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Verhandlungen der zweiten Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik am 11. und 12. October 1874

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(1875). Verhandlungen der zweiten Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik am 11. und 12. October 1874. Auf Grund der stenographischen Niederschrift hrsg. vom Ständigen Ausschuß. (Schriften des Vereins für Socialpolitik IX). Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-57256-4
. Verhandlungen der zweiten Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik am 11. und 12. October 1874: Auf Grund der stenographischen Niederschrift hrsg. vom Ständigen Ausschuß. (Schriften des Vereins für Socialpolitik IX). Duncker & Humblot, 1875. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-57256-4
(1875): Verhandlungen der zweiten Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik am 11. und 12. October 1874: Auf Grund der stenographischen Niederschrift hrsg. vom Ständigen Ausschuß. (Schriften des Vereins für Socialpolitik IX), Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-57256-4

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Verhandlungen der zweiten Generalversammlung des Vereins für Socialpolitik am 11. und 12. October 1874

Auf Grund der stenographischen Niederschrift hrsg. vom Ständigen Ausschuß. (Schriften des Vereins für Socialpolitik IX)

Duncker & Humblot reprints

(1875)

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Vorbemerkung. V
Erste Sitzung. Sonntag, den 11. October. 1
Referat des Prof. Dr. A. Held (Bonn) über die Bestrafung des Arbeitscontractbruchs. 5
I. Der Bruch des Arbeitsvertrags so wie die directe oder indirecte Verleitung zu demselben erscheint nicht nur als ein namentlich die Landwirthschaft und das Kleingewerbe schwer schädigendes wirtschaftliches Uebel, sondern vor Allem als ein schweres Unrecht, das vom moralischen Standpunkt durchaus verdammt werden muß und dessen Bestrafung juristisch durchaus zulässig ist. 12
II. Das häufige Vorkommen des Contractbruchs erzeugt und befördert sittliche Verwilderung des Arbeiterstandes. Indessen ist dasselbe doch vor Allem als Folge tiefer liegender Verwirrung in den gewerblichen Verhältnissen zu betrachten. Daher erscheinen die practischen Folgen einer Contractbruchsstrafe als sehr zweifelhaft, was um so mehr zu beachten ist, als eine solche juristisch zulässig, aber nicht geboten ist. 13
III. Ein gesetzliches Einschreiten zur Sicherung des Arbeitsvertrags als der Anfang positiver socialer Gesetzgebung kann nicht empfohlen werden, ehe durch gründliche und unparteiische Untersuchung der Umfang und die gewöhnlichen Ursachen des Contractbruchs und durch Befragung von Sachverständigen aller Parteien die wahrscheinlichen Vorzüge und Nachtheile der Bestrafung gegenüber anderen sehr zu erwägenden Mitteln zur Bekämpfung des Uebels festgestellt sind. 17
IV. Ein solches gesetzliches Einschreiten in Form eines isolirten Contractbruchsgesetzes ist auch als inopportun zu bezeichnen, solange die Gesetzgebung nicht entschlossen ist, andere wichtigere sociale Fragen gleichzeitig zu regeln, und solange dieselbe sich über die dabei zu befolgenden Principien nicht völlig klar ist. Denn der unverkennbare Zusammenhang der Contractbruchsfrage mit anderen socialen Fragen bewirkt, daß ein isolirtes Contractbruchsgesetz nothwendig ein sehr lückenhaftes Gesetz bleiben muß. Ein lückenhaftes Gesetz aber kann seine beabsichtigten Wirkungen nicht erreichen und wird leicht geradezu falsch wirken. 23
Correferat des Redacteurs I. F. H. Dannenberg (Hamburg) über die Bestrafung des Arbeitscontractbruchs. 26
Debatte. 39
Zweite Sitzung. Montag, den 12. October früh 9 1/2 Uhr 64
Referat des Herrn Fabrikbesitzers Kalle (Biebrich) über die Invaliden- und Alterscassen. 64
Correferat des Verlagsbuchhändlers Franz Duncker (Berlin) über Invaliden- und Alterscaffen. 77
Dritte Sitzung. Montag, den 12. October, Nachmittags 6 1/4 Uhr. 130
Alphabetisches Verzeichniß der Redner. 157
Die Theilnehmer an den Sitzungen des Vereins für Socialpolitik am 11. und 12. October 1874. 158