Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen
JOURNAL ARTICLE
Cite JOURNAL ARTICLE
Style
Format
Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen
Eine kritische Bestandsaufnahme grundrechtsdogmatischer Abgrenzungsversuche
Der Staat, Vol. 63(2024), Iss. 3 : pp. 367–402 | First published online: December 13, 2024
Additional Information
Article Details
Pricing
Author Details
Prof. Dr. Geert Keil, Humboldt-Universität zu Berlin, Institut für Philosophie Unter den Linden 6 10099 Berlin, Deutschland
Abstract
The German doctrine of freedom of expression distinguishes between mere statements of fact (Tatsachenbehauptung) and opinions (Meinungsäußerung). Keil questions this distinction on epistemological grounds. There is a wide range of cases that draw the distinction by way of weighing, suggesting in their holistic contemplation some abstract criteria. The article seeks to evaluate these criteria and draw connections to ongoing and related debates in the philosophy of language, epistemology, and theories of truth. Keil argues that the criteria do not achieve their goal of bringing clarity and consistency, and that the distinction ultimately collapses under this burden.
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
---|---|---|---|
Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen | 367 | ||
Eine kritische Bestandsaufnahme grundrechtsdogmatischer Abgrenzungsversuche | 367 | ||
I. Einleitung | 367 | ||
II. Das ontologische Kriterium: Was sind Meinungen im Unterschied zu Tatsachen? | 370 | ||
III. Auf die Klassifikation der Äußerungstypen abstellende Kriterien | 373 | ||
1. Meinungsäußerungen sind nicht wahrheitsfähig | 373 | ||
2. Meinungsäußerungen sind keinem Beweis zugänglich | 375 | ||
3. Meinungsäußerungen sind Aussagen mit vermindertem Geltungsanspruch | 377 | ||
4. Meinungsäußerungen sind Werturteile | 379 | ||
5. Meinungsäußerungen zeichnen sich durch das Element des Dafürhaltens und der eigenen Stellungnahme des Sprechers aus | 382 | ||
6. Meinungsäußerungen messen etwas an einem vom Äußernden selbst gewählten Maßstab | 384 | ||
7. Meinungsäußerungen werden anders rezipiert und kognitiv prozessiert als Tatsachenbehauptungen | 386 | ||
IV. Auf den Schutzzweck des Grundrechts abstellende Kriterien | 388 | ||
1. Für eine Meinungsäußerung muss der Sprecher keine Begründung angeben (können) | 389 | ||
2. Geschützt ist der Prozess der autonomen Meinungsbildung, der bei Tatsachenbehauptungen nicht aktiviert wird | 389 | ||
3. Meinungsäußerungen zielen darauf ab, auf andere zu wirken und damit einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten | 391 | ||
4. Nicht als Meinungsäußerungen geschützt sind erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen | 393 | ||
5. Nicht als Meinungsäußerungen geschützt sind „vorsätzlich“ oder „bewusst“ unwahre Tatsachenbehauptungen | 395 | ||
V. Fazit | 399 |