70 Jahre „Hüter der Verfassung“: alles Gute! – und alles gut?
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70 Jahre „Hüter der Verfassung“: alles Gute! – und alles gut?
Demokratie(theorie)-Defizite und staatsrechtliche Mottenkisten, Biedermeieridyll und machtpolitische Entgrenzungen als Reformbedarfe des Bundesverfassungsgerichts
Recht und Politik, Vol. 57 (2021), Iss. 4 : pp. 428–443
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Robert Chr. van Ooyen, Berlin/Lübeck/Dresden
- Ooyen, Robert Chr. van, Prof. Dr., lehrt Staats- und Gesellschaftswissenschaften an der Hochschule des Bundes sowie Politikwissenschaft an der TU Dresden und ist Mitglied der RuP-Redaktion. Publikationen (u. a.): „Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert…“. National-liberaler Etatismus im Staatsverständnis des Bundesverfassungsgerichts, Baden-Baden 2021; Der Staat der Moderne, 2. Aufl., Berlin 2020; Die Staatstheorie des Bundesverfassungsgerichts und Europa, 8. Aufl., Baden-Baden 2020; Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System, 2. Aufl., Wiesbaden 2015; Bundesverfassungsgericht und politische Theorie, Wiesbaden 2015; Der Begriff des Politischen des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 2005.
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References
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van Ooyen, Bundesverfassungsgericht und politische Theorie, 2015
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van Ooyen, Der Begriff des Politischen des Bundesverfassungsgerichts, 2005
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Kelsen, Wer soll der Hüter der Verfassung sein?, 2. Aufl., 2019
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Höreth, Die Selbstautorisierung des Agenten, 2008
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van Ooyen, Luxemburger Verfassungscoup, RuP 2013
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Abstract
Braucht die deutsche Demokratie (noch) das Verfassungsgericht? Mit Hilfe der Verfassungstheorie von Hans Kelsen zeigt sich, dass es demokratietheoretisch nur legitimiert werden kann, wenn Demokratie pluralistisch und nicht als „Volkswillenmonismus“ begriffen wird. Indem es Minderheiten schützt, ist das Bundesverfassungsgericht ein „Hüter der Demokratie“. Es hat peu à peu liberale Fixpunkte diskursiv herauspräpariert und die Bundesrepublik als offene Gesellschaft stabilisiert. Zugleich aber verharrt das Bundesverfassungsgericht in problematischen Traditionsbeständen der Staatsrechtslehre in einer sehr „deutschen“ Weise: Es konserviert einen „national-liberalen Etatismus“, liefert laufend Deutungsüberschüsse aus prinzipienorientierter Maßstabsbildung und macht durch eine „biedermeierliche Gerechtigkeitsattitüde“ kleinteilige Vorgaben an den Gesetzgeber. So hat es im Laufe der Zeit seine Zuständigkeit in allen (Lebens-)Fragen reklamiert und sich schließlich auch „europafeindlich“ positioniert. Angesichts dieser „Demokratie-Defizite“ und „Entgrenzungen“ lässt sich die Frage daher nur beantworten mit: Ja, aber...
Table of Contents
Section Title | Page | Action | Price |
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Robert Chr. van Ooyen: 70 Jahre „Hüter der Verfassung”: alles Gute! – und alles gut? | 428 | ||
I. Braucht die deutsche Demokratie denn überhaupt (noch) ein Verfassungsgericht? | 429 | ||
II. Braucht die deutsche Demokratie dieses Verfassungsgericht? | 432 |