Die Stand-Still-Klausel nach Art. 64 AEUV als Rettungsanker der internationalen Steuerpolitik. Dargestellt anhand der EuGH-Rs. X, C-135/17 und Richtlinie (EU) 2016/1164 (ATAD)
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Die Stand-Still-Klausel nach Art. 64 AEUV als Rettungsanker der internationalen Steuerpolitik. Dargestellt anhand der EuGH-Rs. X, C-135/17 und Richtlinie (EU) 2016/1164 (ATAD)
Recht und Politik, Vol. 54 (2018), Iss. 3 : pp. 334–342
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Kollruss, Thomas, Prof. Dr. jur., Steuerberater in Wien. Der Autor ist im Unternehmenssteuerrecht, der nationalen und internationalen Beratung sowie der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre tätig.
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Als zentrales rechtspolitisches Ziel wird gegenwärtig die Bekämpfung der Gewinnverlagerung in Steueroasen verfolgt. Die OECD hat hierzu konkrete Instrumente und Handlungsempfehlungen formuliert (Anti-BEPS-Maßnahmen). Der Rat der Europäischen Union sorgt mit der Richtlinie 2016/1164 für eine koordinierte Umsetzung dieser Maßnahmen in allen EU-Mitgliedstaaten, sog. Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD). In (steuer-)politischer Hinsicht sieht der Rat der EU die Maßnahmen der ATAD als unverzichtbar für das Funktionieren des Binnenmarkts an. Erstmals in der Geschichte wird in den Mitgliedstaaten ein verbindliches Mindestschutzniveau gegen aggressive Steuerplanung fixiert. Rechtspolitisch stellt sich jedoch die Frage, ob die von der OECD/EU und den Mitgliedstaaten intendierte steuerliche Missbrauchsvermeidung im Verhältnis zu Drittstaaten überhaupt mit voller Wirkung eingesetzt werden kann. Die Kapitalverkehrsfreiheit könnte hier maßgebliche Sperrwirkung entfalten. Zur Durchsetzung der rechtspolitischen Ziele der OECD/EU und der Mitgliedstaaten könnten sich die Stand-Still-Klauseln nach Art. 64 AEUV als zentrales Kernelement der internationalen und supranationalen Steuerpolitik erweisen.