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Das Sondertribunal des Europarats für das Verbrechen der Aggression – Legitimität und Besonderheiten

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Das Sondertribunal des Europarats für das Verbrechen der Aggression – Legitimität und Besonderheiten. Recht und Politik, 99999(), 1-5. https://doi.org/10.3790/rup.2025.426876
"Das Sondertribunal des Europarats für das Verbrechen der Aggression – Legitimität und Besonderheiten" Recht und Politik 99999., 2025, 1-5. https://doi.org/10.3790/rup.2025.426876
(2025): Das Sondertribunal des Europarats für das Verbrechen der Aggression – Legitimität und Besonderheiten, in: Recht und Politik, vol. 99999, iss. , 1-5, [online] https://doi.org/10.3790/rup.2025.426876

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Das Sondertribunal des Europarats für das Verbrechen der Aggression – Legitimität und Besonderheiten

Recht und Politik, Online First : pp. 1–5 | First published online: December 01, 2025

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Abstract

Bei der (völker)‌strafrechtlichen Verfolgung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zeigt sich eine Lücke: weder ist hier der IStGH zuständig noch lässt sich aufgrund der Vetomacht Russlands im Sicherheitsrat realistisch mit der Einsetzung eines Ad hoc-Tribunals der UN rechnen. Das neue Sondertribunal des Europarats schließt diese rechtspolitische Lücke. Da eine solche Kompetenz gar nicht in der Satzung des Europarats explizit vorgesehen ist, stellen sich Fragen zu seiner Legitimität. Als „Mischform“ aus Ad hoc- und sog. Hybridtribunalen folgt das Sondertribunal zwar den bisherigen Mustern internationaler Strafgerichtsbarkeit, weist aber auch einige Besonderheiten auf, wie die Möglichkeit von Verfahren / Verurteilung in Abwesenheit.

Table of Contents

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Robert Chr. van Ooyen: Das Sondertribunal des Europarats für das Verbrechen der Aggression – Legitimität und Besonderheiten 1
I. Regionales Ad-hoc-Tribunal zwischen internationalem und Hybrid-Gericht 2
II. Kontroverse um die Legitimität 3
III. Rechtspolitische Lückenschließung 4