Menu Expand

Cite BOOK

Style

Adrian, A. (2009). Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre. Die begrifflichen und (»fuzzy«-)logischen Grenzen der Befugnisnormen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52847-9
Adrian, Axel. Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre: Die begrifflichen und (»fuzzy«-)logischen Grenzen der Befugnisnormen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Duncker & Humblot, 2009. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-52847-9
Adrian, A (2009): Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre: Die begrifflichen und (»fuzzy«-)logischen Grenzen der Befugnisnormen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-52847-9

Format

Grundprobleme einer juristischen (gemeinschaftsrechtlichen) Methodenlehre

Die begrifflichen und (»fuzzy«-)logischen Grenzen der Befugnisnormen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

Adrian, Axel

Schriften zur Rechtstheorie, Vol. 245

(2009)

Additional Information

Book Details

Pricing

Abstract

Die vieldiskutierte "Maastricht-Entscheidung" des BVerfG fordert erneut eine Suche nach Kriterien richtiger Rechtsanwendung im Europarecht, im Deutschen Recht und in der Staatstheorie. Die Rechtswissenschaft ist dabei der Ausgangspunkt interdisziplinärer Erörterungen wissenschaftstheoretischer Fragen auch über den Unterschied zwischen "science" und "prudence". Es zeigen sich Probleme, die jeder Methodenlehre prinzipiell zugrunde liegen, wenn Axel Adrian fragt: Wie kann ich wissen, richtig verstanden zu haben? Als Physiker das Modell der Natur? Als Richter das Gesetz? Als Mensch, daß etwas logisch ist?

Gerichtsentscheidungen, die streng aus dem Gesetz abgeleitet werden sollten, scheinen kaum vorhersagbar. Was macht Physik exakt und läßt Recht(sprechung) wenig wissenschaftlich wirken? Es ist paradox: Der Richter ist an ein Gesetz gebunden, welches er selbst erst zu interpretieren hat. Die Idee unserer demokratischen Staatstheorie wird dennoch gerettet, da formale Modelle z. B. von Subsumtion, Auslegung und Rechtsfortbildung, selbst für das mehrsprachig verbindliche Europarecht, formulierbar bleiben. Erstmals wird aus prinzipiellen Gründen z. B. vom EuGH verlangt, jeweils ein Modell aus der Menge möglicher methodischer Modelle verbindlich auszuwählen, so wie von Richtern schon immer gefordert wurde, die richtige Bedeutung aus der Menge möglicher Wortbedeutungen des Gesetzes nachvollziehbar auszuwählen.

Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg 2008.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 7
Inhaltsverzeichnis 9
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis 26
Einleitung und Anlaß der Untersuchung 29
Kapitel 1: Grundlegung: Die Suche nach übergeordneten Kriterien einer allgemeinen Auslegungs- bzw. Methodenlehre 33
I. Definitionen 33
1. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von (Rechts-)Wissenschaft 33
a) Allgemein der Begriff der „Wissenschaft“ 33
b) Der Begriff der „Rechtswissenschaft“ 40
c) Der Begriff der „Naturwissenschaft“ 43
2. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von Rechtsphilosophie 43
3. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von Rechtspolitik 45
4. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von Rechtstheorie 45
5. Die nach der Literatur möglichen Definitionen der Begriffe Methoden, Methodik, Methodenlehre bzw. Auslegungsmethoden oder Interpretationsmethoden 47
a) Methoden bzw. Auslegungsmethoden oder Interpretationsmethoden 47
aa) Allgemeine Definitionen des Begriffs „Methoden“ 47
bb) Allgemeine Definitionen des Begriffs „Interpretation“ 62
cc) Definitionen aus der Rechtswissenschaftlichen Literatur zu den Begriffen „Methoden“ und „Interpretation“ 67
b) Methodenlehre 68
aa) Allgemeine Definitionen 68
bb) Allgemein der Unterschied zwischen Methoden und Methodenlehre 70
cc) Definitionen aus der Rechtswissenschaftlichen Literatur zu den Begriffen „Methodenlehre“ bzw. „Methodologie“ 71
6. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von (Rechts-)Dogmatik 74
a) Allgemeine Definition von Dogmatik und Dogmatismus 74
b) Der Begriff der „Rechtsdogmatik“ 74
7. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von (Rechts-)Logik 76
a) Allgemein 76
b) Definitionen nach der rechtswissenschaftlichen Literatur 77
8. Die nach der Literatur möglichen Definitionen von Hermeneutik 78
a) Allgemein 78
b) Definitionen nach der Rechtswissenschaftlichen Literatur 80
II. Das Verhältnis zwischen Dogmatik und Methodik nach der hier vertretenen Auffassung 83
1. Der Zusammenhang zwischen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip mit einer juristischen Methodenlehre oder das Verhältnis zwischen Dogmatik und Methodik 83
2. Exkurs: Verbindlichkeit der Regeln einer Methodenlehre 92
III. Verhältnis zwischen einer europäischen und einer deutschen Methodenlehre 95
1. Problemstellung 95
2. Allgemein die Bundesrepublik Deutschland innerhalb internationaler Organisationen 96
a) Art. 23, 24 GG und die allgemeine Wirkungsweise der Integration 96
b) Art. 59 II GG 98
c) Integrationsfreundlichkeit als Ziel des Grundgesetzes 99
d) Die „Maastricht-Entscheidung“ als konkreter Ausgangspunkt der Untersuchung 99
3. Grundsätzliche Folgerungen für die Kriterien einer europäischen Methodenlehre 103
Kapitel 2: Die Diskussion über deutsche verfassungsrechtliche Grenzen der Integration bezogen auf eine juristische Methodenlehre 109
I. Eingrenzung der Diskussion 109
II. Hypothekentheorie 110
III. Kongruenz bzw. Homogenität der „Rechtskreise“ 110
IV. Art. 23, 24 GG als Gesetzesvorbehalt 111
V. Analyse der Rechtsprechung des BVerfG zu den Integrationsschranken; insbesondere das Problem des Anwendungsvorranges 112
1. Allgemeines 112
2. Mögliche Einteilung der Rechtsprechung des BVerfG zu den „Grenzen des Integrationsgesetzgebers“ 112
VI. Grundrechtsschutz als Aufgabe des BVerfG und Kriterien richtiger gemeinschaftsrechtlicher Methodenlehre 115
1. Ursprünglich nur Zuständigkeit des EuGH für europäische Rechtsakte 116
2. Solange I 117
3. Solange II 118
4. Die „Maastricht-Entscheidung“ und der Grundrechtsschutz 120
a) Allgemein das Problem des Grundrechtsschutzes 120
b) Das sogenannte „Kooperationsverhältnis des BVerfG zum EuGH“ nach der „Maastricht-Entscheidung“ im besonderen 123
c) Die „Maastricht-Entscheidung“ „auf der Linie“ zur bisherigen Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz? 127
5. Bananenmarkt 129
6. Zwischenergebnis 130
VII. Die Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der Grenzen der Integration – insbesondere die Kompetenzgrenzen der Staatsorganisation 131
1. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung 131
2. Rechtsfortbildung durch den EuGH ist grundsätzlich zulässig 132
3. Die „Maastricht-Entscheidung“ 133
a) „Maastricht-Entscheidung“ und die Grenzen der Integration 133
b) „Maastricht-Entscheidung“ und die Zulässigkeit von Rechtsfortbildung 135
c) Die „Maastricht-Entscheidung“ und das ursprüngliche Konzept der Integration i. S. d. Art. 23, 24 GG 136
aa) Allgemein 136
bb) „Maastricht-Entscheidung“ wird als Änderung gesehen 137
cc) „Maastricht-Entscheidung“ stellt keine Änderung dar 139
4. Zwischenergebnis 140
VIII. Meinungsstand in der Literatur zur Frage der Grenzen einer europarechtlichen Integration 141
1. Ansichten über die Verfassungsbindung des Integrationsgesetzgebers 142
2. Art. 23 I 2 GG – Der Gesetzesvorbehalt 146
3. Art. 23 I 1 GG – Die Struktursicherungsklausel 147
a) Die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätze gemäß Art. 23 I GG 148
b) Der Grundsatz der Subsidiarität gem. Art. 23 I 1 GG 150
c) Grundsatz des vergleichbaren Grundrechtsschutzes in Deutschland und im vereinten Europa gem. Art. 23 I 1 GG 150
4. Art. 23 I 3 GG – Die Verfassungsbestandsklausel 151
a) Die Europäische Union darf nicht die Schwelle zu einem europäischen Bundesstaat überschreiten 152
b) Schutz der Bundesländer 155
c) Das Demokratieprinzip 156
d) Schutz der Grundrechte 156
5. Die Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten – Art. 6 III EUV 157
6. Das Verhältnis der Frage des Grundrechtschutzes zur Frage der Wahrung der Kompetenzgrenzen 159
a) Der Grundrechtschutz und Art. 1 GG 159
b) Die Wahrung der Kompetenzgrenzen und Art. 20 I, II, III GG 162
c) Äußerungen des BVerfG im Rahmen einer auf Art. 38 GG gestützten Verfassungsbeschwerde zur Frage der Wahrung der Kompetenzgrenzen – Das Demokratieprinzip, Art. 38 GG und die Europäische Integration 163
aa) Verkürzte Darstellung der hier interessierenden Ausführungen des BVerfG im Rahmen der „Maastricht-Entscheidung“ 164
bb) Kritik zur „Maastricht-Entscheidung“ des BVerfG 165
cc) Zur Ableitung einer besonderen Organisation der Staatsgewalt aus dem Demokratieprinzip 168
dd) Das Demokratieprinzip als Schranke für die Europäische Integration 174
d) Art. 38 GG Demokratieprinzip, Gewaltenteilung und Rechtsfortbildung 183
IX. Exkurs: Der Blick über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland 191
1. Die Maastricht-Erklärung des Spanischen Verfassungsgerichts 191
2. Die dänische „Maastricht-Entscheidung“ 194
3. Der praktische Ablauf des deutschen Ratifikationsverfahrens des Maastrichtvertrages aus der Sicht eines Außenstehenden – Das Problem der Interpretation des Demokratieprinzips 195
X. Unterschiede zwischen Auslegung, zulässiger Rechtsfortbildung und unzulässiger Rechtsfortbildung 198
1. Rechtsfortbildung von Befugnisnormen trotz des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung anerkannt 198
2. Auslegung, zulässige und unzulässige Rechtsfortbildung 199
a) Die Grenze zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung – Die Wortlautgrenze 199
b) Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Rechtsfortbildung 201
c) Zusammenfassung und eigener Standpunkt 206
XI. Entscheidungen des EuGH als sog. „ausbrechende Rechtsakte“ in der deutschen Rechtsprechung 212
1. BVerfG und Entscheidungen des EuGH jenseits der zulässigen Grenzen 212
2. Deutsche Fachgerichte und sog. „ausbrechende Rechtsakte“ 213
a) Deutsche Fach-/Instanzgerichte und die Befugnis zur Feststellung von sog. „ausbrechenden“ Gemeinschaftsrechtsakten 213
b) Diskussionen über sog. „ausbrechende Rechtsakte“ in der deutschen Fachgerichtsrechtsprechung 216
3. Sog. „ausbrechende Rechtsakte“ liefern keine Hinweise zu den gesuchten Kriterien 218
XII. Sonstige Lösungsversuche 218
1. „Judicial self-restraint“ 218
2. Rechtsprechungskompetenz des EuGH und Kompetenz – Kompetenz der EU 223
3. Art. 220 ff. EGV und die Frage: „Wer hat das letzte Wort?“ 227
4. Lösung von Fragen der Kompetenzüberschreitung durch andere gerichtliche oder politische Stellen (Vorschläge über die zukünftige Lösung von Kompetenzkonflikten) 229
5. Akzeptanz versus Austrittsrecht der Bundesrepublik aus der Europäischen Union im Lichte der „Maastricht-Entscheidung“ des BVerfG 231
6. Der Erklärungsansatz der „Maastricht-Entscheidung“ von MacCormick 234
7. EuGH und BVerfG und die Methodenlehre als eine Art „Vertrag“ oder „Einigung“ zweier gleichberechtigter Partner 239
XIII. Zusammenfassung 242
Kapitel 3: Allgemeiner Überblick über die vom Europäischen Gerichtshof angewandtejuristische Methodenlehre 246
I. Art. 220 ff. EGV – Die Europäische Methodenlehre losgelöst vom völkerrechtlichen Ausgangspunkt 247
1. Eingrenzung der Bedeutung der Begriffe „Auslegung“ und „Anwendung“ gemäß Art. 220 ff. EGV 247
a) Art. 220 ff. EGV als Befugnisnormen einer Rechtsprechungskompetenz des EuGH 247
b) Gegenstand der Auslegung; insbesondere Auslegung sowohl des Primär- als auch des Sekundärrechts trotz des Wortlautes der Art. 220 ff. EGV 247
aa) Primärrecht 247
bb) Sekundärrecht 248
cc) Allgemeine Rechtsgrundsätze 249
dd) Völkerrecht 253
ee) Rechtlich unverbindliche sog. ungekennzeichnete Rechtsakte 254
c) Unterschied zwischen „Auslegung“ und „Anwendung“ i. S. d. Art. 220 ff. EGV 255
d) Unterschied zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung 256
e) Qualifizierung der Methoden des EuGH in der Literatur 261
aa) Völkerrechtlich 262
bb) Verfassungsrechtlich 262
cc) Autonom 263
dd) Vermittelnder Ansatz 264
2. Der völkerrechtliche Ausgangpunkt unddie Methodenlehre des Völkerrechts 265
3. Die frühzeitige Selbständigkeit der europäischen Methode 269
4. Rechtsnatur des Gemeinschaftsrechts und Rechtsnatur einer gemeinschaftsrechtlichen Methodenlehre 272
a) Autonomistischer Ansatz 273
b) Aspekte der Folgen der autonomistischen Sichtweise 276
c) Völkerrechtlicher Ansatz 278
d) Aspekte der Folgen der völkerrechtlichen Sichtweise 279
e) Zusammenfassung zur Rechtsnatur des Europarechts und seiner Methode 280
5. Die referierbaren wesentlichen Unterschiede der europäischen im Vergleich mit den völkerrechtlichen Auslegungsmethoden 281
a) Der Europäische Gerichtshof als supranationales Gericht 281
b) Europarecht als supranationales Recht 283
c) Europäische Union als supranationale Organisation 287
6. Trotz des völkerrechtlichen Ausgangspunkts gleiche Methode für Primär- und Sekundärrecht 289
7. Die „Maastricht-Entscheidung“ im Lichte dieser Entwicklung 292
II. Argumente aus dem Wortlaut 294
1. Die methodische Funktion des Wortlauts 294
a) Grundsätzliches 294
b) Zwei wesentliche methodische Funktionen des Wortlautarguments 298
c) Begriffe für Erfahrungstatsachen im Gegensatz zu definierten Begriffen der Rechtswissenschaft 305
d) Generell das Problem eines Verfassungswortlautes 312
e) Behandlung unbestimmter Rechtsbegriffe 313
f) Einordnung von ungeschriebenem Recht 317
aa) Gewohnheitsrecht 318
bb) Sonstiges ungeschriebenes Recht 319
cc) Wortlautgrenze und ungeschriebenes Recht 320
2. Die Sicherung der mitgliedstaatlichen Souveränität durchden Wortlaut; das Problem der Demokratie 322
a) Dogmatische Anknüpfung an eine Wortlautgrenze 322
b) Abnahme der Souveränität und Zunahme der Demokratie 324
3. Die acte-clair-Doktrin 329
4. Die besonderen autonomen europarechtlichen Begriffe 336
a) Gemeinschaftsrechtliche Begriffsbildung 336
b) Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Begriffswahl 339
5. Das Problem der Mehrsprachigkeit bei der Anwendung von Gemeinschaftsrecht 345
a) Ausgangsüberlegungen 345
b) Die Sprachenkategorien im einzelnen und vorhandene Rechtsgrundlagen 347
aa) „Primärrechtssprache“ 347
bb) „Sekundärrechtssprache“ und „Amtssprachen“ 349
cc) „Arbeitssprache“ 350
dd) „Verfahrenssprache“ und „Prozeßrechtssprache“ vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht 1. Instanz 351
ee) „Organsprache“ 358
ff) Die von den Unionsbürgern faktisch gesprochenen Sprachen 359
gg) Zwischenergebnis: Mehrsprachigkeit der Rechtssprachen je nach Zeitpunkt des Normerlasses 362
c) Das Problem der durch die Mehrsprachigkeit überholten Sachverhalte 363
d) Theoretische Möglichkeiten Sprachdifferenzen aufzulösen 363
e) Vom EuGH praktizierte Lösungen nach in der Literatur vertretenen Ansichten 368
f) Analyse einiger Urteile des Europäischen Gerichtsho 379
g) Die „Maastricht-Entscheidung“ und die demokratische Legitimation mehrsprachig verbindlicher Rechtsnormen 386
aa) Primärrecht 386
bb) Sekundärrecht 389
cc) „Prozeßrecht“ 389
h) Ergebnis 390
6. Abgrenzung von Argumenten aus dem Wortlaut von anderen Interpretationsargumenten 390
a) Teleologie (Sinn und Zweck) und Systematik (Syntax, logische Struktur und Mehrsprachigkeit) 390
b) Historie (Wörterbuch und Etymologie) 392
III. Teleologische Argumente 393
1. Die große Bedeutung der „objektiv-teleologischen“ Methode im Gemeinschaftsrecht 393
2. Die methodische Funktion der Teleologie 395
a) Auswahlkriterium zwischen möglichen Wortbedeutungen 395
b) Ermittlung des objektiv-teleologischen Sinnes hinter den Worten 396
3. Allgemein die Ziele und Zwecke der Gemeinschaft 396
a) Was ist der „telos“ des Gemeinschaftsrechts? 396
aa) Art. 2, 3 und 4 EGV; Art. 2 EAGV 398
bb) Präambeln 398
cc) EUV und EuGH 399
b) Ziel und Zweck der Rechtsprechung des EuGH 399
c) Ökonomische und juristische Teleologie 401
aa) Gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechungszuständigkeit nur bei wirtschaftlichen Sachverhalten 404
bb) Zuständigkeiten des EuGH aufgrund des EUV in neuen Integrationsfeldern außerhalb rein wirtschaftlicher Sachverhalte 405
d) Zwischenergebnis 405
4. Dynamische Methode und Kompetenznormerweiterung 406
a) Die im Gemeinschaftsrecht angelegte Dynamik 406
b) Der effet-utile-Grundsatz und der effet-nécessaire-Grundsatz 407
c) Der „implied-powers“-Grundsatz 409
d) Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaften 410
aa) Ist dieser Grundsatz Ergebnis oder Prämisse? 410
bb) Zwischenergebnis 411
e) Die sogenannte dynamische oder evolutorische Auslegung 412
f) Restriktive und extensive (teleologische) Auslegung 414
aa) Restriktives Verhalten bei Ausnahmetatbeständen, die eine gemeinschaftsrechtliche Kompetenz beschränken 414
bb) Extensive (teleologische) Auslegung 414
cc) In dubio pro communitate? 415
g) Der Unterschied zwischen Aufgaben- und Befugnisnormen und das Gemeinschaftsrecht 416
h) Dynamik auch in den die Rechtsprechungsbefugnis betreffenden Normen? 419
aa) Allgemeines Völkerrecht 419
bb) Europarecht 420
5. Abgrenzung zu anderen Argumenten 422
a) Verbindungen von System und Teleologie 422
b) Objektive und subjektive Teleologie und historische Argumente 422
6. Grenzen teleologischer Argumente 425
a) Problem der Konkurrenz verschiedener Normzwecke 425
b) Praktische Probleme 426
c) Prinzipielle Probleme: „Subjektives“ Vorverständnis des Rechtsanwenders und „objektiver“ Gesetzeszweck 434
aa) Allgemein: Das Verstehen von Texten und Zeichen 434
bb) Die juristische subjektive und objektive Auslegungstheorie 436
cc) Begrenzte Leistungsfähigkeit der sog. objektiven Theorie bzw. des „objektiv-teleologischen“ Auslegungskriteriums 442
IV. Systematische Argumente 447
1. Die methodische Funktion der Systematik 447
a) Auswahlelement: Zusammenhang 447
b) Ziele 448
c) Logisch-systematische, formale Argumente im Gemeinschaftsrecht 451
aa) Kontext der gesamten Rechtsnorm 451
bb) Rückgriff auf den der Norm vorangestellten Gesetzesabschnitt 451
cc) Ganzes Normgefüge 452
d) Grundsatz „venire contra factum proprium“ 452
2. Mögliche Systematisierung der Rechtsprechung des EuGH 453
a) Völkerrechtskonforme Auslegung 453
b) Rechtsvergleichende Auslegung 454
c) Primärrechtskonforme Auslegung des Sekundärrechts 456
aa) Allgemein 456
bb) Gemeinschaftsgrundrechtskonforme Auslegung 458
cc) Grundfreiheitenkonforme Auslegung 458
dd) Grundverordnungen und Durchführungsverordnungen 458
ee) Zusammenhang mit Erklärungen und Veröffentlichungen 459
d) Auslegung im Lichte der nachfolgenden Praxis der Gemeinschaftsorgane (sekundärrechtskonforme Auslegung des Primärrechts) 460
3. Wertungszusammenhänge und gemeinschaftsrechtlicheGrundsätze und Prinzipien 463
a) Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung 463
b) Subsidiaritätsprinzip 463
c) Wahrung von Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipien oder Souveränitätsprinzip der Mitgliedstaaten 463
d) Prinzip des institutionellen Gleichgewichts 464
e) Grundsatz der Gewaltentrennung und Aufteilung von Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften 465
f) Grundsatz der Gewaltentrennung und die Aufteilung von Kompetenzen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften 466
g) Prinzip der Gemeinschaftstreue 467
h) Prinzip der Verhältnismäßigkeit 468
4. Sonstige Diskussionen und Argumente 469
a) „Gelindester Eingriff“ 469
b) Die Argumentationslastregel 469
5. Abgrenzung und Grenzen systematischer Argumentation 470
a) Grenze zwischen teleologischer und systematischer Auslegung 470
b) Vorverständnis und systematische Auslegung – Das Problem der Hermeneutik 477
c) Logik und Systematik 482
aa) Der Unterschied zwischen Zeichen und Bedeutung 482
bb) Logik, Zeichensprache, Nationalsprache als Konvention 483
cc) Logik und Rechtswissenschaft 485
dd) „Der Unterschied zwischen Logik und Rhetorik“ 487
d) Zwischenergebnis 488
V. Historische Argumente 489
1. Allgemein 489
2. Primärrechtsauslegung und Bedeutung der Travaux préparatoires 490
3. Sekundärrecht 493
a) Begründungserwägungen gem. Art. 253 EGV und Art. 162 EAGV 493
b) Stellungnahmen 495
c) Protokolle 496
4. Materialien zu den mitgliedstaatlichen Zustimmungsgesetzen 497
5. Resümee und Abgrenzung 497
VI. Kriterien zur Auswahl der „richtigen“ Methode aus der Menge der möglichen Methoden 498
1. Rangverhältnis der Methoden 498
2. Gerechtigkeit und Methode 503
VII. Der Begriff der Rechtsfortbildung im Gemeinschaftsrecht 506
1. Interpretation, Auslegung, Rechtsfortbildung 506
a) Allgemein 506
b) Der Begriff der Rechtsfortbildung auch im Gemeinschaftsrecht – Die Grenze des möglichen Wortsinns als Grenze der Auslegung 508
c) Der Begriff der Lücke auch im Gemeinschaftsrecht 510
d) Erhöhte Begründungsanforderungen bei „Abweichungen“ vom Wortlaut 513
e) Ergebnis: Das Gemeinschaftsrecht kennt keinen „gesicherten“ Begriff der Rechtsfortbildung 514
2. Beispiele aus der Rechtsprechung, die in der Literatur (als Rechtsfortbildung bzw. Abweichung vom Wortlaut) diskutiert werden 515
a) Unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts 515
aa) Gemeinschaftsrechtliche Begründung 515
bb) Völkerrechtliche Wurzeln 518
cc) Unmittelbare Anwendbarkeit und Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nach deutschem Verfassungsrecht 518
b) Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaften 519
aa) Allgemein 519
bb) Ursprünglicher Sinn: Die Verfassungen der Mitgliedstaaten als Quelle möglicher gemeinschaftsrechtlicher Wertentscheidungen 520
cc) Zwischenergebnis: Anwendung der Normen in dieser Weise ist bereits selbst Rechtsfortbildung 521
dd) Die „Francovich“ Entscheidung 522
c) Bildungspolitik: Die „Erasmus“-Entscheidung 524
3. Die in der Literatur diskutierten Grenzen der den Wortlaut übersteigenden „Interpretation“ 527
4. Resümee zum Begriff Rechtsfortbildung 528
VIII. Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts 529
1. Einordnung des Themas 529
2. Unterschiedliche Zuständigkeit zur Sachverhaltsfeststellung je nach Klageart 530
a) Art. 220 ff. EGV 530
b) Art. 234 EGV 531
3. Problem der Mehrsprachigkeit der Sachverhaltsfeststellungen 533
IX. Struktur der Rechtsanwendung 534
X. Exkurs: Vergleich mit anderen Rechtskreisen 535
1. Völkerrecht 535
2. Recht der Bundesrepublik Deutschland 536
3. Recht der Bundesrepublik Österreich 537
4. Recht der Französischen Republik (romanischer Rechtskreis) 537
5. Recht des Englischen Königreichs (anglo-amerikanischer Rechtskreis) 538
XI. „Methodische“ und „dogmatische“ Anforderungen an eine gemeinschaftsrechtliche Methodenlehre 539
1. „Methodische“ Anforderungen an eine gemeinschaftsrechtliche Methodenlehre 539
2. Resümee „dogmatischer“ Quellen und Anforderungen an eine gemeinschaftsrechtliche Methodenlehre 540
3. „Interpretation“ der Rechtsprechungsbefugnisnormen 544
a) Allgemein 544
b) Wortlautargumente 545
c) „Historischer“ Wille des Gesetzgebers 547
d) Systematische Argumente 556
e) Objektiv-teleologische Argumente 556
4. Ergebnis der Analyse des Europarechts 558
Kapitel 4: Allgemeine begriffliche und logische Überlegungen 559
I. Die Suche nach einem übergeordneten, gemeinsamen Bewertungsmaßstab 560
1. Bisherige Arbeiten zu den Methoden des EuGH 560
2. Die Suche nach übergeordneten Gesichtspunkten 562
a) Historische Entwicklung der neueren juristischen Methodenlehre 563
aa) Die Neuzeitliche Naturrechtslehre 563
bb) Historische Rechtsschule 564
cc) Begriffsjurisprudenz 566
dd) Empirischer Rechtspositivismus 567
ee) Interessenjurisprudenz 569
ff) Freirechtsbewegung 570
gg) Rechtssoziologische Richtung 571
hh) Reine Rechtslehre 573
ii) Rudolf Stammler 579
jj) Süd-West-Deutscher Neukantianismus 582
kk) Neuhegelianische Rechtsphilosophie 585
ll) Phänomenologische Rechtstheorie 587
mm) „Zwischenbilanz“ 590
b) Überblick über die Methodendiskussion der Gegenwart 594
aa) „Wertungsjurisprudenz“ 594
bb) Josef Esser 596
cc) Theodor Viehweg 599
dd) Martin Kriele 600
ee) Robert Alexy 601
ff) Karl Engisch 603
gg) Wolfgang Fikentscher 606
hh) Hans-Martin Pawlowski 608
ii) Winfried Hassemer 613
jj) Zwischenbilanz 618
kk) Hans-Joachim Koch und Helmut Rüßmann: In möglichst weitem Umfang am „Subsumtionsmodell“ festhalten 619
ll) Karl Larenz 623
mm) Chaim Perelmann 626
nn) Joachim Lege: Pragmatismus und Jurisprudenz – „Juristische Ästethik“ 627
oo) Reinhold Zippelius 629
3. Eigener Ansatz 633
a) Die Naturwissenschaften und die Mathematik 641
aa) „Exaktheit“ der Naturwissenschaft durch Mathematik – eine menschliche „Erfindung“? 642
bb) „Wahrheit“ der Theorien der Naturwissenschaft durch empirische Überprüfung – Gibt es ein objektives Bild „da draußen“? 649
(1) Allgemein 649
(2) Die Quantentheorie 650
(3) Die Suche nach der „Weltformel“ 658
b) Die Logik ist für Juristen das, was die Mathematik für Physiker ist 663
c) Logik, naturwissenschaftliche Tatsachenfeststellungen und juristische Sollensnormen 664
aa) Allgemein 664
bb) Vorschreiben statt beschreiben 666
cc) Das Problem der Geltung von Normen bzw. Normsätzen 670
d) Die Unterschiede der klassischen Logik, der modernen Logik und der Mathematik 674
e) Axiomatik, Logik, Wissenschaftlichkeit und die prinzipiell unendliche Vielzahl der Lebenssachverhalte 678
f) „Evolutionäre Erkenntnistheorie“ und außersubjektive Richtigkeitskriterien 685
aa) Der Ausgangspunkt der „Evolutionären Erkenntnistheorie“ 685
bb) Der sog. „hypothetische Realismus“ als außersubjektive Anknüpfungsmöglichkeit 686
cc) „Evolutionäre Erkenntnistheorie“, die „Enge des Bewußtseins“ und die „Denkzeuge“ Sprache, Mathematik und Physik 689
(1) Die sog. „Enge des Bewußtseins“ 689
(2) Die formale Sprache 689
(3) Die Einordnung von Mathematik und Physik 691
dd) Kritische Würdigung und eigener Ansatz 697
g) „(Axiomatische) Logik im Unterschied zur Topik“ 698
h) Die moderne sog. „Fuzzy-Logik“ 702
aa) „Fuzzy“ im Unterschied zu „digital“ 702
bb) Bessere Modellierung/Beschreibung der Welt durch „Fuzzy-Logik“ als durch Aristotelische Logik 706
cc) Die „Fuzzy-Menge“ und das „Fuzzy-Dreieck“ als symbolische Darstellung 709
dd) Die „Regelexplosion“ 715
ee) „Fuzzy-Logik“, Staat, Politik, Recht und der Bezug zur Realität 719
ff) Der Begriff der Wissenschaft nach Kosko 724
gg) „Fuzzy-Logik“, Neuronale Netze und das Erlernen der Begriffe (Begriffsbildung) 728
(1) Neuronale Netze: Intuition und Assoziation durch „konnektionistisches Gewirr“ – Unergründlichkeit statt „Regelexplosion“ 728
(2) Neuro-Fuzzy-Systeme – Nachbildung der Begriffsunschärfe möglich aber nur mit „Regelexplosion“ 731
(3) Das menschliche Gehirn ein „Knäuel von Rückkopplungsschleifen“, um eine „Regelexplosion“ zu vermeiden 735
hh) Fazit 737
i) Eigener Ansatz: Vom Positivismus über Neukantianismus und Dialektik zur „hypothetischen Realität“ des Solipsismus – oder: statt Empirie, Hermeneutik und Logik 745
aa) Allgemein 745
bb) Grundüberzeugungen und weiterer Fortgang der Untersuchung 756
cc) Einsatzort der „Fuzzy-Logik“ 772
II. „Subsumtion“ und Art. 234 EGV 777
1. Ein Grundproblem der Rechtsanwendung 777
2. Der juristische Syllogismus 778
a) Die Beziehung dieses juristischen Syllogismus zur klassischen Logik 778
b) Der Standort der Subsumtion im juristischen Syllogismus 781
c) Was gemeinhin unter Subsumtion verstanden wird 783
d) Was dabei im Unklaren bleibt 783
aa) Der „Sprung“ von der Realität in die Sachverhaltsaussage 784
bb) Auswahl der für die Beurteilung entscheidenden Sachverhaltskriterien 784
3. Die Behandlung der eigentlichen Subsumtion nach zwei möglichen Theorien 785
a) Larenz: Subsumtion als streng formallogische Operation 785
aa) Der logische Subsumtionsschluß als Gegenstand der Subsumtion 785
bb) Die Lösung der eigentlichen Probleme wird ausgegliedert 787
b) Engisch: Die Subsumtion als Verfahren der Gleichsetzung 794
aa) Das Subsumtionsverfahren der sogenannten Gleichsetzungstheorien 794
bb) Die Lösung der eigentlichen Probleme gerade mit der Subsumtion als Gleichsetzung 798
4. Im Zweifel Auslegung statt Subsumtion 803
a) Zippelius: Subsumtion als Trivialität? 804
b) Wertungsfragen 806
5. Praxis des EuGH und Art. 234 EGV – Die Keck-Entscheidung 809
a) Kehrtwende oder Präzisierung der Rechtsprechung 809
b) Problemstellungen und Interpretation der EuGH-Rechtsprechung 811
aa) Die bisherige Technik zur Behandlung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen i. S. d. Art. 28 EGV 811
bb) Methodische Nachteile dieser Praxis des EuGH – unzulässige Subsumtion? 813
6. Fazit zur Kompetenzgrenze „Subsumtion“ 817
III. Auslegung, Rechtsfortbildung und Art. 220, 234 EGV 818
1. „Position“ der Auslegung im juristischen Syllogismus 818
2. Argumente aus dem Wortlaut 821
a) Die umfassende Untersuchung von Klatt 821
aa) Der Wortlaut kann Rechtsanwendung determinieren 821
bb) Der Wortlaut kann nur Gegenstand der Auslegung sein 824
cc) Zeichen als die einzigen Gegenstände der Methodenlehre 826
dd) Determinismus trotz Spielraum 829
ee) Die Theorie der Wortlautgrenze nach Klatt 831
b) Die kritische Sicht von Depenheuer und das hier vertretene methodische „Dennoch“ 835
aa) Wortlaut und demokratische Legitimation 835
bb) Gegenstands- oder Grenzfunktion und die objektive Theorie 836
cc) Wortlaut und begrenzendes „Sprachspiel“ 841
dd) Weitere auch spezifisch gemeinschaftsrechtliche Probleme des Wortlautarguments 844
ee) Der Unterschied zwischen Dogmatik, Methodik und Methodenlehre nach eigenem Ansatz 846
ff) Das eigene Modell von subjektiver und objektiver Theorie 850
c) Ergebnis: Der Wortlaut liefert nur eine Grundmenge an Bedeutungen 853
3. Systematische Argumente 863
4. Historische Argumente 865
5. Objektiv-teleologische Argumente 868
6. Sonstige Auslegungsargumente 872
a) Rangfolge innerhalb des Kanons 872
b) Sog. extensive (weite) und restriktive (enge) Auslegung 875
c) Präjudizien 876
aa) Allgemein 876
bb) Europarecht und anglo-amerikanischer Rechtskreis 877
cc) Gleiches methodisches Vorgehen bei case law und statute law system 879
dd) Ergebnis 884
d) Andere Urteilsbegründungen, wie die „Natur der Sache“ 886
e) Symbolische Abbildung der Auslegung und „Präzisierung“ hin zur „richtigen“ Bedeutung 887
aa) „formallogisches“ Bild (allgemein) 888
bb) „Fuzzy-“logisches Bild 890
7. Allgemeines zur Rechtsfortbildung 890
8. Auslegung des Gesetzes bildet bereits Recht fort 893
9. Gesetzesimmanente Rechtsfortbildung 894
a) Der Lückenbegriff und seine Erscheinungsformen 894
aa) Grundsätzliches: Der Begriff der Lücke im Recht 894
bb) Differenzierende Untersuchung zum Lückenbegriff – exemplarisch nach den Ansichten von Larenz, Zippelius und Engisch 899
b) Die Lückenschließung 902
aa) Die Schließung „offener Lücken“ 902
(1) Die Analogie (argumentum a simile) 903
(a) Analogiemodelle 908
(b) Formallogische Theorie 910
(c) Analogie als heuristisches Prinzip 911
(d) Analogie und Induktion 912
(e) Grenze zulässiger Analogie 913
(f) Analogie „fuzzy-logisch“ 916
(2) Der Umkehrschluß („argumentum e contrario“) 917
(3) Der „erst-recht“-Schluß 922
(a) Das erste Argument: „argumentum a maiori ad minus“ (Schluß vom Größeren auf das Kleinere) 923
(b) Das zweite Argument ist das „argumentum a minore ad maius“ 923
(4) Telelogische Extension 924
bb) Die Schließung „verdeckter Lücken“ 925
(1) Allgemein 925
(2) Teleologische Reduktion 925
cc) Weitere Argumentationsfiguren zur Rechtsergänzung 927
c) Das Verhältnis von Lückenfeststellung und Lückenausfüllung 928
d) Das schöpferische Element bei der Ausfüllung von Lücken 930
10. Gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung 931
a) Gründe für eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung und die maßgeblichen Kriterien für ihre Anwendung 932
b) Grenzen einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung 932
11. Wirksamkeit von Rechtsfortbildung 934
a) Die Entwicklung der Rechtsfortbildung zum „geltenden Recht“ 934
b) Rechtsfortbildung durch die Bindung an Vorentscheidungen 935
c) Legitimität der Rechtsfortbildung 937
12. Die für den EuGH methodisch zu beachtenden Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung 938
a) Bezugsrahmen der Rechtsfortbildung ist der „Ähnlichkeitskreis“ 938
b) Das Problem der Begriffsbildung und das Problem der Bildung des Bezugsrahmens 939
IV. Endergebnis 945
1. Nur „fuzzy“/vage Grenzen zulässiger Rechtsanwendung und nur im Zusammenhang mit entsprechenden Modellen der Rechtsanwendung 945
2. Modelle von der Struktur der Rechtsanwendung; Sicherstellung des richtigen Schlußverfahrens durch Fuzzy-Logik trotz vager Prämissen und die selbstgewählten Grenzen der Kompetenznormen des EuGH 946
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse 953
Summary of the important Results 962
Anlagen 971
Die EU-Amtssprachen 971
Fremdsprachenkenntnisse in der Europäischen Union 972
Die Hälfte Europas ist bereits mehrsprachig 973
Sprachen, die in den Mitgliedstaaten gesprochen werden (EU 15) 973
Die beiden „nützlichsten“ Fremdsprachen 975
Stellenwert von Fremdsprachen in den Bildungssystemen 975
Am häufigsten unterrichtete Sprachen 976
Anteil der Personen, die sich in einer Fremdsprache unterhalten können 976
Verzeichnis der zitierten Rechtsprechung 977
Literaturverzeichnis 992
Sachverzeichnis 1025