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Mehr Smend für die Staatsorganisation – Zur jüngsten Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung in Sachen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

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Honer, M. Mehr Smend für die Staatsorganisation – Zur jüngsten Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung in Sachen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern. Recht und Politik, 56(3), 419-422. https://doi.org/10.3790/rup.56.3.419
Honer, Mathias "Mehr Smend für die Staatsorganisation – Zur jüngsten Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung in Sachen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern" Recht und Politik 56.3, , 419-422. https://doi.org/10.3790/rup.56.3.419
Honer, Mathias: Mehr Smend für die Staatsorganisation – Zur jüngsten Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung in Sachen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern, in: Recht und Politik, vol. 56, iss. 3, 419-422, [online] https://doi.org/10.3790/rup.56.3.419

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Mehr Smend für die Staatsorganisation – Zur jüngsten Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung in Sachen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

Honer, Mathias

Recht und Politik, Vol. 56 (2020), Iss. 3 : pp. 419–422

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Mathias Honer, Hamburg

  • Honer, Mathias, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Armin Hatje für Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Hamburg.
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Abstract

Frieder Günther zeigte in seiner Studie „Denken vom Staat her“, dass sich die Deutsche Staatsrechtswissenschaft im Grunde auf zwei Linien zurückverfolgen lässt: Dezision oder Integration – Schmitt oder Smend; neben Heller und Kelsen die Protagonisten des sogenannten Weimarer Richtungsstreits. Für das Bundesverfassungsgericht gilt das – vereinfacht betrachtet – gleichermaßen: Während der Erste Senat die auf Smend zurückgehende Idee einer objektivenWerteordnung seiner Grundrechtstheorie zugrunde legt, begreift der Zweite Senat im Anschluss an Schmitt die souveräne Staatlichkeit als Voraussetzung der Verfassung. Dies liegt nahe: Wird mit dem Zweiten Senat die hohe Staatlichkeit in derWelt und gegenüber der Europäischen Integration verteidigt, bietet der Rückgriff auf Schmitt’sche Figuren überzeugende Argumentationsmuster. Demgegenüber eignet sich Smends Integrationslehre, um die Ausdehnung des grundrechtlichen Wirkungsbereichs auf die komplette Rechtsordnung zu begründen. Dabei lohnt eine stärkere Rezeption Smends auch für die Staatsorganisation. Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern macht diesen Bedarf sichtbar.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
BLOG DES QUARTALS / AUS DEM JUWISSBLOG 419
Mathias Honer: Mehr Smend für die Staatsorganisation – Zur jüngsten Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung in Sachen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern 419
I. Das BVerfG zu Äußerungsgrenzen: Parteipolitisches Neutralitätsgebot 419
II. Die Politik im Staat 420
III. Die Wettbewerbslogik als Grenze 420
IV. Horst Seehofer und die AfD 421
V. Die gebotene Offenheit des Ausgangs des politischen Wettbewerbs 422