck des Grundrechts abstellende Kriterien | 388 | ||
1. Für eine Meinungsäußerung muss der Sprecher keine Begründung angeben (können) | 389 | ||
2. Geschützt ist der Prozess der autonomen Meinungsbildung, der bei Tatsachenbehauptungen nicht aktiviert wird | 389 | ||
3. Meinungsäußerungen zielen darauf ab, auf andere zu wirken und damit einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten | 391 | ||
4. Nicht als Meinungsäußerungen geschützt sind erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen | 393 | ||
5. Nicht als Meinungsäußerungen geschützt sind „vorsätzlich“ oder „bewusst“ unwahre Tatsachenbehauptungen | 395 | ||
V. Fazit | 399 |