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Das Schicksal letztwilliger Verfügungen

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Heinz, K. Das Schicksal letztwilliger Verfügungen. . Testament – Patientenverfügung – Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht – Organspendeerklärung. Rechtstheorie, 50(1), 115-121. https://doi.org/10.3790/rth.50.1.115
Heinz, Karl Eckhart "Das Schicksal letztwilliger Verfügungen. Testament – Patientenverfügung – Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht – Organspendeerklärung. " Rechtstheorie 50.1, , 115-121. https://doi.org/10.3790/rth.50.1.115
Heinz, Karl Eckhart: Das Schicksal letztwilliger Verfügungen, in: Rechtstheorie, vol. 50, iss. 1, 115-121, [online] https://doi.org/10.3790/rth.50.1.115

Format

Das Schicksal letztwilliger Verfügungen

Testament – Patientenverfügung – Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht – Organspendeerklärung

Heinz, Karl Eckhart

Rechtstheorie, Vol. 50 (2019), Iss. 1 : pp. 115–121

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Karl Eckhart Heinz, Bonn

Abstract

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet auf seiner Website Information für die Errichtung von Patientenverfügungen1 und Vorsorgevollmachten2 an, die vom Gesetzgeber neu eingeführt wurden. Mit diesen beiden Instrumenten soll verbindlich festgehalten werden, zu welchen Heilmaßnahmen Ärzte im Fall der Bewusstlosigkeit eines Patienten nicht berechtigt sind, oder wemdie Wahrnehmung von Geschäften einer willensunfähigen Person anzuvertrauen ist. Weil Fälle einer mangelnden Fähigkeit, noch eigene Entscheidungen treffen zu können, in einer alternden Gesellschaft immer häufiger auftreten, entsteht das Bedürfnis, für den Fall der Willensunfähigkeit selbst die Anwendung medizinischer Methoden zu begrenzen und den Kreis von Geschäftsbetreuern zu bestimmen. In diesen Zusammenhang fällt auch die „Betreuungsverfügung“3 – die sich von der Vorsorgevollmacht dadurch unterscheidet, dass sie nicht wie diese auf einzelne Handlungsbereiche eines Geschäftsunfähigen beschränkt ist – ferner die Erklärung über eine medizinische Verwendung von Körperorganen im Fall des Todes („Organspende“4) sowie Verfügungen über nachgelassenes Vermögen („Testament“5, „Erbeinsetzung“6). In diesen Fällen geht es um letztwillige Erklärungen, die erst mitdemEintritt der Entscheidungsunfähigkeit einer Person – sei es vorübergehend durch Bewusstlosigkeit oder endgültig infolge des Hirn-/Körpertodes der Person – in Kraft treten sollen.

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Karl Eckhart Heinz: Das Schicksal letztwilliger Verfügungen 115