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Rechtspolitische Zeitschriftenumschau 3/2020

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Busse, C. Rechtspolitische Zeitschriftenumschau 3/2020. Recht und Politik, 56(3), 427-431. https://doi.org/10.3790/rup.56.3.427
Busse, Christian "Rechtspolitische Zeitschriftenumschau 3/2020" Recht und Politik 56.3, , 427-431. https://doi.org/10.3790/rup.56.3.427
Busse, Christian: Rechtspolitische Zeitschriftenumschau 3/2020, in: Recht und Politik, vol. 56, iss. 3, 427-431, [online] https://doi.org/10.3790/rup.56.3.427

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Rechtspolitische Zeitschriftenumschau 3/2020

Busse, Christian

Recht und Politik, Vol. 56 (2020), Iss. 3 : pp. 427–431

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Christian Busse, Bonn

  • Busse, Christian, Dr. jur., Regierungsdirektor im BMEL, Lehrbeauftragter an der Universität Bonn und Dozent an der Hagen Law School, zahlreiche Publikationen zum öffentlichen Recht und zur juristischen Zeitgeschichte.
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Abstract

Von Bogdandy (Der europäische Rechtsraum, Archiv des öffentlichen Rechts [AöR] 2019, 321) verfolgt den Gedanken, den Begriff des Europarechts durch den des europäischen Rechtsraums – vielleicht dann besser mit einem großen „E“ geschrieben – zu ersetzen. Dabei geht er von Mosler kommend von einem weiten Begriffsverständnis des Europarechts aus, indem er nicht nur das Unionsrecht und das Recht der EMRK, sondern auch die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen einbezieht. Letzteres leuchtet ein, da etwa unter dem deutschen Recht das Bundesrecht und das Recht der Bundesländer verstanden wird. Die Beschränkung auf das Recht der EMRK als einzigem internationalen Recht außerhalb des Unionsrechts dürfte indessen zu eng sein, da zahlreiche weitere internationale Organisationen mit eigenem Recht in Europa – genannt seien nur die OSZE, die EFTA und die EPO – existieren. Auch betont von Bogdandy, dass seine Konzeption nicht auf eine vollständig integrierte Rechtsordnung zielt. Er möchte genau umgekehrt den Aspekt der Integration eher aus dem Begriff ausscheiden, um ihn nicht mit der kontroversen Integrationsfrage zu belasten. Der dazu passende neue Begriff soll der des europäischen Rechtsraums sein, wobei von Bogdandy gleich zu Beginn dankenswerterweise auf die problematische Nutzung des Raumbegriffs in der NS-Zeit – stellvertretend sei Carl Schmitts „völkerrechtliche Großraumordnung“ erwähnt – hinweist.

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