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Europäischer Staaten- und Verfassungsverbund? Staatstheoretischer Überschuss, richterliche Deutungsmacht und Pragmatismus in der EU-Haftbefehl II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

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Ooyen, R. Europäischer Staaten- und Verfassungsverbund? Staatstheoretischer Überschuss, richterliche Deutungsmacht und Pragmatismus in der EU-Haftbefehl II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Recht und Politik, 53(2), 199-206. https://doi.org/10.3790/rup.53.2.199
Ooyen, Robert Chr. van "Europäischer Staaten- und Verfassungsverbund? Staatstheoretischer Überschuss, richterliche Deutungsmacht und Pragmatismus in der EU-Haftbefehl II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts" Recht und Politik 53.2, , 199-206. https://doi.org/10.3790/rup.53.2.199
Ooyen, Robert Chr. van: Europäischer Staaten- und Verfassungsverbund? Staatstheoretischer Überschuss, richterliche Deutungsmacht und Pragmatismus in der EU-Haftbefehl II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in: Recht und Politik, vol. 53, iss. 2, 199-206, [online] https://doi.org/10.3790/rup.53.2.199

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Europäischer Staaten- und Verfassungsverbund? Staatstheoretischer Überschuss, richterliche Deutungsmacht und Pragmatismus in der EU-Haftbefehl II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Ooyen, Robert Chr. van

Recht und Politik, Vol. 53 (2017), Iss. 2 : pp. 199–206

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Ooyen, Robert Chr. van, Dr. phil., RD, lehrt Staats- und Gesellschaftswissenschaften an der Hochschule des Bundes, Lübeck, und ist Lehrbeauftragter an der FU Berlin sowie im Masterstudiengang “Politik und Verfassung“ der TU Dresden.

Abstract

Die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum EU-Haftbefehl hatte in der Spur der alten “Maastricht-Linie“ ein “europaskeptisches“ Begründungsmuster; aktuell scheint das Gericht dagegen auf eine pragmatische Linie einzuschwenken, die beide “Lager“ in der Staats- und Verfassungslehre – wie schon seinerzeit bei “Solange II“ – erneut auszutarieren sucht und für die Präsident Voßkuhle zu stehen scheint. Solche durch Mehrheitsbeschluss im Senat demokratisch legitimierten Kompromisse sind wohl schlecht für die Dogmatik, gut aber für die konsensorientierte Rechtspolitik des BVerfG. Und einmal mehr zeigt sich, dass der Zweite Senat in seiner Europa-Rechtsprechung schnell und kurz entscheidbare Fälle nutzt, um sich grundsätzlich zu positionieren.