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Materielle Beschlusskontrolle im Kapitalgesellschaftsrecht

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Mayer, B. (2013). Materielle Beschlusskontrolle im Kapitalgesellschaftsrecht. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54205-5
Mayer, Benjamin. Materielle Beschlusskontrolle im Kapitalgesellschaftsrecht. Duncker & Humblot, 2013. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54205-5
Mayer, B (2013): Materielle Beschlusskontrolle im Kapitalgesellschaftsrecht, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-54205-5

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Materielle Beschlusskontrolle im Kapitalgesellschaftsrecht

Mayer, Benjamin

Abhandlungen zum Deutschen und Europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Vol. 74

(2013)

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Benjamin Mayer, geboren 1983 in Stuttgart, studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg. Sein Erstes Staatsexamen legte er im Januar 2009 ab. Anschließend war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Rechtstheorie der Freien Universität Berlin (Prof. Bachmann). Seit August 2012 ist er Referendar beim Lande Berlin.

Abstract

Die Frage, ob Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Kapitalgesellschaft einer richterlichen Inhaltskontrolle (materielle Beschlusskontrolle) unterliegen, ist ein ungelöstes Grundsatzproblem des Gesellschaftsrechts. Maßgeblich geprägt wurde die Diskussion durch das sog. Sachgrunderfordernis, welches der Bundesgerichtshof mit der »Kali & Salz«-Entscheidung 1978 etablierte. Der Autor arbeitet anhand dieses Institutes die rechtswissenschaftlichen Parameter heraus, welche die Diskussion um eine materielle Beschlusskontrolle bestimmen. Diese Parameter öffnen den Weg zu einer eigenständigen Bewertung und Einordnung des Meinungsstandes zur Reichweite einer materiellen Beschlusskontrolle. Sie bilden zugleich das rechtskonzeptionelle Gerüst, anhand dessen der Autor seine eigene Konzeption entwickelt. Das Ergebnis ist eine systematisch stimmige Lösung, die der vielfach erhobenen Forderung nach einer stärkeren Differenzierung im Beschlussmängelrecht Rechnung trägt.